Landgericht Bonn, 2021-05-14, 63 Qs-223 Js 149/20-33/21

63 Qs-223 Js 149/20-33/21Tribunale cantonale14 mag 2021

Regest

1. Das Recht der Pflichtverteidigung schützt nicht das Kosteninteresse des Verteidigers. 2. Ist das Verfahren eingestellt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht. 3. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellungsentscheidung gestellt worden ist.

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Landgericht Bonn — 63 Qs-223 Js 149/20-33/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-14

Aktenzeichen: 63 Qs-223 Js 149/20-33/21

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0514.63QS223JS149.20.3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. große Strafkammer des Landgerichts

Leitsätze

    1. Das Recht der Pflichtverteidigung schützt nicht das Kosteninteresse des Verteidigers.
    1. Ist das Verfahren eingestellt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
    1. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellungsentscheidung gestellt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

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