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5 S 88/20•Landgericht Bonn, 2021-01-19, 5 S 88/20
Entscheidungsdatum: 2021-01-19
Aktenzeichen: 5 S 88/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0119.5S88.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Die Berufung der Klägerin vom 08.09.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.08.2020 (Az. 106 C 365/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf € 3.822,34 festgesetzt.
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