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1 O 334/18•Landgericht Bonn, 2020-12-18, 1 O 334/18
Entscheidungsdatum: 2020-12-18
Aktenzeichen: 1 O 334/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1218.1O334.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: ZPO § 256; StVG § 18; StVG § 9; StVG § 17; BGB § 253; BGB § 823; StVO § 10
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.955,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2020 zu zahlen.
Die Beklagten werden weitergehend als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 16% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 84% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagten aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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