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1 O 128/20•Landgericht Bonn, 2020-11-25, 1 O 128/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-25
Aktenzeichen: 1 O 128/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1125.1O128.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BuchPrG § 3; UWG § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1; BGB § 340
1 . Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzend en Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen
a) im geschäftlichen Verkehr beim Angebot von neuen, nicht mehr preisgebundenen Büchern wie nachstehend wiedergegeben zu werben:
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b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs preisgebundene Bücher einschließlich eBooks wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe „Bücher und mehr zu Sonderpreisen" oder „Bücher; [... ] zu Sonderpreisen" oder ,,Bücher zum Sonderpreis" zu bewerben
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Bezüglich der Ziffern 2. Und 4. ist es gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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