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21 KLs - 220 Js 332/19 - 5/20•Landgericht Bonn, 2020-10-16, 21 KLs - 220 Js 332/19 - 5/20
21 KLs - 220 Js 332/19 - 5/20Tribunale cantonale16 ott 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-16
Aktenzeichen: 21 KLs - 220 Js 332/19 - 5/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1016.21KLS220JS332.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
drei Jahren zehn Monaten
verurteilt.
Darüber hinaus wird der Angeklagte auf den Adhäsionsantrag vom 00.00.0000 verurteilt, an die Adhäsionsklägerin u, L4, 00000 I, 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden, die aus der Vergewaltigung vom 00.09.2019 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Anträge nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus dem den Adhäsionsantrag betreffenden Tenor vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen tragen der Angeklagte und die Adhäsionsklägerin je zur Hälfte.
Angewendete Vorschriften:
§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB
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