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7 O 70/20•Landgericht Bonn, 2020-10-13, 7 O 70/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-13
Aktenzeichen: 7 O 70/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1013.7O70.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 12.10.2012 bei einer T. in Q. einen BMW xDrive20d., Fahrgestellnummer: N02, zu einem Preis von 50.113,96 €. Es handelte sich um einen Neuwagen, der zum vorgenannten Zeitpunkt den Kilometerstand Null auswies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufs vom 12.10.2012 wird auf die Anlage 1, Bl. 127 ff. d. GA., Bezug genommen.
Bei dem vorstehenden Fahrzeug handelt es sich um ein Dieselfahrzeug das seitens der Beklagten als Euro 5 Norm-zertifiziert ausgewiesen ist. Das Fahrzeug ist mit einem mit dem zum BMW 320d EU5 identischen Grundmotor „N47“ ausgestattet. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen (im Folgenden kurz: NOx) erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über eine sog. Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in den Brennraum des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Des Weiteren verfügt das Fahrzeug über ein sog. On-Board-Diagnose-System (im Folgenden kurz: OBD).
Der Pkw unterliegt keinem behördlichen Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamts (im Folgenden kurz: KBA).
Mit Kaufvertrag vom 14.06.2019 verkaufte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug an einen KIA-Händler zu einem Preis in Höhe von 16.000,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Kilometerstand in Höhe von 72.000 km sowie Kratzer an der Fahrer- und Beifahrerseite auf. Bis zur Übergabe und Eintausch gegen den erworbenen neuen KIA nutzte der Kläger das Fahrzeug mindestens drei Monate weiter. Er fuhr ca. weitere 1.500 km mit diesem. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verkaufs wird auf den Kaufvertrag vom 14.06.2020, Bl. 285 ff. d. GA., sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2020, Bl. 845 ff. d. GA., Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2020 (Bl. 231 ff. d. GA.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Erlöses aus dem Weiterverkauf unter Fristsetzung zum 11.03.2020 erfolglos auf.
Der Kläger ist der Ansicht ihm stünden insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, u. a. aus § 826 BGB, zu. Hierzu behauptet er, in dem Fahrzeug seien verschiedene „illegale Abschalteinrichtungen“ verbaut. U.a. enthalte es ein „Thermofenster“, das bei Temperaturen von weniger als 17 Grad Celsius bzw. mehr als 30 Grad Celsius reduziert werde und bei Temperaturen von 5 Grad gänzlich abschalte. Des Weiteren sei die Abgasreinigung so konzipiert, dass sie nur für die Zeit im Prüfstand im erforderlichen Maße arbeite. Nach 20 Minuten sinke die Effektivität der Abgasreinigung und die gesetzlichen Grenzwerte würden überschritten. Auch werde die Abgasrückführung bei einer Drehzahl von 2.900 U/Min reduziert, ab 3.300 U/Min ganz deaktiviert. Dies sei gebunden an die Drehmomenterkennung des Automatikgetriebes, welches die Prüfstandsituation erkenne und in einen anderen Schaltmodus zur Abgasreduktion wechsle. Die Abgasrückführung werde schließlich bei einem Umgebungsdruck von 90 kPa reduziert und ab 88 kPa gänzlich deaktiviert. Messungen aus dem Oktober 2019 hätten ergeben, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen nicht eingehalten würden. Auch habe die Beklagte über das On-Board-Diagnosesystem getäuscht, da sich das OBD nicht wie eigentlich erforderlich bei Überschreitung der Grenzwerte einschalte. Es sei daher gleichermaßen manipuliert worden. Der Kläger hat zunächst behauptet, sein Fahrzeug habe an einem Softwareupdate teilgenommen, das zwar als „freiwillige Servicemaßnahme“ deklariert worden sei, in Wirklichkeit aber nur der Vertuschung der Abschalteinrichtungen gedient habe. In der mündlichen Verhandlung hat er sodann erklärt, es habe eine Rückrufaktion gegeben, die in 2015/2016 gewesen sei und nichts mit „Diesel“ zu tun gehabt habe. Er trägt weiter zur Organisationsstruktur der Beklagten vor und behauptet, sie habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.113,96 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er die Klage teilweise zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.232,07 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus EUR 50.113,96 € seit dem 13.10.2012 bis 14.06.2019 und aus 34.113,96 € seit dem 15.06.2019 bis zum 11.03.2020 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,04 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Fahrzeug entspreche den geltenden Abgaswerten, insbesondere den Vorgaben der beim streitgegenständlichen Fahrzeug einschlägigen EURO 5 Norm. Soweit der Kläger auf Zahlen verweise gehörten diese zu Fahrzeugen anderer Hersteller. Auch sei die Abgasreinigung nicht derart gesteuert, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde. Stattdessen werde die Abgasrückführung anhand von verschiedenen Optimierungsparametern im Wege einer dynamischen Berechnung gesteuert, in die notwendigerweise eine Vielzahl von Parametern und Sensordaten einflössen. Demzufolge hänge die Abgasreinigung im streitgegenständlichen Fahrzeug in physikalischer Hinsicht vom konkreten Betriebszustand des Fahrzeugs ab. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung sei anerkannter Industriestandard; all dies geschehe auch zum Motorschutz. Sie behauptet ferner, bei der „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ handele es sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Innenstädten, die sie im Rahmen des -unstreitig stattgefundenen- sogenannten „Dieselgipfels“ im Sommer 2017 gegenüber der Bundesregierung für verschiedene Modelle zugesagt habe. Dabei würden angepasste neuere Software-Stände auch auf ältere Fahrzeuge aufgespielt, sodass deren NOX-Emissionsverhalten verbessert werde. Die Maßnahmen reflektierten neue Erkenntnisse aus der Entwicklung neuer Motorenfamilien und erfolgten freiwillig. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2020, Bl. 845 ff. d. GA., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 23.232,07 €.
Mangels Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche aus.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aber auch keine deliktischen Schadensersatzansprüche etwa aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.
a.)
Es kann dahinstehen, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Einrichtung verbaut ist, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Rechtsinne zu qualifizieren ist. Denn der Kläger hat nicht erwiesen, dass die Täuschung über das Nichtvorliegen einer solchen kausal für seine Kaufentscheidung war und er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Vorliegen etwaiger unzulässiger Abschalteinrichtungen von dem Kauf Abstand genommen hätte.
Nach der durchgeführten Parteianhörung nach § 141 ZPO hat das Gericht durchgreifende Zweifel an der Kausalität. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann danach keinen Bestand haben. Der Kläger hat in seiner Anhörung erklärt, dass er sein Fahrzeug eigentlich alle fünf Jahre wechsle und er daher bereits im Jahr 2017 begonnen habe, für das Fahrzeug einen Käufer zu finden. Er habe zudem noch im Kopf, dass es mal eine Rückrufaktion gegeben, das habe aber nicht in Zusammenhang mit „Diesel“ gestanden und sei in 2015 oder 2016 gewesen. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung sind glaubhaft, der Kläger hat diese offen und frei heraus getätigt. Indes lassen sie den Schluss zu, dass der Kläger unabhängig vom Bestehen einer Abschalteinrichtung den Wagen abstoßen wollte. Der angedachte Verkauf fiel insoweit in seinen üblichen Verkaufsrhythmus. Das deutet darauf hin, dass ein etwaiges Vorliegen einer Abschalteinrichtung und eine damit ggf. zusammenhängende Überschreitung von Grenzwerten nicht einmal im Jahr 2017 eine Rolle für den Kläger spielten. Waren diese Umstände aber schon nicht für den Verkauf erheblich, so lässt dies darauf schließen, dass sie erst Recht bei Ankauf des Fahrzeugs nicht von Bedeutung gewesen sind. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht mehr wusste, ob und zu welchem Anlass sein Fahrzeug in der Werkstatt gewesen ist und an ein Softwareupdate in Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ keine Erinnerung mehr besaß, die Durchführung eines solchen insbesondere auch nicht verneinen konnte, zeigt, dass er dem Bestehen einer Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug mit einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber stand. Hierfür spricht auch, dass er nicht mehr erklären konnte wann und durch welche Umstände konkret er vom vermeintlichen Bestehen einer solchen erfahren hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Erinnerung an konkrete Daten und Abläufe mit Zeitablauf an Qualität verliert. Der Kläger konnte aber nicht einmal erklären in welchem Jahr nach dem Verkauf er von der Betroffenheit seines Fahrzeuges erfahren hat (ob noch in 2019 oder erst in 2020), auch konnte er die Umstände nicht detailreich schildern. Das macht seine Angaben zwar vorliegend nicht unglaubhaft, deutet aber ein weiteres Mal darauf hin, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer illegalen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug für ihn nicht von Bedeutung war. In diesem Zusammenhang sei noch einmal hervorgehoben, dass ihm erst nach dem Verkauf erklärt worden sein soll, dass auch sein Fahrzeug betroffen sei.
b.)
Darüber hinaus lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags teilweise bereits nicht auf eine objektiv sittenwidrige Handlung der Beklagten schließen, jedenfalls aber ist ein Vorsatz der Beklagten in Bezug auf das in Rede stehende schädigende Verhalten des Inverkehrbringens eines mit einem „Thermofenster“ oder sonstigen unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors nicht dargetan.
aa.)
Soweit der Kläger behauptet, die Abgasreinigung sei so konzipiert, dass sie nur für die Zeit im Prüfstand im erforderlichen Maße arbeite. Nach 20 Minuten sinke die Effektivität der Abgasreinigung und die gesetzlichen Grenzwerte würden überschritten, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere lässt sich dem vorstehenden Vortrag auch keine Funktionsweise entnehmen, die auf eine objektiv sittenwidrige Handlung und oder den Vorsatz sittenwidriger Schädigung schließen ließe. Soweit der Kläger meint er sei zur näheren Darlegung nicht verpflichtet geht dies fehl. Insbesondere kann er sich nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020, AZ.: VIII ZR 57/19 berufen. Der dort zur Entscheidung stehende Fall ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren kaufrechtliche Ansprüche, bei denen es um die Frage des Vorliegens eines Sachmangels ging. An die Darlegung eines Sachmangels sind aber andere Voraussetzungen geknüpft als an die Darlegung einer sittenwidrigen Schädigung. So mag eine unzulässige Abschalteinrichtung gleich welcher Art einen Sachmangel darstellen, ohne das damit zwangsläufig eine objektiv oder auch subjektiv sittenwidrige Schädigung oder ein Betrug i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB einhergingen. Daher genügt auch der Vortrag des Klägers zu verschiedenen Grenzwertüberschreitungen der Stickoxidemissionen des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorliegend nicht, um deliktische Ansprüche darzulegen. Aus einer etwaigen Überschreitung der gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte allein, lässt sich weder auf den Bestand einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch auf eine Handlung der Beklagten schließen, die eine objektiv und subjektiv sittenwidrige Schädigung begründen könnte.
Darüber hinaus handelte es sich bei dem Fahrzeug im Fall des Bundesgerichtshofs um ein Fahrzeug der Daimler AG von einem Rückruf betroffen war und zu dessen Motor (OM 651) die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen aufgenommen hatte. Vorliegend unterliegt das Fahrzeug unstreitig keinem Rückruf, auch wurden gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Motors und oder Fahrzeuges keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufgenommen.
Aus den vorgenannten Gründen genügt auch der Vortrag des Klägers nicht, die Abgasrückführung werde bei einer Drehzahl von 2.900 U/Min reduziert, ab 3.300 U/Min ganz deaktiviert. Dies sei gebunden an die Drehmomenterkennung des Automatikgetriebes, welches die Prüfstandsituation erkenne und in einen anderen Schaltmodus zur Abgasreduktion wechsle. Sowie, dass die Abgasrückführung bei einem Umgebungsdruck von 90 kPa reduziert und ab 88 kPa gänzlich deaktiviert werde.
bb.)
Insbesondere kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem sog. „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 2007/715/EG handelt, da sich jedenfalls ein Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung und damit etwaiger einhergehender Schäden der Käufer auch diesbezüglich nicht feststellen lässt. Die Auslegung der europarechtlichen Vorgaben durch die Beklagte, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann indes nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. auch z.B. LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019 - 22 O 238/18, juris Rn. 30 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2019, 6 O 203/18; LG Limburg, Urteil vom 24.05.2019 - 2 O 50/19, juris Rn. 25; LG Bonn, Urteil vom 17.05.2019 - 15 O 132/18, juris, Rn. 25 ff.; LG Heidelberg, Urteil vom 17.05.2019 - 4 O 60/19, juris, Rn. 41 ff.; LG Amberg, Urteil vom 02.05.2019 - 21 O 849/18, juris Rn. 39, OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6).
Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383, Rn. 9; Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW N04, 250, Rn. 16). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, NJW 1988, 700). Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800, Rn. 28; Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098; Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380; vgl. insgesamt Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 4 m.w.N.).
Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3710; Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW N04, 250, Rn. 23, vgl. insgesamt Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 5). Dem Geschädigten werden dabei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Beweis des bedingten Vorsatzes des Schädigers Beweiserleichterungen zugebilligt, da sich auf diesen als innere Tatsache ohnehin nur aus äußeren Umständen schließen lässt. So kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (vgl. BGH Versäumnisteil- und Schlussurteil v. 22.2.2019 - V ZR 244/17, BeckRS 2019, 13963, beck-online m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben kommt bei der Verwendung eines Thermofensters eine Sittenwidrigkeit nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 30.7.2019 - 10 U 134/19, BeckRS 2019, 17247, beck-online, OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6). Zwar dürften infolge der Ausstrahlungswirkung der Art. 20a, 2 Abs. 2 GG - und möglicherweise des effet-utile Gedankens - insoweit keine zu hohen Anforderungen zu stellen sein (vgl. BeckOGK/Jakl, 1.5.2019, BGB § 138 Rn. 60); doch auch diese Überlegung vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass auch unzulässige Abschalteinrichtungen nicht per se eine von einem entsprechenden Vorsatz getragene sittenwidrige Schädigung im Rechtssinne begründen; hierzu bedarf es des Hinzutretens besonderer Umstände.
Derlei Umstände können vorliegend nicht festgestellt werden; Anhaltspunkte, die in Richtung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung weisen, sind hier weder hinreichend vorgetragen noch in hinreichendem Maße ersichtlich.
Im Gegenteil ist vielmehr zu konstatieren, dass sich die Beklagte auch auf den Motorschutz als Rechtfertigung beruft. Damit bezieht sich die Beklagte auf den Motor- bzw. Bauteilschutz und somit auf die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beklagte in dem Bewusstsein gehandelt hat, möglicherweise eine unzulässige und damit rechtswidrige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn selbst wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung objektiv gegeben sein sollte, ist eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht zu ziehen. Hat die Beklagte die Rechtslage grob fahrlässig verkannt, dann fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8) bzw. der Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände (OLG Stuttgart Urt. v. 30.7.2019 - 10 U 134/19, BeckRS 2019, 17247, beck-online).
Diese Bedenken gewinnen an Gewicht, nachdem die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist; diese Gesetzeslage lässt vielmehr eine Fülle von Interpretationsmöglichkeiten zu. Dies dokumentiert bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG. Zudem haben sich das KBA ebenso wie das Bundesverkehrsministerium (BMVI) bislang nicht vollumfänglich von der Unzulässigkeit des sogenannten „Thermofensters“ überzeugen können. Hinzu kommt, dass nach der Einschätzung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vorliege; vielmehr führt diese aus, dass die Konsequenz der Unschärfe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sein könnte, „dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht“ (vgl. v. a. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Stuttgart Urt. v. 30.7.2019 - 10 U 134/19, BeckRS 2019, 17247, beck-online). Damit unterscheidet sich die gegebene Sachlage ihrem Gepräge nach grundlegend von der Installation einer Prüfstandserkennung in Gestalt einer Umschaltlogik, deren Sittenwidrigkeit sich bereits aus der Natur der Sache ergibt und mithin auch eine Vermutung in Bezug auf eine verwerfliche Gesinnung des Schädigers ohne Weiteres gestattet.
Auch hinsichtlich der klägerischen Behauptungen zum OBD ergibt sich keine andere Beurteilung. Es kann dabei dahinstehen, ob die Emissionswerte durch das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegend überschritten werden und, ob der Alarm des OBD dabei nicht auslöst. Selbst wenn die Beklagte das OBD so eingestellt haben sollte, dass dieses bei Überschreiten der Emissionswerte keinen Alarm auslöst, kann dies ebenso gut auf dem Umstand zurückzuführen sein, dass sich die Beklagte in der (möglicherweise irrigen) Annahme befunden hat, das Thermofenster sei zum Bauteilschutz zulässig.
Wie erwähnt scheidet aus den unter Ziffer 2. b.) bb.) genannten Gründen auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.v.m § 263 Abs. 1 StGB aus. Mit Blick die beklagtenseits angeführten Gründe des Motorschutzes erschiene es zwar durchaus möglich, aber letztlich doch spekulativ, von den faktischen Auswirkungen der „Abschalteinrichtungen“ auf einen wenigstens bedingten „Betrugsvorsatz“ zu schließen; hierbei könnte es sich ebenso um den Reflex einer noch vertretbaren Rechtsauslegung handeln.
Ungeachtet der Frage, ob eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ vorliegt, sind auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht gegeben. Die genannten Normen EG-FGV stellen keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.
Die RL 2007/46/EG, deren Umsetzung die Regelungen der VO 2007/715 EG dienen, bezweckt ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungsgründe nicht den Schutz eines Einzelnen, sondern außer der Klarstellung des geltenden Regelwerkes die vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für hohe Verkehrssicherheit, allgemein hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung in der Europäische Union. Der Schutz des einzelnen EU-Bürgers vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben ist danach vom Zweck der Verordnung nicht erfasst Die hiesige Auffassung hat der für das Deliktsrecht zuständige sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 251/19, bestätigt.
II.
Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 849 Abs. 1 BGB oder §§ 286, 288 BGB noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen) aus §§ 826, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB oder §§ 280, 286 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 34.113,96 € bis zum 00.00.0000, danach auf 23.232,07 € festgesetzt.
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