Landgericht Bonn, 2020-09-25, 1 O 150/20

1 O 150/20Tribunale cantonale25 set 2020

Testo completo

Landgericht Bonn — 1 O 150/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-25

Aktenzeichen: 1 O 150/20

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0925.1O150.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

I.

Es soll auf Antrag der Beklagten Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

1.

Wiesen die der Beklagten von der Klägerin verkauften 50.000 Stück FFP2-Schutzmasken (vgl. Anlagen K1 bis K5 = Bl.# - ## d.A.; Anlagenkonvolut B1 zur Klageerwiderung) der Marke X (Rechnung Anlage K10 = Bl.## d.A.) bei ihrer Anlieferung am 21.04.2020 unter der Avisnummer $#####$ (Klageerwiderung S.11 = Bl.## d.A.; Lieferschein Anlage K11 = Bl.## d.A.) folgende Eigenschaften auf:

a)

Löste sich an 3 von 10 Masken bei einer Sensorikprüfung am 23.04.2020 der Nasenclip von der Maske, weil der Klebstoff trocken war (Klageerwiderung S.11f. und 16f.; Prüfbericht „Checklist“ Anlage B8 zur Klageerwiderung) ?

b)

Entsprachen die getesteten Schutzmasken daher nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 7.5 der DIN EN 149 (Anlagenkonvolut B2 zur Klageerwiderung) ?

Waren die konkret verwendeten Werkstoffe nicht geeignet, eine Funktionsfähigkeit der Schutzmasken zu gewährleisten ?

c)

Entsprachen die getesteten Schutzmasken daher auch nicht den Vorgaben von Ziffer 4. der DIN EN 149 (Klageerwiderung S.17 = Bl.### d.A.) ?

d)

Genügten die Größe der geprüften Stichproben und das durchgeführte Prüfverfahren (S.6 bis 9 der Klageerwiderung = Bl.##ff. d.A.) den einschlägigen technischen Anforderungen für die Einstufung derartiger (Medizin-) Produkte als mangelhaft (Ziffer 7.1 der EN 149; S.20 der Klageerwiderung = Bl.### d.A.) ?

2.

Wiesen die der Beklagten von der Klägerin verkauften 60.000 Stück KN95-Schutzmasken (vgl. Anlagen K1 sowie K6 bis K9 = Bl.5 sowie Bl.## – ## d.A.; Anlagenkonvolut B1 zur Klageerwiderung) der Marke Y (Rechnung Anlage K10 = Bl.## d.A.) bei ihrer Anlieferung am 21.04.2020 unter der Avisnummer $#####$ (Klageerwiderung S.11 und 12 = Bl.## - ## d.A.; Lieferschein Anlage K11 = Bl.## d.A.) folgende Eigenschaften auf:

a)

Wurde in einer Laborprüfung durch die A GmbH & Co. KG am 27.04.2020 in der Durchlassprüfung als Mittelwert ein Filterdurchlass von 46,9% festgestellt (Klageerwiderung S.12 – 14 = Bl.## – ## d.A.; Prüf- und Ergebnisprotokoll Anlage B9 zur Klageerwiderung) ?

b)

Ergab eine Anlegeprüfung im Labor (wie oben 2.a)) , dass die Kopfbänderung oder die Ohrenbänder (vgl. Klägerschriftsatz vom 10.09.2020, S.2 = Bl.### d.A.) zu kurz war(en) und wurden offensichtlich Undichtigkeiten und eine wahrnehmbare Luftströmung festgestellt ?

c)

Entsprachen die getesteten Schutzmasken daher nicht den Anforderungen der chinesischen Norm GB 2626 (Anlagenkonvolut B2 zur Klageerwiderung) ?

Gewährleisten die Schutzmasken bei Durchlasswerten über 15% keine ausreichende Filterleistung und sind sie deshalb zur Verwendung im medizinischen Bereich ungeeignet (S.14 der Klageerwiderung = Bl.## d.A.) ?

Gilt dies auch in Bezug auf den Tragekomfort und den Dichtsitz durch die beanstandete (oben 2.b)) Kopfbänderung (S.19 der Klageerwiderung = Bl.### d.A.) bzw. die Ohrenbänder ?

d)

Genügten die Größe der geprüften Stichproben und das durchgeführte Prüfverfahren (S.18 - 21 der Klageerwiderung = Bl.### - ### d.A.) den einschlägigen technischen Anforderungen für die Einstufung derartiger (Medizin-) Produkte als mangelhaft (Ziffern 5.1.2.b), 5.3 und 6.3 der GB 2626; S.18f. der Klageerwiderung) ?

II.

Die Beweisfragen sollen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantwortet werden.

Zum Zwecke der Feststellung der für die Begutachtung erforderlichen und zwischen den Parteien streitigen Anknüpfungstatsachen (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 10.09. und 23.09.2020, jeweils ab S.2 = Bl.###f. und Bl.### - ### d.A.) sollen ferner auf Antrag der Beklagten folgende Zeugen vernommen werden:

a) Herrn B (Bl.## d.A.),

zu Fragen 1.a) und d),

b) Herr C (Bl.## d.A.),

zu Fragen 1.a) und d),

c) Herr K (Bl.## d.A.),

zu Fragen 2.a), b) und d),

d) Herr M (Bl.## d.A.),

zu Fragen 2.a), b) und d).

III.

Mit der Erstattung des Gutachtens soll als Sachverständiger beauftragt werden:

Herr Dr. med. Q, P #, ##### W.

Der Sachverständige ist von der Industrie- und Handelskammer Z als Sachverständiger für „Nichtaktive Medizinprodukte und deren Anwendung“ öffentlich bestellt und vereidigt (vgl. § 404 Abs.3 ZPO).

IV.

Diese Beweisanordnungen beruhen auf folgenden und bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 ausführlich dargelegten Erwägungen:

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