Landgericht Bonn, 2020-07-31, 14 O 24/18

14 O 24/18Tribunale cantonale31 lug 2020

Testo completo

Landgericht Bonn — 14 O 24/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-31

Aktenzeichen: 14 O 24/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0731.14O24.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Portierungsdatensätze, die die Beklagte von der Klägerin in dem Zeitraum vom 13.04.2010 bis einschließlich 13.11.2017 erhalten hat, zu löschen;
    1. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Lieferanten-ID’s, die sie von der Klägerin erhalten hat, zu löschen;
    1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die ihr von der Klägerin überlassenen Portierungsdaten in dem Medium „X“ (Online, App, Print und DVD-ROM, einschließlich der Downloadversion) zu veröffentlichen und/oder diese Portierungsdaten anderweitig zu verbreiten, zu übertragen oder zu sonstigen Zwecken zu nutzen;
    1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Portierungsdaten in der Printausgabe von „X“ (Stand 2018, 2019 und 2020) zu verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

b) alle bereits gedruckten Exemplare von „X“ um die rund 2 Mio. Portierungsdaten zu bereinigen;

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte die ihr von der Klägerin überlassenen Portierungsdaten nach dem 13.11.2017 weiter veröffentlicht, weitergegeben oder sonst genutzt hat.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten von Klägerin und Beklagter und tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 %. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) allein.

IV.

Das Urteil ist in der Hauptsache für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I.1. und 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 € ungeachtet einer Sicherheitsleistung der Klägerin abwenden.

Das Urteil ist für die Beklagte und die Widerbeklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für die Klägerin in Bezug auf die Vollstreckung wegen der Kosten.

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