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22 KLs - 785 Js 169/19 SE - 16/19•Landgericht Bonn, 2020-07-07, 22 KLs - 785 Js 169/19 SE - 16/19
22 KLs - 785 Js 169/19 SE - 16/19Tribunale cantonale7 lug 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-07
Aktenzeichen: 22 KLs - 785 Js 169/19 SE - 16/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0707.22KLS785JS169.19S.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 2. große Jugendkammer – als Jugendschutzkammer
I.
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
II.
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger F, W 2b, ##### D, gesetzlich vertreten durch F2, W-Gasse 2b, ##### X, und N, C-Weg, ##### A, 7.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers F abgesehen.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger lautet, vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Verurteilung auf Zinszahlung kann der Angeklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
III.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen einschließlich seiner durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers F angefallenen gerichtlichen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB
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