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18 O 16/19•Landgericht Bonn, 2020-04-28, 18 O 16/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 18 O 16/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0428.18O16.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 52.686,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten pro Jahr aus 70.500 EUR seit dem 10.10.2017 bis zum 19.12.2018, sowie aus 59.653,20 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 20.12.2018 bis zum 10.03.2020, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 11.03.2020 aus 52.686,93 EUR zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW X $ Diesel 3.0l mit der Fahrzeug-Ident-Nummer $$#$$$##$$$$##### nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren,
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 20.12.2018 zu zahlen,
im Übrigen wird die Klage abgewiesen,
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 2) zu 37 % und der Kläger zu 63 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger, genauso wie 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst,
das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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