53 Sam 6b-W2•Landgericht Bonn, 2019-01-17, 53 Sam 6b-W2
Landgericht Bonn, 2019-01-17, 53 Sam 6b-W2
53 Sam 6b-W2Tribunale cantonale17 gen 2019
Regest
1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Unter § 35 Nr. 5 GVG fällt nur die persönliche Fürsorge für solche Personen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB mit dem Schöffen verbunden sind.
Testo completo
Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-W2 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-17
Aktenzeichen: 53 Sam 6b-W2
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0117.53SAM6B.W2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Große Strafkammer
Normen: GVG §§ 35 Nr. 3, 5, 7; 33 Nr. 3; 53; 77 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze
-
Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
-
Unter § 35 Nr. 5 GVG fällt nur die persönliche Fürsorge für solche Personen, die durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne der §§ 1589, 1590 BGB mit dem Schöffen verbunden sind.
Tenor
Der Antrag des Schöffen vom 09.12.2018 auf Streichung von der Jugendhauptschöffenliste wird abgelehnt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.