Landgericht Bonn, 2017-07-04, 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17

28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17Tribunale cantonale4 lug 2017

Testo completo

Landgericht Bonn — 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-04

Aktenzeichen: 28 KLs 920 Js 812/16 14/16; 28 KLs 787 Js 640/16 5/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0704.28KLS920JS812.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Strafkammer des Landgerichts

Tenor

Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig.

Die Angeklagten werden daher wie folgt verurteilt:

 der Angeklagte P4 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren

 der Angeklagte I3 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

 der Angeklagte U2 T zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten

 der Angeklagte T zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten .

Im Übrigen werden die Angeklagten P4 und U2 T freigesprochen.

Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Angeklagten I3 und T tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Hinsichtlich der Angeklagten P4 und U2 T wird, soweit sie verurteilt worden sind, von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen – mit Ausnahme der notwendigen Kosten der Nebenkläger – abgesehen. Soweit sie freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten P4 und U2 T der Landeskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 227 Abs. 1, 231 Abs. 1 Alt. 2, 52 StGB, 1, 105 JGG

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