Landgericht Bonn, 2017-01-13, 15 O 392/15

15 O 392/15Tribunale cantonale13 gen 2017

Regest

•1. Die Vereinbarung in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug mit „ein Jahr Garantie auf Motor und Getriebe verkauft“ wird, stellt in der Regel eine unselbständige Haftbarkeitsgarantie dar. Damit übernimmt der Verkäufer nur die Verpflichtung, auch dann für Sachmängel einzustehen, wenn sich diese erst während der Garantiezeit zeigen. Normaler Verschleiß, der während der Garantiezeit eintritt, ist hingegen kein Garantiefall. •2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinweisen, dass es auch unabhängig von einem Mangel durch Verschleiß zu einem Motorschaden kommen kann.

Testo completo

Landgericht Bonn — 15 O 392/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-13

Aktenzeichen: 15 O 392/15

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0113.15O392.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: BGB § 434, BGB § 443

Leitsätze

•1. Die Vereinbarung in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug mit „ein Jahr Garantie auf Motor und Getriebe verkauft“ wird, stellt in der Regel eine unselbständige Haftbarkeitsgarantie dar. Damit übernimmt der Verkäufer nur die Verpflichtung, auch dann für Sachmängel einzustehen, wenn sich diese erst während der Garantiezeit zeigen. Normaler Verschleiß, der während der Garantiezeit eintritt, ist hingegen kein Garantiefall.

•2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinweisen, dass es auch unabhängig von einem Mangel durch Verschleiß zu einem Motorschaden kommen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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