Landgericht Bonn, 2009-05-25, 36 T 68/08

36 T 68/08Tribunale cantonale25 mag 2009

Testo completo

Landgericht Bonn — 36 T 68/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-25

Aktenzeichen: 36 T 68/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0525.36T68.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 07.08.2008 getroffene Ordnungs-geldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Auf den Einspruch wird das Verfahren eingestellt; die Kostenentscheidung in der Androhungsverfügung vom 01.05.2008 wird aufgehoben.

Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

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