Landgericht Bonn, 2009-05-14, 7 O 379/08

7 O 379/08Tribunale cantonale14 mag 2009

Testo completo

Landgericht Bonn — 7 O 379/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-14

Aktenzeichen: 7 O 379/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0514.7O379.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs (6) Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei (2) Jahren im Verhältnis zu allen Klägern untersagt,

a.

Kontakt jedweder Art, insbesondere in Form einer unmittelbaren persönlichen oder durch einen Dritten vermittelnden Kontaktierung, aber auch in anderweitiger Form (Telefon, Fax, Email oder ähnliches) aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind die Kontaktierung durch von den Beklagten bestellte Rechtsanwälte sowie die Kontaktierung von Anwalt zu Anwalt im Rahmen rechtlicher lnteressenwahrnehmung,

b.

und/oder Observations- und Überwachungsmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen und/oder Einsatz Dritter, hierunter insbesondere Observations und Überwachungsmaßnahmen durch die Detektei X GmbH (Sitz: Adresse 1 in A, nachfolgend „X"), vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,

c.

Lichtbilder oder Aufnahmen anderer Art (Video, Tonaufnahmen) der Kläger, einschließlich des unmittelbaren sozialen oder beruflichen Umfeldes (insbesondere des Hauses der Kläger zu 1. und 2. in der Adresse 2 in C sowie des Hauses der Eltern der Klägerin zu 1. in Adresse 3 in D sowie des Kanzleisitzes des Klägers zu 3. in der Adresse 4 in C) anzufertigen und/oder durch· Dritte, hier insbesondere der Detektei X und ihrer Mitarbeiter, anfertigen zu lassen.

Die Klageanträge zu 1.d. und zu 2. werden als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1. und 2. 4/7 als Gesamtschuldner und die Beklagten· 3/7 als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen· Kosten der Kläger zu 1. und 2. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 3/7.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner vollständig.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 4/7.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für die Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

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