2 O 73/05•Landgericht Bonn, 2006-03-24, 2 O 73/05
Landgericht Bonn, 2006-03-24, 2 O 73/05
2 O 73/05Tribunale cantonale24 mar 2006
Regest
I. Bedient sich das beklagte Unternehmen einer derart komplexen Konzernstruktur, dass trotz Einholung von Auskünften aus dem Gewerbe- und Handelsregister der Anspruchsgegner nicht zweifelsfrei zu ermitteln ist, ist der beklagte Mutterkonzern gehalten, die "richtige" Beklagte namhaft zu machen. Ein (substantiiertes) Bestreiten der Passivlegitimation genügt in einem solchen Fall nicht. II. Zum Umfang von Verkehrssicherungspflichten der Betreiberin eines Einkaufmarktes.
Testo completo
Landgericht Bonn — 2 O 73/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-24
Aktenzeichen: 2 O 73/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0324.2O73.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 280 I, 823 I BGB i.V.m. §§ 251 I, 253 I BGB, § 242 BGB
Leitsätze
I.
Bedient sich das beklagte Unternehmen einer derart komplexen Konzernstruktur, dass trotz Einholung von Auskünften aus dem Gewerbe- und Handelsregister der Anspruchsgegner nicht zweifelsfrei zu ermitteln ist, ist der beklagte Mutterkonzern gehalten, die "richtige" Beklagte namhaft zu machen. Ein (substantiiertes) Bestreiten der Passivlegitimation genügt in einem solchen Fall nicht.
II.
Zum Umfang von Verkehrssicherungspflichten der Betreiberin eines Einkaufmarktes.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.787,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.687,99 € seit dem 12.11.2004, aus weiteren 80,00 € seit dem 02.05.2005, sowie aus weiteren 20,00 € seit dem 27.08.2005 zu zahlen. Wegen eines darüber hinaus gehenden Betrages von 2,70 € nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden – soweit nicht auf Dritte übergegangen – aus dem Unfall vom 24.09.2004 in der Filiale der Beklagten in Y verpflichtet ist, erledigt ist.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 333,85 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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