1 O 484/04•Landgericht Bonn, 2005-03-21, 1 O 484/04
Landgericht Bonn, 2005-03-21, 1 O 484/04
1 O 484/04Tribunale cantonale21 mar 2005
Regest
1. Im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollison zweier Ski-Fahrer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen schuldhaft, gegen die FIS-Regeln 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit) verstoßen hat (50:50). 2. Bei der Beteiligung eines Snowboardfahrers ist zu dessen Lasten (60:40) im Verhätlnis zum Ski-Fahrer zu berücksichtigen, dass ein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeit aber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu berücksichtigen ist.
Testo completo
Landgericht Bonn — 1 O 484/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-21
Aktenzeichen: 1 O 484/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0321.1O484.04.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB, § 823 Abs. 1 BGB, FIS-Regel 1, FIS-Regel 2, FIS-Regel 3
Leitsätze
Im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollison zweier Ski-Fahrer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und/oder obere Fahrer ist spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen schuldhaft, gegen die FIS-Regeln 1 (allgemeine Sorgfaltspflicht) und 2 (Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit) verstoßen hat (50:50).
Bei der Beteiligung eines Snowboardfahrers ist zu dessen Lasten (60:40) im Verhätlnis zum Ski-Fahrer zu berücksichtigen, dass ein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeit aber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu berücksichtigen ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.071,88 €uro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 4.737,80 €uro vom 07.07.2004 bis zum 11.11.2004 und
aus 5.071,88 €uro ab dem 12.11.2004
zu zahlen.
Der Beklagte hat der Klägerin 60 Prozent aller weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall auf der Piste 23 im Skigebiet Y, Österreich am 21.03.2004 zu ersetzen, die nach dem 21. Februar 2005 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 39 Prozent und der Beklagte zu 61 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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