Landgericht Bonn, 2005-02-10, 6 S 242/04

6 S 242/04Tribunale cantonale10 feb 2005

Regest

1. Zum Herstellerbegriff des Produktsicherheitsgesetzes. 2. § 6 ProdSG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB 3. Zum Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung an einem nicht sicheren Produkt (Schadensfall vor dem 01.08.2002)

Testo completo

Landgericht Bonn — 6 S 242/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-10

Aktenzeichen: 6 S 242/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0210.6S242.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 3 Abs. 1 , 6 ProdSG, 823 Abs. 2, 847 (a.F.) BGB

Leitsätze

Zum Herstellerbegriff des Produktsicherheitsgesetzes.

§ 6 ProdSG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

Zum Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung an einem nicht sicheren Produkt (Schadensfall vor dem 01.08.2002)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 55/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

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