Landgericht Bonn, 2003-07-08, 18 O 34/03

18 O 34/03Tribunale cantonale8 lug 2003

Regest

1. Zu den Voraussetzungen eines umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrgeschäftes in ein (außerhalb der EG) gelegenes Drittlandgebiet. 2. Erteilt der Verkäufer dem Käufer eine sog. Export-Rechnung und quittiert er diesem die Zahlung des weiteren Betrages, der dem der gesetzlichen Mehrwertsteuer entspricht, seperat, ist im Zweifel von einer Einigung der Vertragsparteien auszugehen, das die Zahlung des quittierten Betrages sicherheitshalber erfolgt und nach Vorlage der zur Umsatzsteuerbefreiung führenden Ausfuhrunterlagen zurück zu zahlen ist. 3. Der Verkäufer kann den Käufer nicht darauf verweisen, er könne die Erstattung der Umsatzsteuer selbst betreiben.

Testo completo

Landgericht Bonn — 18 O 34/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-08

Aktenzeichen: 18 O 34/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0708.18O34.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Normen: §§ 433 BGB, 1 ff. UStG, 8 ff UStDV

Leitsätze

  1. Zu den Voraussetzungen eines umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrgeschäftes in ein (außerhalb der EG) gelegenes Drittlandgebiet.

  2. Erteilt der Verkäufer dem Käufer eine sog. Export-Rechnung und quittiert er diesem die Zahlung des weiteren Betrages, der dem der gesetzlichen Mehrwertsteuer entspricht, seperat, ist im Zweifel von einer Einigung der Vertragsparteien auszugehen, das die Zahlung des quittierten Betrages sicherheitshalber erfolgt und nach Vorlage der zur Umsatzsteuerbefreiung führenden Ausfuhrunterlagen zurück zu zahlen ist.

  3. Der Verkäufer kann den Käufer nicht darauf verweisen, er könne die Erstattung der Umsatzsteuer selbst betreiben.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.572,42 EUR nebst Zinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2002 Zug um Zug gegen Aushändigung der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Spedition N vom 26.07.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke der Spedition N vom 26.07.2002 im Verzuge befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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