Landgericht Bielefeld, 2026-06-23, 23 T 22/26

23 T 22/26Tribunale cantonale23 giu 2026

Testo completo

Landgericht Bielefeld — 23 T 22/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: 23 T 22/26

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2026:0623.23T22.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.09.2025 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag vom 02.04.2025 wird der Beteiligten zu 2) eine weitergehende Vergütung nach dem Kriterium "vermögend" für den Zeitraum 17.09.2008 bis 16.09.2010 in Höhe von 792,00 Euro bewilligt.

Der Betrag ist aus dem Nachlass des Betroffenen zu zahlen.

Gründe

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) ist die langjährige Berufsbetreuerin des am 00.00.2023 verstorbenen Betroffenen. Sie wurde erstmals mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.09.2008 zur Betreuerin für den Betroffenen bestellt.

Die Eltern des Betroffenen ließen am 18.01.2000 ein sog. "Berliner Testament" notariell beurkunden und bedachten den Betroffenen mit einem Vermächtnis in Form von zwei Sparbucheinlagen bei der Sparkasse D.. Die Eheleute H. wurden zu Alleinerben des Letztüberlebenden der Eltern des Betroffenen eingesetzt. Die Regelung des Testaments sah auch vor, dass der Betroffene im Wege der Testamentsvollstreckung durch die Erben jeweils nur Zahlungen aus dem Vermächtnis unter der Grenze des Schonvermögens erhalten sollte. Die Konten, welche das Vermächtnis bilden sollten, wurden 2002 und 2004 aufgelöst, so dass es nicht zu einer Anwendung der Regel kam.

Die Mutter des Betroffenen verstarb zuerst, der Vater am 00.00.2008.

Nach ihrer Bestellung zur Betreuerin bemühte sich die Beteiligte zu 2) mit den Eheleuten H. einen Vertrag zu schließen, der die vorgenannte Testamentsvollstreckung durch Einzahlung des Wertes des Pflichtteilsanspruchs ca. 12.582,91 Euro auf ein Sparbuch wieder aufleben lassen sollte. Der seinerzeit als Sozialhilfeträger beteiligte Kommunaler Sozialverband Sachsen vertrat mit Schreiben vom 23.01.2009 indes die Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch als Vermögen einzusetzen sei. Mit weiterem Schreiben vom 08.03.2010 teilte er mit, dass dem Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt werde, da hierdurch das Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe verletzt würde. Zu einem Abschluss der Vereinbarung mit den Eheleuten H. kam es in der Folge nicht, so dass der Pflichtteil des Betroffenen in der Folge im April 2010 und Oktober 2010 jedenfalls zum Teil in zwei Raten zu je 3.000,00 Euro an den Betroffenen gezahlt wurde.

Unter dem 17.09.2009 (Bl. 12 SH Vergütung) und 22.11.2010 (Bl. 14 SH Vergütung) beantragte die Beteiligte zu 2) die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum vom 17.09.2008 bis 16.09.2010.

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 11.01.2011 (Bl. 20 SH Vergütung) die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 2.904,00 Euro fest und führte, nachdem es zuvor eine Stellungnahme des Beteiligten zu 4) eingeholt hatte, aus, dass es sich um eine vorläufige Berechnung und keine abschließende Gerichtsentscheidung zu dem Kriterium "vermögend oder mittellos" handele.

Die Beteiligte zu 2) beantragte in der Folge abermals, zuletzt mit Antrag vom 02.04.2025 die Festsetzung der Vergütung nach dem Kriterium "vermögend", mithin in Höhe von insgesamt 3.696,00 Euro.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.09.2025 nach weiterer Stellungnahme des Beteligten zu 4) vom 26.08.2025 zurückgewiesen und an der bereits geäußerten Auffassung festgehalten, dass der Betroffene im Abrechnungszeitraum als mittellos anzusehen sei.

Gegen den zurückweisenden Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 01.10.2025 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2026 nicht abgeholfen.

Für den Nachlass des Betroffenen wurde die Beteiligte zu 5) zur Nachlasspflegerin bestellt. Sie teilte auf Nachfrage der Kammer am 08.06.2026 mit, dass der Nachlass des Betroffenen gegenwärtig einen Bestand von 24.757,04 Euro habe.

II.

Die gem. §§ 58 Abs.1, 61 Abs. 1 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.

  1. Die Kammer hat keine Bedenken in Anbetracht des erheblichen stattgehabten Zeitablaufs. Zwar sind Vergütungsansprüche nach § 16 VBVG a.F. (nun § 15 VBVG n.F.) binnen 15 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Beteiligte zu 2) hat jedoch ihre Vergütungsanträge am 17.09.2008 und 22.11.2010 hinsichtlich des hier gegenständlichen Betreuungszeitraums vom 17.09.2008 bis 16.09.2010 gestellt.

Hierauf erging zunächst der Beschluss des Amtsgerichts vom 11.01.2011 indem der Beteiligten zu 2) die Vergütung nach dem Merkmal "mittellos" gewährt wurde. In dem Beschluss heißt es zudem wörtlich:

"Es handelt sich um eine vorläufige Berechnung und keine abschließende Gerichtsentscheidung zum Kriterium "vermögend oder mittellos".

Mit Schriftsatz vom 22.02.2014 bat die Beteiligte sodann um endgültige Entscheidung (siehe Bl. 66 VH). Soweit ersichtlich erging eine solche Entscheidung bis zum neuerlichen Antrag der Beteiligten zu 2) vom 02.04.2025 nicht.

  1. Wie das Amtsgericht und der Präsident des Landgerichts ausgeführt haben, kommt es für die Frage, ob für die Vergütung des Betreuers die Vergütungssätze nach dem Merkmal "mittellos" oder "nicht mittellos" anzusetzen sind, auf den Vermögensstatus des Betroffenen am Ende des Abrechnungsmonats an. Dieses Prinzip findet seine gesetzliche Grundlage in § 9 Abs. 4 VBVG in der seit dem 01.01.2026 geltenden Fassung und in § 5 Abs. 4 VBVG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung.

Maßgeblich ist daher, ob der Betroffene in dem hier gegenständlichen Abrechnungszeitraum vom 17.09.2008 bis 16.09.2010 als "vermögend" im vorgenannten Sinne anzusehen war.

Nach § 9 VBVG i.V.m. § 1880 Abs. 2 BGB ist heute, wie auch in den älteren Gesetzesfassungen, für die Beurteilung darauf abzustellen, ob der Betroffene Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen hat.

Seinerzeit betrug das Schonvermögen nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung bis 31.12.2022 5.000,00 Euro, so dass der dem Betroffenen zustehende Pflichtteilsanspruch diesen Betrag bei weitem übertraf.

Der Pflichtteilsanspruch war auch berücksichtigungsfähig. Insoweit besteht zunächst Einigkeit, dass Pflichtteilsansprüche dem Grunde nach als einzusetzendes Aktivvermögen im Sinne des § 90 SGB XII unabhängig von entgegenstehenden Verbindlichkeiten in Betracht kommen (siehe Hk-PflichtteilsR/v. Proff zu Irnich, 3. Aufl. 2022, Der Pflichtteil im Sozialrecht Rn. 2). Die Berücksichtigung setzt weiter voraus, dass der Pflichtteilsanspruch realisiert oder in absehbarer Zeit realisierbar ist (vgl. BSG ZEV 2015, 484).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs war zu keinem Zeitpunkt und insbesondere nicht im Abrechnungszeitraum unsicher, bestritten oder der Anspruch selbst uneinbringlich. Der Geschehensablauf zeigt auch, dass jedenfalls erhebliche Teile des Anspruchs im Jahr 2010 konkret zu Gunsten des Betroffenen realisiert wurden. Da der Anspruch somit bereits im Abrechnungszeitraum bestand und werthaltig war, ist er als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen gewesen.

Vor diesem Hintergrund wäre dann auch die Vergütung der Beteiligten zu 2) nach dem Kriterium "vermögend" zu berechnen gewesen.

Für den Zeitraum 17.09.2008 bis 16.09.2010 betrug die Vergütung der Beteiligten zu 2) somit insgesamt 3.696,00 Euro. Abzüglich der bereits an sie gezahlten Vergütung in Höhe von 2.904,00 Euro verbleibt somit ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 792,00 Euro.

  1. Da der Nachlass des mittlerweile verstorbenen Betroffenen über ein Vermögen von gegenwärtig 24.757,04 Euro verfügt, war anzuordnen, dass die Zahlung der Vergütung aus dem Nachlass zu erfolgen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

E.Dr. K.T.

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