Landgericht Bielefeld, 2026-03-31, 23 T 47/26

23 T 47/26Tribunale cantonale31 mar 2026

Testo completo

Landgericht Bielefeld — 23 T 47/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 23 T 47/26

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2026:0331.23T47.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin vom 15.01.2026 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.01.2026 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Amtsgericht Bielefeld wird nach Anhörung der Schuldnerin für örtlich unzuständig erklärt.

Auf Antrag der Schuldnerin wird das Insolvenzeröffnungsverfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht H. verwiesen.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Gründe

Gründe:

I.

Die Schuldnerin betrieb zwischen März 2024 und August 2025 das Restaurant F. in Bielefeld, wo sie auch wohnhaft war.

Im September 2025 verzog die Schuldnerin nach H. an die aus dem Tenor ersichtliche Anschrift.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld, Az. (…), wies das Amtsgericht den Antrag einer Gläubigerin, der (…), vom 28.07.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss vom 14.01.2026 mangels Masse ab. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 21.01.2026 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss wurde nicht eingelegt.

In dem vorliegenden Verfahren beantragte die Schuldnerin selbst am 13.11.2025 beim Amtsgericht Bielefeld, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen.

Mit Schreiben vom 26.11.2025 wies das Amtsgericht Bielefeld im Hinblick auf den Wohnsitz der Schuldnerin in H. darauf hin, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit bestünden, und bat um Mitteilung binnen 10 Tagen, ob ein Verweisungsantrag an das Amtsgericht H. gestellt werde.

Nach fruchtlosem Fristablauf wies das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 07.01.2026 den Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 13.11.2025 mit der Begründung als unzulässig ab, dass das Amtsgericht Bielefeld örtlich unzuständig sei.

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 09.01.2026 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 15.01.2026.

Sie macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das oben genannte Insolvenzeröffnungsverfahren noch nicht abgeschlossen war, sodass das Amtsgericht Bielefeld auch insoweit örtlich zuständig sei.

Hilfsweise hat sie die Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht beantragt.

Mit Beschluss vom 16.01.2026 hat das Amtsgericht Bielefeld der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 hat die Schuldnerin ihren Hilfsantrag dahin konkretisiert, dass sie Verweisung an das Amtsgericht H. beantragt.

II.

Die gemäß § 34 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.

Die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld war gemäß §§ 3, 4 InsO i.V.m. § 281 ZPO auszusprechen

Das Amtsgericht Bielefeld ist - mittlerweile, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde - nicht mehr örtlich für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zuständig.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Beschwerdeentscheidung. Die Beteiligten können deshalb vorhandene Mängel bis zur Entscheidung beseitigen; ebenso können jedoch anfänglich erfüllte Zulässigkeitsvoraussetzungen während des Verfahrens entfallen (Stein/Jacobs, 23. Aufl. 2018, ZPO § 572 Rn. 26, beck-online; s. auch: Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 572 Rn. 12, beck-online; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, ZPO § 572 Rn. 24, beck-online).

Der Beschwerde ist zuzugeben, dass zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidungen am 07.01.2026 bzw. am 16.01.2026 gemäß § 3 Abs. 3 InsO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld gegeben war, da zu dem Zeitpunkt das Verfahren (…) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und dieses Verfahren eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld auch für das vorliegende, weitere Verfahren begründet hatte.

Da gegen den Beschluss vom 14.01.2026 im Verfahren (…), zugestellt am 21.01.2026 ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist, war eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld aus § 3 Abs. 3 InsO mit Ablauf des 04.02.2026 nunmehr entfallen.

Dass sich eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld aus anderen Normen als § 3 Abs. 3 InsO ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit aus § 3 Abs. 1 InsO nur für das Amtsgericht H., da die Schuldnerin dort mittlerweile ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 13 ZPO hat.

Das Verfahren war gemäß §§ 3, 4 InsO, 281 ZPO an das Amtsgericht H. auf den konkretisierten Hilfsantrag der Schuldnerin zu verweisen, da dieses gemäß § 3 Abs. 1 InsO für das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zuständig ist. Beim Amtsgericht H. ist der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin, da sie ihren Wohnsitz in H. hat, § 13 ZPO.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren war nicht zu erheben, da die Beschwerde hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg hat und im Übrigen nur keinen Erfolg hat, weil die Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des ursprünglichen Antrags unbegründet geworden ist.

E.

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