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5 O 284/21•Landgericht Bielefeld, 2024-08-29, 5 O 284/21
Entscheidungsdatum: 2024-08-29
Aktenzeichen: 5 O 284/21
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2024:0829.5O284.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 00.00.2017 verstorbenen W.R. Senior (im Folgenden: Erblasser). Die Bestellung erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.2020.
Die Beklagte ist die Ehefrau und Alleinerbin des am 00.00.2023 verstorbenen B. R. Herr B. R. war eines von vier Kindern des Erblassers. Der Erblasser hatte sich mit seinem Sohn, Herrn W. R. (im Folgenden: Insolvenzantragsteller), zerstritten. Mit notarieller Urkunde vom 00.00.2016 des Notars V. (Urk.-Nr. …, Anlage K2, Blatt 12E ff. der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA-12E ff.) übertrug der Erblasser Immobilienvermögen an seine Kinder (mit Ausnahme des Insolvenzantragstellers) und an sein Enkelkind, Frau D. R. Die Übernehmer der Immobilien mussten sich den Wert der Zuwendungen auf ihre späteren Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. Außerdem mussten sie - soweit vorhanden - Belastungen der Immobilien übernehmen, sofern diese grundbuchrechtlich eingetragen waren. Der Erblasser und seine mittlerweile ebenfalls verstorbene Ehefrau hatten sich außerdem ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Die Übertragung erfolgte im Übrigen unentgeltlich.
Im Einzelnen übertrug der Erblasser an Herrn B. R. folgende Grundstücke:
Im Jahr 2016 erfolgten die jeweiligen Eintragungen in den Grundbüchern (Anlage K3-K6, eGA-12 W ff.).
Am 00.00.2017 ließ der Erblasser ein notarielles Testament (Anlage K7, eGA-12CK ff.) beurkunden, in welchem drei seiner Kinder, u.a. Herr B. R., jeweils zu 1/3 als Erben eingesetzt und der Insolvenzantragsteller enterbt wurden.
Nach dem Tod des Erblassers machte der Insolvenzantragsteller gegenüber den Erben Auskunftsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Schadensersatzforderungen und Rückforderungen von Schenkungen an den Erblasser geltend. Anfang Dezember 2019 stellte er zudem Insolvenzantrag über den Nachlass des Erblassers (Anlage K8, eGA-12CO ff.)). Das Insolvenzverfahren wurde antragsgemäß eröffnet.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren folgende Forderungen zur Insolvenztabelle (Bl. 336ff. d. eGA) angemeldet:
Mit Schreiben vom 04.12.2020 forderte der Kläger Herrn B. R. auf, die übertragenen Grundstücke zur Insolvenzmasse zurückzuführen (Anlage K1, eGA-12KJ f.). Er schlug Herrn B. R. vor, die Einräumung einer Vormerkung zu bewilligen und sodann in Verhandlungen einzutreten. Die Grundstücke wurden bislang jedoch weder zurückübertragen noch erfolgte die Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung.
Herr B. R. war zu 1/5 Miteigentümer des Grundstücks aus dem Antrag zu 2. der Klageschrift. Herr B. R. war im Grundbuch C., Amtsgericht N., BI. 1111, Abteilung I, Bogen 1, unter der laufenden Nummer der Eintragungen 2.5 als Anteilseigentümer eingetragen. Aus dem Grundbuchauszug vom 05.07.2021 ist ersichtlich, dass Herr B. R. mit Auflassung vom 03.06.2020 und Eintragung vom 24.07.2020 den Eigentumsanteil auf einen Enkel des Erblassers, Herrn E. R., übertragen hat. Das Grundstück weist einen Gesamtwert von 416.776,50 EUR auf, so dass der Wert des Grundstücksanteils (1/5) einen Wert von 83.355,30 EUR hat.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Grundstücksübertragungen aus der notariellen Urkunde im Jahr 2016 nach § 134 InsO als unentgeltlich zu qualifizieren seien. Eine berücksichtigungsfähige Gegenleistung läge in der Übernahme der Grundstückslasten und im Hinblick auf das eingeräumte Nießbrauchrecht nicht vor.
Er ist weiter der Auffassung, auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung liege vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Gläubiger existieren. Die Möglichkeit der Existenz weiterer Gläubiger könne nicht abschließend beurteilt werden, da etwaige Feststellungsklagen noch innerhalb der Frist des § 189 InsO eingereicht werden könnten. Er behauptet hierzu, die unter lfd. Nr. 2, 3 und 7 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen seien von einem unbekannten Dritten beglichen worden. Die Forderungen seien auf den Dritten gem. §§ 268 Abs. 3 BGB, § 426 Abs. 2 BGB oder § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen. Daher käme dieser Dritte als Insolvenzgläubiger in Betracht. Im Hinblick auf die unter lfd. Nr. 4 und 5 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen werde das Verfahren hinsichtlich des Rentenrückforderungsanspruches (LG Bielefeld 3 O 100/20) nur deshalb nicht weiterbetrieben, weil vorrangig das Erbverfahren betreffend u.a. die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (3 O 242/18) abgewartet werden solle. Dieses Verfahren sei bereits im Jahr 2021 entsprechend umgestellt worden und werde seitdem aus unerfindlichen Gründen von Seiten des Gerichts nicht weiterbetrieben.
Im Hinblick auf das inzwischen auf den Enkel des Erblassers, E. R., übertragene Grundstücks (Antrag zu 2. in der Klageschrift) ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte schulde der Insolvenzmasse Wertersatz nach den Vorschriften des Bereicherungsrechtes, §§ 134, 143 Abs.1 Satz 2, 143 Abs. 2 InsO, §§ 812 ff, 818 Abs. 2 BGB.
Nachdem der Kläger zunächst auch hinsichtlich des inzwischen auf E. R. übertragenen Grundstücks die Zustimmung zur Eigentumsübertragung und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch beantragt hatte, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung der Grundstücke eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N., Bezirk C., Blatt 2222, Flur 2, Flurstücke 38/3, 38/4, 38/6, 250/9, 270/85, 282/5, 285/52; Flur 4, Flurstücke 41/1, 41/2, 44/1, 44/2, 62, 250/41; Flur 5, Flurstücke 1/1 und 1/2, auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen;
die Beklagte zu verurteilen, 83.355,30 EUR an die Insolvenzmasse zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung des Grundstückes eingetragen im Grundbuch von A., Amtsgerichtsbezirk A., Blatt 33333, Flur 5, Flurstück 710, auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen;
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung der Grundstücke eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N., Bezirk C., Bl. 2222, Flur 2, Flurstücke 38/3, 38/4, 38/6, 250/9, 270/85, 282/5, 285/52; Flur 4, Flurstücke 41/1, 41/2, 44/1, 44/2, 62, 250/41; Flur 5, Flurstücke 1/1 und 1/2 auf C. R. junior, A. R. als Erbin nach Dr. B. R. und P. R. zu je 1/3 als Erben des W.R. senior zuzustimmen und die Eintragung der vorbenannten Personen im Grundbuch zu bewilligen,
die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung des Grundstückes, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts C., Amtsgerichtsbezirk N., Bl. 1111, Flur 3, Flurstück 37/138, für den Anteil des Eigentums von 1/5, auf C. R. junior, A. R. als Erbin nach Dr. B. R. und P. R. zu je 1/3 als Erben des W.R. senior zuzustimmen und die Eintragung der vorbenannten Personen im Grundbuch zu bewilligen, sowie
die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung des Grundstückes eingetragen im Grundbuch von A., Amtsgerichtsbezirk A., Bl. 33333, Flur 5, Flurstück 710, auf C. R. junior, A. R. als Erbin nach Dr. B. R. und P. R. zu je 1/3 als Erben des W.R. senior zuzustimmen und die Eintragung der vorbenannten Personen im Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld sei in offensichtlich rechtswidriger Weise ergangen. Auch die Beschwerdeinstanz habe in eklatanter Verkennung der Rechtslage an dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts festgehalten.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor.
Die Beklagte behauptet, der inzwischen verstorbene B. R. habe im Hinblick auf das Grundstück in A. ein belastetes Grundstück erhalten. Das Grundstück sei mittlerweile lastenfrei, er habe die Belastung des Grundstücks aus eigenen Mitteln abgelöst und hierzu 123.395,48 EUR an die A-Bank gezahlt. Eine Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 InsO liege daher nicht vor. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne allenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Erstattung des Betrages verlangen.
Entscheidungsgr ünde
I.
Die zulässige Klage ist - sowohl betreffend die Haupt- als auch die Hilfsanträge - unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den alleinig in Betracht kommenden §§ 134 Abs. 1, 143 InsO i.V.m. § 894 BGB (wegen der Klage zu 2. i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB).
Nach diesen Vorschriften besteht ein Anspruch auf Rückübertragung, wenn der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung erlangt hat, die unentgeltlich binnen 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist und die gläubigerbenachteiligend gewesen ist.
An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO fehlt es jedoch.
Eine Gläubigerbenachteiligung ist anzunehmen, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. nur BGH Urt. v. 22.12.2005 - IX ZR 190/02, juris Rn. 26) . An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung kann es ausnahmsweise fehlen, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger, unabhängig, ob deren Forderungen seitens des Insolvenzverwalters widersprochen worden ist, zu befriedigen.
Zu Gunsten des Klägers greift vorliegend zwar zunächst ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.
a) Der rechtskräftige Eröffnungsbeschluss in einem Insolvenzverfahren bindet nachfolgend befasste Gerichte, beispielsweise im Rahmen der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (vgl. BGH Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, juris Rn. 12). So ist der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (vgl. BGH Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, juris a.a.O.). Nur ganz ausnahmsweise kann ein Eröffnungsbeschluss unbeachtlich sein, wenn er beispielsweise wegen fehlender Unterschrift des Richters oder Nichtexistenz einer Partei nichtig ist (vgl. BGH Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, juris a.a.O.).
Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 00.00.2020 das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers eröffnet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Ein Ausnahmefall, wie oben skizziert, wird von der Beklagten nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte rügt zwar, dass das Amtsgericht Bielefeld und das Landgericht Bielefeld die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 InsO in eklatanter Weise unzutreffend angenommen hätten. Hierbei handelt es sich - unabhängig von der Frage, ob dieser Vorwurf in der Sache überhaupt zutrifft - um einen reinen Streit über die „richtige“ Tatsachenermittlung bzw. Rechtsanwendung bei der Entscheidungsfindung. Dass der Eröffnungsbeschluss deshalb als nichtig anzusehen ist, trägt die Beklagte nicht vor.
b) Der Beklagten gelingt eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht.
Zur Erschütterung eines Anscheinsbeweises genügt es, wenn der Anfechtungsgegner die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs beweist. Dies setzt allerdings den Vollbeweis der für den atypischen Ablauf sprechenden Tatsachen voraus (vgl. BGH Urt. v. 06.02.2020 - IX ZR 5/19, Rn.6).
Diesen Beweis vermochte die Beklagte vorliegend nicht zu führen.
Die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen kommt in Betracht, sofern aufgrund besonders gelagerter Umstände nach der Lebenserfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass ein Widerspruch gegen eine Forderungsanmeldung durch eine Feststellungsklage beseitigt werden wird, und die Insolvenzmasse ohne die
Berücksichtigung dieser Forderungen ausreicht, um alle übrigen Gläubigeransprüche zu befriedigen. Solche besonderen Umstände hat der Bundesgerichtshof beispielsweise angenommen, wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhender Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters eine erhebliche Zeit verstrichen ist, keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat, ein Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen ist und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. BGH Beschluss. v. 06.02.2020 - IX ZR 5/19, juris).
Mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen sind nicht gleichartig, sondern haben ihren Ursprung in völlig verschiedenen Anspruchsgrundlagen.
So hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezeigt, dass keine zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen (mehr) vorliegen. Sie hat nachgewiesen, dass die angemeldeten Forderungen nicht bestehen, nicht durchsetzbar oder nicht berücksichtigungsfähig sind und deshalb eine Feststellung zur Tabelle unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet.
Im Einzelnen:
a) zur lfd. Nr. 1: Forderung der ABC e.V. i.H.v. 100.000 EUR: Diese Forderung rührt aus einem Vermächtnis des Erblassers in seinem notariellen Testament vom 00.00.2017 her. Die durch eine erfolgreiche Anfechtung zur Insolvenzmasse gelangten Mittel dürfen vorliegend nicht zur Begleichung des Vermächtnisses eingesetzt werden, §§ 327 Abs. 1 Nr. 2, 328 InsO. Sinn und Zweck der Bestimmungen ist, dass die Anfechtung der vor dem Erbfall vorgenommenen Rechtshandlungen zum Vorteil derjenigen Gläubiger gereichen soll, die seinerzeit schon Forderungen gegen den Erblasser hatten (vgl. Luer/Weim üller in: Uhlenbrock, InsO, 15. Auflage, 2019, § 328 Rn. 1 m.w.N.) .
b) lfd. Nr. 2 und 3: Forderungen der A-Bank i.H.v. 269.163,39 EUR und 123.395,48 EUR: Die Anmeldungen zu diesen Forderungen wurde durch die A-Bank zurückgenommen.
Dem Einwand des Klägers, die beiden Forderungen seien von einem Dritten beglichen worden mit der Folge, dass diese auf den Dritten übergegangen seien und deshalb dieser Dritte als Insolvenzgläubiger in Betracht komme, kann nicht gefolgt werden.
Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Forderungen der A-Bank noch vor Eintritt des Erbfalls im Wege der Schuldnerübernahme gem. §§ 415, 416 BGB auf Herrn B. R. bzw. Frau C. R. jun. übergangen sind und es sich deshalb bei den Forderungen nicht um gem. § 38 InsO gegen den Nachlass gerichtete Forderungen handelt.
Im Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2016 haben der Erblasser und Herr B. R. bzw. Frau C. R. jun. unter Ziffer II. 1 (eGA-12.M) eine Übernahme der Forderungen der A-Bank vereinbart.
Diese Schuldübernahmen sind der A-Bank ausweislich des Schreibens der A-Bank vom 27.08.2018 (Anlage 24, eGA-1036 f.) gem. § 416 Abs. 2 Satz 2 BGB angezeigt worden. Das Schreiben der A-Bank enthält zwar keine Genehmigung der Schuldübernahmen. Ein solche ausdrückliche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich. Die Genehmigung ist nach § 416 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegend zu fingieren, da nicht ersichtlich ist und vom Kläger auch nicht dargetan, dass die A-Bank innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Anzeige der Schuldübernahmen die Genehmigung verweigert hat. Die fingierte Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Übernahmevertrages zwischen dem Erblasser und Herrn B. R. bzw. Frau C. R. jun. als Erwerber zurück (vgl. Heinemeyer in: M üKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 416 Rn. 10).
c) lfd. Nr. 4: Forderungen des Insolvenzantragstellers i.H.v. 825.000 EUR: Diese Forderungen rühren aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Insolvenzantragstellers her. Die durch eine erfolgreiche Anfechtung zur Insolvenzmasse gelangten Mittel dürften vorliegend nicht zur Begleichung dieser Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eingesetzt werden, §§ 327 Abs. 1 Nr. 1, 328 InsO. Zwar ist in § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO lediglich die Rede von „Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten“. Die Pflichtteilsrechte nach § 327 Abs. 1 InsO umfassen jedoch auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB (vgl. Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Auflage, 2018, § 327 Rn. 2) . Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Hamm im Beschluss vom 19.09.2023 (27 W 67/23) an.
d) lfd. Nr. 5: Forderung des Insolvenzantragstellers i.H.v. 1.748.618,64 EUR:
Unter Zugrundelegung des Gesamtsachverhaltes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese angemeldete Forderung nicht besteht. Dem Insolvenzantragsteller steht die Rückzahlung von ihm an den Erblasser geleisteter Rentenschenkungen i.H.v. monatlich 7.689,38 EUR für einen Zeitraum von Januar 1994 bis Dezember 2012 nicht zu.
Dass dem Insolvenzantragsteller ein solcher Rückforderungsanspruch für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2012 nicht zu steht, hat das OLG Hamm schon mit Urteil vom 09.09.2014 zu dem Rechtsstreit 27 U 77/12 (6 O 499/11 LG Bielefeld) rechtskräftig festgestellt. Das OLG Hamm stützt seine Entscheidung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruches einerseits auf das Nichtvorliegen einer Schenkung und andererseits auf das Fehlen eines Widerrufsgrundes. Wenn der Insolvenzantragsteller nunmehr seinen Rückforderungsanspruch in dem Rechtsstreit vor dem LG Bielefeld (3 O 100/20) auf einen neuen Widerrufsgrund in Gestalt der angeblichen uneidlichen Falschaussage des Erblassers vom 22.06.2015 in dem Berufungsverfahren vor dem OLG in dem Rechtsstreit 5 U 95/13 stützt, so übersieht er den Begründungansatz des OLG Hamm, dass schon eine Schenkung nicht vorliegt.
e) lfd. Nr. 6: Forderung des Insolvenzantragstellers i.H.v. 134.513,13 EUR: Diese Forderung war Gegenstand eines Rechtstreits vor dem LG Bielefeld (3 O 234/20). Aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen klageabweisenden Urteils vom 08.12.2022 steht fest, dass diese Forderung nicht besteht.
f) lfd. Nr. 7: Forderung des Finanzamtes A-Stadt i.H.v. 624,00 EUR: Unter Zugrundelegung des Gesamtsachverhaltes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dieser Forderung, deren Anmeldung vom Finanzamt A-Stadt zurückgenommen worden ist, tatsächlich nicht um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO handelt. So hat die Beklagte unter Vorlage des Schreibens des Finanzamtes A-Stadt vom 15.04.2024 (Anlage 26, eGA-1040) schlüssig dargetan, dass sich die Forderung, welche zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist, tatsächlich nicht gegen den Erblasser, sondern gegen dessen Ehefrau gerichtet hat. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten.
g) Forderung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten i.H.v. 2.828,04 EUR: Auch diese zunächst angemeldete und später zurückgenommene Forderung besteht zur Überzeugung des Gerichts nicht.
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2023 erklärt, dass sie diese und etwaige weitere Forderungen gegen den Erblasser bzw. gegen den Nachlass nicht mehr zur Insolvenztabelle anmelden wird.
h) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass eine Gläubigerbenachteiligung deshalb nicht verneint werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass noch weitere Forderungsanameldungen erfolgen, so hält die Kammer dies auch aufgrund des Zeitablaufs für fernliegend. Der Eintritt einer solchen als rein theoretisch anzusehenden Möglichkeit muss von Beklagtenseite nicht widerlegt werden.
Bei der Entscheidung wurden die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 31.10.2024 nicht berücksichtigt, Anlass für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO boten die Ausführungen auch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.001.920,70 EUR festgesetzt.
| S.
| zugleich für Richterin am Landgericht D., die an der Unterschriftsleistung verhindert ist | K. |
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