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19 O 218/23•Landgericht Bielefeld, 2023-08-16, 19 O 218/23
19 O 218/23Tribunale cantonale16 ago 2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-16
Aktenzeichen: 19 O 218/23
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2023:0816.19O218.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) macht mit dem vorliegenden Verfügungsverfahren Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) bezüglich von dieser im Rahmen zweier Artikel über den Kläger veröffentlichter Äußerungen geltend.
Der Kläger ist führendes Mitglied der Rocker-Gruppe „XY“ in A-Stadt (Präsident des Chapters in A-Stadt). Seine Wohnanschrift befindet sich in der A-Stadt Innenstadt. Derzeit besteht gegen ihn ein Haftbefehl, den die Staatsanwaltschaft Bielefeld erfolglos versuchte an seiner Wohnanschrift in A-Stadt zu vollstrecken. Vorgeworfen wird dem Kläger in dem Haftbefehl ein Angriff auf ein anderes Mitglied der XY, verübt mit weiteren Mitgliedern der XY, bei welchem das Opfer schwer verletzt wurde.
Die Beklagte ist verantwortlich für den Internetauftritt unter A-Zeitung.de.
Die Beklagte veröffentlichte am 27.07.2023 unter der vorgenannten Domain einen Artikel mit der Überschrift „(…) “. Inhaltich berichtete die Beklagte in diesem Artikel zusammengefasst von einer Razzia, die sich auf den Kläger bezogen haben soll. Aufgrund eines Angriffs auf ein anderes Mitglied der XY im März 0000 solle gegen den Kläger und drei weitere Mitglieder der XY ein Haftbefehl bestehen, der nicht habe vollstreckt werden können, da diese untergetaucht sein sollen. Zudem berichtete die Beklagte in dem Artikel davon, dass der Kläger seit acht als Jahren V-Mann der Polizei tätig sein solle und nunmehr von den XY als Vogelfrei erklärt worden sei, sodass neben den XY nun auch andere Kriminelle nach ihm suchen würden. Es sei ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft habe bestätigt, dass ein Haftbefehl gegen den Kläger nicht habe vollstreckt werden können und ein Ermittlungsverfahren im Bereich der organisierten Kriminalität geführt werde. Schließlich berichtete die Beklagte von einem Tagebuch, welches der Kläger über sämtliche kriminelle Machenschaften geführt haben solle, die ihm bekannt seien.
Am 28.07.2023 veröffentlichte die Beklagte unter der Domain A-Zeitung.de einen weiteren Artikel mit der Überschrift: „(…) “, in welchem sie über den Kläger berichtete. Die Beklagte führte in diesem Artikel weiter zu dem Verdacht der V-Mann-Tätigkeit des Klägers aus. Insbesondere solle diese Tätigkeit Hintergrund des Angriffs im März 2023 gewesen sein, nachdem das dortige Opfer den Kläger mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert habe. Neben weiteren Einzelheiten zu dem behaupteten Angriff, dem Kopfgeld und der Razzia führte die Beklagte weiter aus, dass durch die Razzia die geplante Hochzeit des Klägers mit einer ehemaligen Prostituierten - die er einem Freund ausgespannt haben solle - nicht habe stattfinden können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Artikel vom 27. und 28.08.2023 wird auf Bl. 19-34 d.A. Bezug genommen.
Unter dem 31.07.2023 ließ der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Fristsetzung auffordern. Die Beklagte wies die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 02.08.2023 unter anderem unter Hinweis auf die fehlende Anschrift des Klägers und das Fehlen einer Vollmacht zurück.
Mit dem vorliegenden Verfügungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger behauptet, dass er unter seiner Wohn- und Meldeanschrift in der A-Stadt Innenstadt weiterhin lebe und sich dort auch aufhalte.
Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zulässig, es fehle mithin nicht an der Mitteilung eines Wohnortes. Zudem stünde ihm ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bezüglich seines konkreten Aufenthaltes zu, da er im Falle der Preisgabe mit einer Verhaftung rechnen müsse.
Der Antrag sei auch begründet, da die Beklagte durch die identifizierende Verdachtsberichterstattung rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen habe. Die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen seien bereits überwiegend unwahr (V-Mann-Tätigkeit, Kopfgeld, Vogelfrei, Tagebuch, Angriff auf anderes XY Mitglied, Hochzeit mit ehemaliger Prostituierten, die er einem Freund ausgespannt habe). Die Beklagte könne sich auch nicht auf die ihr dem Grunde nach zustehende Pressefreiheit berufen, da kein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen würde. Darüber hinaus sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Veröffentlichung gegeben worden und es erfolge durch die Artikel eine Vorverurteilung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
(…)
(…)
(…)
(…)
(…)
(…)
(…)
(…)
jeweils wenn dies geschieht wie seit dem 27.07.2023 unter der Überschrift „(…)“, abrufbar unter https://www.(...) (Anlage MK 2),
(…)
wenn dies geschieht wie seit dem 00.00.2023 unter der Überschrift „(…)“, abrufbar unter https://www.(...) (Anlage MK 3).
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger untergetaucht und auf der Flucht sei. An seiner Anschrift in A.-Stadt sei er nicht mehr anzutreffen, vielmehr halte er sich mittlerweile in der Türkei auf. Aus diesem Grunde sei der Antrag unzulässig.
Zudem rügt die Beklagte die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des für den Kläger auftretenden Rechtsanwaltes.
Bezüglich der Begründetheit des Antrages behauptet die Beklagte, dass die Artikel auf einer zuverlässigen Quelle beruhen würde, deren Angaben durch die Existenz des Haftbefehls und des Ermittlungsverfahrens gestützt würden. Der Kläger habe auch eine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. So habe der Redakteur den Strafverteidiger des Klägers kontaktiert.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitigen Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 16.08.2023 verwiesen.
Entscheidungsgr ünde:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Rüge der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2023 die Original-Vollmacht bezüglich seiner Beauftragung vorgelegt.
Jedoch ist das von dem Kläger angestrengte Eilverfahren unzulässig, weil er keine eigene ladungsfähige Anschrift im Sinne der §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO angegeben hat.
Nach den vorbenannten Normen sind für eine ordnungsgemäße Klageerhebung in einer Klageschrift unter anderem die Bezeichnungen der Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Wohnort der Parteien (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO) anzugeben. Anzugeben ist nach ständiger Rechtsprechung insoweit grundsätzlich eine konkrete ladungsfähige Anschrift beider Parteien. Fehlt diese, ist die Klage grundsätzlich - wenn auch nicht ausnahmslos - unzulässig (BGH, Urteil vom 09.12.1987 - Ivb ZR 4/87, BGHZ 102, 332; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2005 -22 U 81/04 -, juris). Die insoweit für eine Klage geltenden Grundsätze sind auch auf einstweilige Verfügungsverfahren wie das Vorliegende entsprechend anzuwenden (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2018 - 7 W 27/18 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.1992 - 5 U 190/91 -, Rn. 9, juris; OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 - 15 W 46/21 -, Rn. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 2014 - 16 U 4/14 -, Rn. 16, juris).
Der Kläger hat eine solche ladungsfähige Anschrift für seine Person nicht angegeben. Insbesondere erfüllt die von dem Kläger angegebene Anschrift in der A-Stadter Innenstadt nicht den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen. Denn Voraussetzung ist - um den Zweck von §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO nicht zu unterlaufen - die Angabe einer Adresse, an der die Partei nicht nur irgendwann, sondern mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 9, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2013 - 2 WF 9/13 -, Rn. 11, juris).
Damit ist erforderlich, dass der Kläger unter der angegebenen Adresse tatsächlich angetroffen werden kann. Das Vorliegen einer reinen Meldeanschrift oder einer Anschrift, an der noch ein entsprechend beschrifteter Briefkasten vorhanden ist, genügt ebenso wenig, wie eine Adresse, unter der der Kläger grundsätzlich wohnt und unter der er eine Wohnung unterhält, an der er aber faktisch nicht anzutreffen ist.
Die Kammer zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt an der von ihm angegeben Andresse hatte. Soweit er jedoch bestritten hat, auf der Flucht zu sein, ist dieser Vortrag widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dass gegen den Kläger ein Haftbefehl vorliegt, aufgrund dessen ein erfolgloser Vollstreckungsversuch an der Wohnanschrift des Klägers in A-Stadt stattgefunden hat, ist gerichtsbekannt und unbestritten. Der Kläger ist zudem trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung, an der sogar nach einem Antrag auf Entpflichtung festgehalten wurde, nicht erschienen. Auf Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass der Kläger nicht an seiner eigenen Verhaftung mitzuwirken brauche. Der tatsächliche Aufenthaltsort des Klägers wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert. Auf Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers angegeben, dass er davon ausgehe, dass der Kläger nach wie vor an seiner Wohnanschrift in A-Stadt aufhältig sei. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Vermutung. Die Kammer hält es demnach für abwegig, dass der Kläger an seiner Wohnanschrift in A-Stadt seit des erfolglosen Versuchs der Vollstreckung des Haftbefehls jedenfalls regelmäßig tatsächlich aufhältig ist.
Die Kammer hatte auch keinen Anlass, den präsenten Zeuge Rechtsanwalt F. als Strafverteidiger des Klägers im Rahmen des Freibeweisverfahrens zu vernehmen, da schon nicht ersichtlich war, was dieser Zeuge zum regelmäßigen Aufenthaltsort hätte sagen können. So hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Frage lediglich angegeben, dass der Zeuge “zur Frage des Aufenthaltsortes des Verfügungsklägers sowie zu der Frage der mehrfachen Vollstreckung der Haftbefehle an seiner angegebenen Wohnanschrift“ gehört werden solle. Demnach sah sich bereits der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht in der Lage, nähere Angaben zu dem Aufenthaltsort des Klägers zu machen. Auch die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 15.08.2023 (Anlage 2 zum Protokoll) verhält sich nicht zu dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers bzw. versichert der Kläger in dieser nicht, dass er an seiner Meldeadresse auch seit dem Vorliegen des Haftbefehls tatsächlich aufhältig ist. Zwar gibt der Kläger in dieser eidesstattlichen Versicherung an, dass er unter der angegebenen Adresse wohne. Daran hegt die Kammer im Grundsatz auch keinen Zweifel. Jedoch vermochte die Kammer sich keine hinreichende Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Kläger sich in dieser Wohnung - mag er sie tatsächlich noch unterhalten und dort seine Habseligkeiten haben - seit Erlass des Haftbefehls auch tatsächlich regelmäßig aufhält und er daher mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unter dieser Anschrift nach wie vor anzutreffen ist. Dies geht zum Nachteil des Klägers. Denn wer aus der behaupteten Prozessvoraussetzung Rechte für sich herleitet, trägt für ihr Vorliegen die objektive Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast. Es wäre mithin Sache des Klägers gewesen, diese Zulässigkeitsvoraussetzung näher darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen. Weitere Erkenntnisquellen, auf die die Kammer im Wege des Freibeweises zur Prüfung der ordnungsgemäßen Antragstellung als von Amts wegen zu prüfende allgemeine Prozessvoraussetzung, hätte zurückgreifen können, sind nicht ersichtlich gewesen.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Ausnahmefällen von dem Erfordernis der Angabe einer eigenen ladungsfähigen Anschrift abzusehen ist. Für eine solche Ausnahme bedarf es triftiger Gründe, etwa unüberwindliche Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange des Klägers, wozu insbesondere auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Klägers gehören kann (BGHZ 102, 332; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 -, Rn. 14, juris). Schutzwürdige Interessen des Klägers, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten an der Benennung einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Anschrift ohne weiteres entbehrlich machen, erkennt die Kammer in diesem Fall jedoch nicht. Denn Sinn und Zweck des Erfordernisses der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in dem beschriebenen Sinne ist nicht nur, dass eine Zustellung von Schriftstücken und das Anordnen des persönlichen Erscheinens übermittelt werden kann - die Zustellung und Übermittlung konnte hier schon durch die Bestellung des Prozessbevollmächtigten gewährleistet werden. Hintergrund der strengen Auslegung von §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO ist insbesondere auch die mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Sinne eines tatsächlichen Aufenthaltes verbundene Erklärung, sich im Falle des Unterliegens der Prozesskosten des Gegners nicht durch Unerreichbarkeit zu entziehen (BGHZ 102, 332; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 -, Rn. 14, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 2014 - 16 U 4/14 -, Rn. 15, juris; OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 15 W 46/21 -, Rn. 3, juris).
Die Kammer hat bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen berücksichtigt, dass der Kläger mit einem Haftbefehl gesucht wird. Ebenso hat die Kammer nicht übersehen, dass die Preisgabe des tatsächlichen Aufenthaltes oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in dieser Sache die Gefahr einer Festnahme des Klägers ernsthaft begründet. Soweit in diesem Zusammenhang der Bundesfinanzhof in der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung vom 19.10.2000, AZ IV R 25/00 (BFHE 193, 52), ein schutzwürdiges Interesse angenommen hat, wenn der Kläger sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde, wendet die Kammer diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall nicht an.
Zum einen ist schon zweifelhaft, ob die vorgenannte Rechtsprechung aus der Finanzgerichtsbarkeit überhaupt in dieser Form auf die ordentliche Gerichtsbarkeit übertragen werden kann. Denn der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung zunächst herausgearbeitet, dass bereits strittig sei, ob dieser Gesichtspunkt für das verwaltungsgerichtliche oder finanzgerichtliche Verfahren anders als in einem zivilprozessualen Verfahren nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle spiele (BFH, a.a.O., Rn. 17). Dass in einem zivilprozessualen Verfahren dem Gesichtspunkt, dem obsiegenden Beklagten Probleme bei der Vollstreckung seines Kostenerstattungsanspruchs zu ersparen, dagegen eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt, zeigen neben den oben genannten Entscheidungen auch die Regelung des § 110 ZPO; danach kann von der beklagten Partei eine Kostensicherheit verlangt werden, wenn die klagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU oder des EWR hat. Bei einer Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort aufgrund der Gefahr einer Verhaftung nicht preiszugeben, und dem Interesse der Beklagten, ihre mit dem angestrengten Verfahren entstandenen Kosten im Falle eines Obsiegens vollstrecken zu können, ist dem letztgenannten Gesichtspunkt daher durchaus Rechnung zu tragen.
Zum anderen erachtet die Kammer die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht für überzeugend. Zwar stützt der Bundesfinanzhof seine Erwägungen im Ausgangspunkt nachvollziehbar auf § 258 Abs. 4 StGB, wonach niemand an seiner eigenen Verhaftung mitwirken muss. Demgegenüber soll es nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs von untergeordneter Bedeutung sein, dass eine mögliche Vollstreckung erschwert würde. Dabei argumentiert der Bundesfinanzhof in der Entscheidung damit, dass es keinen Unterschied mache, ob eine Partei auf der Flucht sei, oder ob eine Partei im Ausland bekannten Aufenthaltes sei, da auch im letzten Fall eine Vollstreckung verhindert oder wesentlich erschwert würde (BFH, a.a.O., Rn. 20). Dieser Argumentation schließt sich die Kammer nicht an, da es nach der Auffassung der Kammer sehr wohl einen Unterschied macht, ob dem Gläubiger der tatsächliche Aufenthalt des Schuldners - sei es auch im Ausland - aufgrund konkreter Angaben bekannt ist, oder ob der Aufenthaltsort aufgrund seines Verschweigens gänzlich unbekannt ist und der Prozess daher aus dem Verborgenen geführt wird.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keineswegs schutzlos gestellt ist. Zum einen hat er zur Erlangung seiner Rechte im Zivilverfahren die Möglichkeit seinen Aufenthaltsort offen zu legen. Wenn er dies aufgrund der bestehenden Gefahr einer Verhaftung nicht macht, ist ihm dies im Beibringungsprozess unbenommen, stellt sich die Geltendmachung seiner Rechte dann jedoch als erschwert dar.
Zum anderen hätte der dem Kläger grundgesetzlich zustehende effektive Rechtsschutz durch die Absicherung der Kostenerstattung der Beklagten im Falle eines Unterliegens des Klägers sichergestellt werden können. Von der Nennung einer ladungsfähigen Anschrift hätte unter gleichzeitiger Wahrung der berechtigten Belange der Beklagten vorliegend nämlich ausnahmsweise abgesehen werden können, wenn der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter eine geeignete Sicherheit bezüglich der Prozesskosten der Beklagten beigebracht hätte. Da der Streitwert hier von dem Kläger in der Antragsschrift mit 100.000,00 € angegeben ist, musste auch der Kläger von Prozesskosten auf Seiten der Beklagten in Höhe von mehreren Tausend Euro ausgehen. Liegt eine Anschrift, an der der Kläger tatsächlich anzutreffen ist, nicht vor, ist die Vollstreckung der Kosten durch die Beklagte im Falle des Unterliegens des Klägers erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich. Dies gilt umso mehr, als mangels Angaben durch den Kläger nicht absehbar ist, wann der Kläger wieder an der von ihm angegebenen Anschrift aufhältig sein wird. Dieser augenscheinlichen Gefahr hätte durch die Beibringung einer Sicherheit - sei es durch Hinterlegung, Verbürgung, Schuldübernahme oder ähnliches - entgegengetreten werden können mit dem Ergebnis, dass der Antrag zulässig gewesen wäre. Eine solche Sicherheit ist jedoch klägerseits nicht angeboten worden, obgleich die Beklagte in ihrer Stellungnahme unter anderem den Gesichtspunkt der notwendigen Dokumentation seiner Bereitschaft zur Kostenübernahme bei ihrer Rüge der Unzulässigkeit des Antrages unter Zitierung einschlägiger Entscheidungen herausgearbeitet hat. Auch in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, auf die der Kläger selbst Bezug genommen hat, ist der Aspekt der Kostentragungspflicht im Rahmen der Abwägung diskutiert worden. Außerdem hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung nach ausdrücklicher Erörterung der Frage, ob hinreichende Angaben zu einer zustellfähigen Anschrift in der Antragsschrift enthalten sind, einen Hinweis auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfügungsantrages erteilt. Eine weitergehende Anleitung zur Beseitigung der Zulässigkeitsbedenken durch die Kammer - zumal gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger - wäre der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität zuwidergelaufen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 139 ZPO, Rn. 12a).
In dieser Konstellation wäre es mithin Sache des Klägers gewesen, in geeigneter Weise für eine entsprechende Kostensicherheit zu sorgen, um hiermit seine Bereitschaft zu dokumentieren, sich insbesondere einer Kostentragungspflicht als mögliche nachteilige Folge des Verfahrens zu stellen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger sich hierzu nicht veranlasst gesehen hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger gewillt war, das Verfahren aus dem Verborgenen heraus zu führen und sich möglichen nachteiligen Folgen nicht zu stellen, was als rechtsmissbräuchlich zu erachten ist (vgl. BGHZ 102, 332; BGH, Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 107/02 -, Rn. 9; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 -, Rn. 14, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
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