Landgericht Bielefeld, 2022-06-08, 16 O 54/21

16 O 54/21Tribunale cantonale8 giu 2022

Testo completo

Landgericht Bielefeld — 16 O 54/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-08

Aktenzeichen: 16 O 54/21

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2022:0608.16O54.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, wörtlich und/oder sinngemäß für das Produkt „N.“ mit folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen,

b) Corona-Prophylaxe durch physikalische Reduzierung der Virenlast im Mund- und Rachenraum;

c) Reduziert die Virenlast der Mundhöhle und des Rachenraums;

d) Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert;

e) In Laboruntersuchungen (ohne Patienten) konnten bis zu 99,999 % der Coronaviren inaktiviert werden;

f) Durch das Mittel werde verhindert, dass das Corona-Virus in die menschlichen Zellen eindringen könne;

g) Das Mittel wirke im gleichen Maße auch bei Corona-Virus-Mutationen;

h) Das Mittel sei ein zusätzlicher Baustein zum Schutz vor Corona-Viren;

wie geschehen auf der Internetseite www.N..com ausweislich der Screenshots vom 26.04.2021 (Anlage K1);

  1. an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

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