Landgericht Bielefeld, 2021-12-02, 04 KLs-676 Js 343/20-7/21

04 KLs-676 Js 343/20-7/21Tribunale cantonale2 dic 2021

Testo completo

Landgericht Bielefeld — 04 KLs-676 Js 343/20-7/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-02

Aktenzeichen: 04 KLs-676 Js 343/20-7/21

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:1202.04KLS676JS343.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. große Strafkammer

Tenor

  • 1. Der Angeklagte A ist der gefährlichen Körperverletzung, des Menschenhandels sowie des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Zwangsprostitution und schwerer Freiheitsberaubung schuldig.

Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von

vier Jahren

verhängt.

  • 2. Der Angeklagte B ist der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie des Menschenhandelns schuldig.

Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und vier Monaten

verhängt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

  • 3. Der Angeklagte C ist der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig.

Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 24.04.2020 (3 Ns-825 Js 401/18-1/20) eine Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und vier Monaten

verhängt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

  • 4. Der Angeklagte D ist des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Zwangsprostitution und schwerer Freiheitsberaubung schuldig.

Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von

zwei Jahren

verhängt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

  • 5. Der gegen den Angeklagten A gerichtete Adhäsionsantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin trägt der Angeklagte A.

  • 6. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Die Angeklagten haben jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

Angeklagter A: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 232 Abs. 1 Nr. 1a, 232a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 239 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 239a Abs. 1, 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB, 1, 105ff. JGG;

Angeklagter B: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1 Nr. 1a, 232a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 105ff. JGG;

Angeklagter C: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105ff. JGG;

Angeklagter D: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 232a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 239 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 239a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a 2. Alt., 253, 255, 52 StGB, 1, 105ff. JGG.

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