Landgericht Bielefeld, 2021-11-17, 8 O 45/21

8 O 45/21Tribunale cantonale17 nov 2021

Testo completo

Landgericht Bielefeld — 8 O 45/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-17

Aktenzeichen: 8 O 45/21

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:1117.8O45.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Stromlieferungsvertrag geltend.

Die Klägerin ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen, die Beklagte zu 2) eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte zu 1) deren Hausverwalterin. Die Klägerin belieferte die Beklagte zu 2) im Zeitraum von 23.10.2013 bis 23.06.2018 über die Verbrauchsstelle „Musteradresse.“ in streitigem Umfang mit Strom und erteilte hierüber nachfolgende Rechnungen, jeweils gerichtet an die Beklagte zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1):

  1. Rechnung vom 02.10.2020 2013/14 2.668,68 €
  2. Rechnung vom 02.10.2020 2014/15 2.681,13 €
  3. Rechnung vom 15.09.2020 2015/16 6.797,59 €
  4. Rechnung vom 15.09.2020 2016/17 4.741,69 €
  5. Rechnung vom 15.09.2020 2017/18 1.810,01 €

Zuvor hatte die Klägerin am 19.11.2019 ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichtet, dessen Existenz sie zunächst bestritten, im Termin zur mündlichen Verhandlung aber bestätigt hat, und zwar mit folgendem Inhalt:

A. / E.

Verbrauchsstelle: Musteradresse., Allgemeiner Heizungszähler

Sehr geehrter Herr (…),

gern kommen wir auf Ihr Schreiben vom 11. Dezember 2019 zurück.

Bei diesem Vertragskonto haben wir Forderungen für den allgemeinen Heizungszähler für die Verbrauchsstelle Musteradresse. geltend gemacht. Nach intensiver Prüfung wissen wir nun, dass dieses nicht korrekt war und haben alles in Ordnung gebracht. Aktuell ist der Zähler der WEG Musteradresse. vertreten durch Hausverwaltung M. zugeordnet. Mit separater Post erhält Ihre Mandantschaft unsere Korrekturrechnungen. Diese beinhalten die Rückerstattung der bereits gezahlten Leistungen.

Es werden gegenüber Ihrer Mandantschaft somit keine weiteren Forderungen geltend gemacht. Das beauftragte Inkassounternehmen ist hierüber informiert.

Kommen Sie bei Fragen einfach auf uns zu. Wir sind gern für Sie da.

Wir wünschen Ihnen fröhliche Weihnachtstage und ein gutes neues Jahr.

Freundliche Grüße

Ihre E. GmbH

Korrekturrechnungen unter Rückerstattungen erfolgten hierauf an die Beklagte zu 2).

Die Klägerin erwirkte sodann einen Mahnbescheid vom 05.01.2021 gegen beide Beklagte, nahm den Antrag auf Erlass gegen die Beklagte zu 1) jedoch zurück.

Die Klägerin behauptet, die von ihr zugrunde gelegten Zählerstände seien richtig, der tatsächliche Verbrauch korrekt ermittelt und abgerechnet, jedenfalls liege kein offensichtlicher Fehler vor. Sie meint, die Verzichtserklärung vom 19.11.2019 beziehe sich eindeutig nur auf die Beklagte zu 1), nicht aber die Beklagte zu 2).

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 18.669,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.810,01 €, 4.741,69 € und 6.797,59 € ab dem 02.10.2020 sowie aus 2.681,13 € und 2.668,68 € seit dem 16.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den berechneten Stromverbrauch, erhebt die Einrede der Verjährung und verweist im Übrigen auf die Verzichtserklärung vom 19.11.2019. Sie meint, die Erklärung entfalte Wirkung für beide Beklagte und erklärt insoweit die Annahme des Verzichts.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgr ünde

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Sämtlichen Vergütungsansprüchen der Klägerin wegen Stromlieferungen aus dem Zeitraum 2013-2018 steht die Verzichtserklärung vom 19.11.2019 entgegen.

Rechtlich ist die Verzichtserklärung vom 19.11.2019 als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages nach § 397 Abs. 1 BGB anzusehen, den die Beklagten konkludent, spätestens im Rahmen der Klageerwiderung auch ausdrücklich angenommen haben.

Ein Erlass im Sinne des §§ 397 Abs. 1 BGB setzt den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf eine Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung darf ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Da es auf die objektive Erklärungsbedeutung ankommt, kann ein Erlass auch dann zu bejahen sein, wenn der Gläubiger subjektiv keinen Erlasswillen hatte; das gilt aber nur dann, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt die mögliche Deutung eines Verhaltens als Erlass hätte erkennen können (Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., 2021, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).

Die vorstehenden - strengen - Anforderungen sind vorliegend nicht nur im Hinblick auf die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) erfüllt.

a)

Hierbei ist insbesondere die Selbstrüge der Klägerin zu berücksichtigen („ nach intensiver Prüfung wissen wir nun, dass dieses nicht korrekt war und haben alles in Ordnung gebracht“).

b)

Der Verzicht ist durch die Formulierung „es werden gegenüber ihrer Mandantschaft somit keine weiteren Forderungen geltend gemacht“ eindeutig und unmissverständlich. Die Eindeutigkeit der Erklärung wird noch dadurch unterstrichen, dass die Klägerin Rückerstattung und Korrekturrechnungen ankündigt.

c)

Selbst wenn die Klägerin mit diesem Schreiben einen Verzicht nur gegenüber der Beklagten zu 1) erklären wollte, nicht aber gegenüber der Beklagten zu 2), ist dem entgegenzuhalten, dass der Erklärungswille mit dem objektiven Erklärungsgehalt nicht übereinstimmt.

aa)

Für einen umfassenden Verzicht spricht bereits, dass das Schreiben an die Prozessbevollmächtigten beider Beklagten gerichtet ist und nicht nur Bezug nimmt auf die Beklagte zu 1), sondern gerade auch die Beklagte zu 2). Hierfür spricht auch, dass die Klägerin die konkrete Verbrauchsstelle benennt und ihr als Stromlieferantin bewusst sein musste, dass Verbraucher denklogisch nur die Wohnungseigentumsgemeinschaft, also die Beklagte zu 2) sein konnte und gerade nicht die Beklagte zu 1) als Hausverwalterin.

bb)

Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin im Schreiben selbst die Verzichtserklärung ausdrücklich der Beklagten zu 2) zuordnet. Sie lässt hiermit erkennen, die eigentliche Schuldnerstellung der Beklagten zu 2) ebenso erkannt zu haben wie den Umstand, dass die Beklagte zu 1) als Hausverwalterin die Beklagte zu 2) lediglich vertritt. Soweit die Klägerin dann in Kenntnis der Parteistellung und der Passivlegitimation eine umfassende Verzichtserklärung abgibt, kann sie nicht damit gehört werden, sie habe lediglich gegenüber der Beklagten zu 1) verzichten wollen.

cc)

Schließlich sprechen auch die von der Rechtsprechung als wesentlich betrachteten sogenannten Begleitumstände für den festgestellten Erklärungsgehalt. Denn die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, die Korrekturrechnungen und Rückerstattungen hätten sich gerade an die Beklagte zu 2) gerichtet und nicht an die Beklagte zu 1).

Für eine abweichende Auslegung bleibt hiernach auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände kein Raum.

dd)

Vielmehr wäre von der Klägerin als professioneller Anbieterin zu erwarten gewesen, eine nur teilweise Verzichtserklärung auch hinreichend deutlich zu formulieren. Die abgegebene Erklärung durfte und konnte die Beklagte zu 2) als vollständigen Verzicht ansehen, ohne dass es überhaupt einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte.

Die Erwirkung eines Mahnbescheides musste für die Beklagten und ein objektiven Betrachter nach vorstehender Erklärung als nicht nachvollziehbar erscheinen.

Die Klage war hiernach abzuweisen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

E.

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