Landgericht Bielefeld, 2021-01-14, 9 KLs 4/20

9 KLs 4/20Tribunale cantonale14 gen 2021

Testo completo

Landgericht Bielefeld — 9 KLs 4/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-14

Aktenzeichen: 9 KLs 4/20

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0114.9KLS4.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte A. wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in 12 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in weiteren 9 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 300.888,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte B. wird wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in 13 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in weiteren 9 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.475.200,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte C. wird wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte D. wird wegen Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Gegen ihn wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200,00 EUR angeordnet.

Der Angeklagte E. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts J.. vom 11.02.2020 (Az.) wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Gegen die Einziehungsbeteiligte K. wohnhaft L.-Str. 00, 00000 M. , wird die Einziehung des sichergestellten LKW-Aufliegers Typ „…“ mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 0000 (FIN: …“) angeordnet.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung zu tragen. Soweit der Angeklagte E. freigesprochen wurde, fallen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Einziehungsbeteiligte K. hat die durch ihre Verfahrensbeteiligung entstandenen Kosten zu tragen.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten F. A. :

§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 1, 2, 29, 31, 35, 51, 52, 53, 53a Verbrauchsteuergesetz-NL, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten F. B. :

§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 1, 2, 29, 31, 35, 51, 52, 53, 53a Verbrauchsteuergesetz-NL, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten G. C. :

§§ 369, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten I. D.

§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, Art. 5, 6 Absatz 1 b), 10 Verbrauchsteuergesetz-UK, Regelung 22 The Tobacco Products Regulations 2001, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1 Strafgesetzbuch.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten H. E.

§§ 369, 374 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 17, 19, 23 Tabaksteuergesetz, §§ 27, 49 Abs. 1, 51, 53, 55 Strafgesetzbuch.

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