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2 KLs 6/20•Landgericht Bielefeld, 2020-05-11, 2 KLs 6/20
Entscheidungsdatum: 2020-05-11
Aktenzeichen: 2 KLs 6/20
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2020:0511.2KLS6.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: II. Große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Maschinenpistole), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Ein Teil der verhängten Strafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten ist vor der Maßregel zu vollziehen.
Folgende sichergestellte Gegenstände unterliegen der Einziehung: Sämtliche Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterialien (Vakuumiergerät, Vakuumierfolie, Taschen), Feinwaage, Mobiltelefone, Pfefferspray, Maschinenpistole Typ „UZI“ nebst Munition.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG; § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG i. V. m. Ziff. 29b der Anlage (Kriegswaffenliste) zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG ;§§ 52, 53, 64, 67 Abs. 2, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
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