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4 KLs 44/18•Landgericht Bielefeld, 2020-02-17, 4 KLs 44/18
4 KLs 44/18Tribunale cantonale17 feb 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: 4 KLs 44/18
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2020:0217.4KLS44.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer
Die Anordnung der Sperrfrist aus dem zuletzt genannten Strafbefehl bleibt aufrechterhalten.
Ihm wird aufgegeben, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem Deeskalationstraining nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen.
3. Gegen den Angeklagten 1 wird die Einziehung einer Microsoft X-Box One in schwarz mit Verkabelung und zwei Controllern sowie eines Bluetooth-Lautsprechers JBL Charge 3 mit Ladekabel und Verpackung und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 270 Euro angeordnet.
4. Der Angeklagte 1 trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten 2 die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Angewandte Vorschriften:
1: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255, 55, 73, 73c StGB;
2: §§ 185, 194 Abs. 1, 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 105 JGG.
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