Landgericht Bielefeld, 2014-04-30, 18 O 264/13

18 O 264/13Tribunale cantonale30 apr 2014

Testo completo

Landgericht Bielefeld — 18 O 264/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-30

Aktenzeichen: 18 O 264/13

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2014:0430.18O264.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 – Az.: 18 O 13/06 – wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 – Az.: 18 O 13/06 – an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € zzgl. 110% der zu vollstreckenden Kosten. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleisung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet).

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