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2 O 267/25•Landgericht Arnsberg, 2026-06-15, 2 O 267/25
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: 2 O 267/25
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2026:0615.2O267.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2025 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit einer Haftungsquote von 50% verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfall am 13.05.2025 in J. / I. an der Y.-straße noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 713,76 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über Basiszinssatz seit dem 01.07.2025
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden aufgrund eines Fahrradsturzes.
Die Beklagte, ein Bauunternehmen, richtete am 29.04.2025 eine Baustelle auf der Y.-straße in J. ein. An diesem Tag wurde die vorhandene Asphaltdeckenschicht mit einer Fräsmaschine abgefräst. Die Frästiefe betrug 3,5-4 cm. Im Anschluss an die Fräsarbeiten hat die Beklagte die Fahrbahn per Hand mit einer Kehrmaschine durch ihre Mitarbeiter abfegen lassen. Die Kante zwischen Bestandsasphalt und gefräster Fläche wurde in den Fahrtrichtungen jeweils abgerundet, sodass hier so genannte Rampen entstanden sind. Die Mittelnaht wurde von der Beklagten nicht abgerundet.
Am 13.05.2025 befuhr die zu diesem Zeitpunkt 74 Jahre alte Klägerin mit ihrem E-Bike die vorbezeichnete Baustelle auf der Y.-straße und beabsichtigte links in die Z.-straße Richtung P. einzufahren. Im Kreuzungsbereich stürzte die Klägerin mit ihrem Fahrrad, wobei die Ursache des Sturzes zwischen den Parteien streitig ist.
Zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin befanden sich an der Baustelle keine Hinweisschilder oder anderweitige Warnhinweise.
Infolge des Sturzes erlitt die Klägerin folgende Verletzungen:
Es erfolgten eine geschlossene Reposition und Osteosynthese mittels Marknagel sowie eine offene Reposition und volare winkelstabile Plattenosteosynthese am distalen Radius. Die OP erfolgte am 14.04.2025, Fäden wurden am 28.05.2025 entfernt. Im Bein der Klägerin befindet sich ein 37 cm. langer „Nagel“. Sie befindet sich andauernd in physiotherapeutischer Behandlung.
Die Klägerin behauptet, sie sei wegen der erhöhten Fräskante an der Mittelnaht während des Abbiegevorganges nach links gestürzt. Sie meint zudem, die Beklagte habe gegen ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen, indem sie insbesondere keine Warnhinweise aufstellte. Die Klägerin ist ferner der Ansicht , ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € sei angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2025;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfall am 13.05.2025 in J. / I. an der Y.-straße noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Baustelle sei von beiden Seiten gut einsehbar gewesen. Eines zusätzlichen Warnhinweises hätte es vorliegend nicht beruft, weshalb insbesondere keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A. sowie D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16.06.2026 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere besteht aufgrund nicht auszuschließender Folgeschäden für den Feststellungsantrag der Klägerin ein entsprechendes Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie hat ausreichend dargelegt, dass Spätfolgen nicht auszuschließen sind. Nach all dem geht die Kammer von einem ausreichenden und berechtigten Feststellungsinteresse aus.
B.
Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin erlitt eine Gesundheitsschädigung in Form einer Femurfraktur links nach Fahrradsturz, einer geschlossene grob dislizierte Fraktur des distalen Radius sowie eine Rißfraktur des Handgelenks.
Der Beklagten fallen die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in zweifacher Hinsicht zur Last.
Die Beklagte war als Bauunternehmerin mit Straßenbauarbeiten im Bereich der Unfallstelle beauftragt. Sie war insofern verpflichtet, für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu sorgen, soweit Gefahren durch die Bauarbeiten verursacht wurden. Die Beklagte hatte dafür zur sorgen, dass die Bautätigkeit nicht zu vermeidbaren Gefahren für Verkehrsteilnehmer (Kfz-Fahrer, Radfahrer, Fußgänger) führte. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten eines Bauunternehmers richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Aus der Perspektive der Beklagten war zu prüfen, welches die berechtigten Sicherheitserwartungen von Radfahrerinnen wie der Klägerin im Bereich der Unfallstelle waren. Es kommt darauf an, welche möglichen Gefahren aus der Sicht der Beklagten vorhersehbar und naheliegend waren. Zu berücksichtigen ist, was für eine Bauunternehmerin wie die Beklagte üblich, möglich und zumutbar war. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die Klägerin auf eine mögliche Gefahr im Bereich der Unfallstelle einrichten konnte, beziehungsweise inwieweit damit zu rechnen war, dass eine Radfahrerin die von der Baustelle ausgehenden Gefahren möglicherweise nichtzutreffend einschätzen würde. Bei der Abwägung muss zudem der Grad der Gefährlichkeit berücksichtigt werden, der von bestimmten Baumaßnahmen der Beklagte für Verkehrsteilnehmer ausgehen konnte (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2022, 316 Rn. 13, 14, beck-online)
Nach diesen Maßstäben war der Beklagten vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der in Fahrbahnrichtung verlaufenden, nicht abgerundeten Fräskante keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um der Gefahr für im Kreuzungsbereich abbiegenden Radfahrern - nämlich das Abgleiten der Reifen an der Fräskante bei einem schrägen Anfahren oder beim Abbiegevorgang - zu begegnen. Ihr ist ebenso vorzuwerfen, dass sie keine Warnschilder aufgestellt hat (so auch in Bezug auf eine Fräskante bejahend OLG Koblenz Urt. v. 28.1.2013 - 12 U 66/12, BeckRS 2013, 2062, beck-online). Sie hätte der Gefahr etwa durch Abrundung der parallel zur Fahrbahnrichtung verlaufenden Fräskante zumindest im Kreuzungsbereich begegnen können - wie sie es mit den quer hierzu verlaufenden Fräskanten auch gemacht hat - sowie Warnschilder aufzustellen. Diese Maßnahmen wäre der Beklagten nach Auffassung der Kammer auch ohne weiteres zumutbar gewesen.
Die Klägerin ist im Bereich der gefährlichen Stelle, der längsseitigen nicht abgerundeten Fräskante (Mittelnaht), mit dem Fahrrad gestürzt. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Die Zeuginnen A. und D. haben unisono geschildert, dass die Klägerin nahe der im Bereich der Kreuzung verlaufenden Fräskante gestürzt ist.
Die Aussagen der Zeuginnen A. und D. waren weitestgehend nachvollziehbar, detailreich und frei von Widersprüchen ohne, dass Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen. Es erscheint besonders lebensnah, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie von den Zeuginnen geschildert. So konnte die Zeugin A. beispielsweise noch erinnern, dass ihre Mutter, die Zeugin D. bezüglich der herannahenden Klägerin geäußert habe: „Guck mal da kommt R. .“ Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass sich die Zeugin D. inkonsistente Angaben zu ihrer relativen Entfernung zum Unfallort gemacht hat. Letztlich kommt die Kammer hierbei allerdings zu der Überzeugung, dass beide Zeuginnen zusammen in etwa 100 Meter vom Unfallort entfernt gestanden und jedenfalls hinreichend genau beobachten konnten, dass die Klägerin im Gefahrenbereich gestürzt ist. Ob die Klägerin genau und insbesondere aufgrund der Fräskante gestürzt ist, kann dahinstehen, denn im Wege eines Anscheinsbeweises folgt aus dem Sturz der Klägerin im Gefahrenbereich, dass die gefährliche Fahrbahnbeschaffenheit ursächlich für den Sturz der Klägerin und für ihre daraus resultierenden Verletzungen war (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2022, 316 Rn. 18, beck-online)
Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Nach Ansicht der Kammer hätte es sich fachlich versierten Mitarbeitern der Beklagten aufdrängen müssen, dass die unstreitig 4cm hohe Fräskante für im Kreuzungsbereich abbiegende Radfahrer ein erhebliches Hindernis darstellen kann, da nicht ohne weiteres aus Sicht eines herannahenden Radfahrers als solches eingeschätzt werden kann.
Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Schwere der Verletzungen, der Behandlungsdauer sowie des beiderseitigen Verschuldens, erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes steht die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion im Vordergrund. Das Schmerzensgeld hat die Aufgabe, dem Geschädigten einen adäquaten Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und die entgangene Lebensfreude zu gewähren (Grüneberg/Grüneberg § 253 Rn. 4)
Maßgeblich für die Bestimmung des Ausgangswertes waren vorliegend die erheblichen Verletzungen der Klägerin im Bereich zweier verschiedener Extremitäten. Infolge des Sturzes erlitt die Klägerin eine linkseitige Femurfraktur (Oberschenkelbruch), eine geschlossene, grob dislozierte Fraktur des distalen Radius sowie eine Rissfraktur des Handgelenks. Diese multiplen Knochenbrüche machten noch am Unfalltag, dem 14.04.2025, eine umfassende operative Versorgung im Wege einer geschlossenen Reposition und Osteosynthese mittels eines 37 cm langen Marknagels im Bein sowie einer offenen Reposition und volaren winkelstabilen Plattenosteosynthese am distalen Radius erforderlich.
Neben dem operativen Eingriff war der langwierige Heilungsverlauf zu berücksichtigen. Die Fäden konnten erst am 28.05.2025 - mithin mehr als sechs Wochen nach dem Unfall - entfernt werden. Zudem befindet sich die Klägerin nach wie vor in andauernder physiotherapeutischer Behandlung. Die damit einhergehenden Alltagsbeeinträchtigungen, die Schmerzen während der Mobilisation sowie das Verbleiben von erheblichem Fremdmaterial (insbesondere des 37 cm langen Fremdkörpers im Oberschenkel) wirken schmerzensgelderhöhend.
Weiter sind die Angaben der Klägerin zu berücksichtigen, die sie glaubhaft und widerspruchsfrei im Rahmen der persönlichen Anhörung gemacht hat. Demnach leide die Klägerin noch immer an den Folgen des Unfalls. Sie könne demnach noch immer nicht auf der linken Seite schlafen oder freihändig die Treppe heruntergehen. Außerdem leide sie in den betroffenen Körperpartien nach wie vor unter Schmerzen. Der 37cm lange Marknargel solle außerdem im Körper verblieben. Alls dies habe auch psychische - nicht näher konkretisierte Auswirkungen.
Bei einer Gesamtschau dieser verletzungsbedingten Beeinträchtigungen hält die Kammer einen unverkürzten Ausgangswert des Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000,00 € für gerechtfertigt. Dieser Wert steht im Einklang mit der Rechtsprechung bei vergleichbaren Verletzungsbildern (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW-RR 2016, 542 ;LG Wuppertal, Urteil vom 4. Januar 2013 - 2 O 407/10 -, juris; OLG Hamm Urt. v. 21.12.2012 - 9 U 38/12, BeckRS 2013, 3051, beck-online).
Zu berücksichtigen ist indes ein Mitverschuldensanteil der Klägerin von 50%. Anspruchsmindernd steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat.
Die Klägerin befand sich in einem nach Auffassung der Kammer für sie unschwer erkennbaren Baustellenbereich. Unstreitig war die 4 cm hohe Fräskante und quer zu Fahrbahn verlaufenden Fräskante am Eingang der Baustelle abgerundet und musste wie auch die abgetragene Fahrbahndecke unweigerlich von der Klägerin wahrgenommen worden sein. Die Erkennbarkeit von Bauarbeiten begründet für jeden Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu gesteigerter Aufmerksamkeit und zur Anpassung der Fahrweise an die veränderten, potenziell unebenen Straßenverhältnisse. Indem die Klägerin den Abbiegevorgang ungeachtet der parallel verlaufenden Fräskante (Mittelnaht) ausführte, ohne ihre Fahrlinie oder Geschwindigkeit so anzupassen, dass ein sicheres Überfahren oder Umfahren der Kante gewährleistet war, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gegen sich selbst in erheblichem Maße verletzt.
Unter Gewichtung dieses beiderseitigen und unter Berücksichtigung der unfallbedingten Leiden erscheint der ausgeurteilte Betrag in der Gesamtschau als sachgerecht und ausgewogen.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Aus obigen Gesichtspunkten ist die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet, sämtliche aus dem Unfallereignis resultieren-den Schäden mit einer Quote von 50% zu ersetzen. Es bereits unstreitig eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung eingetreten, so dass nicht absehbar ist, ob hieraus künftig weitere Verschlimmerungen des Zustands der Klägerin oder gar weitere unerkannte Schäden resultieren könnten.
IV.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
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