Landgericht Arnsberg, 2025-04-30, 3 Ns 22/20

3 Ns 22/20Tribunale cantonale30 apr 2025

Regest

Eine polnische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen imBundesgebiet, wenn der Inhber ausweislich vom Ausstellerstaat Polen herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Bei eindeutigen Hinweisen auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses dürfen in einer zweiten Prüfungsstufe auch inländische Umstände berücksichtigt werden Bei ausländischen Fahrerlaubnissen liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, wenn der Inhaber sich über die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder der Polizei erkundigen kann.

Testo completo

Landgericht Arnsberg — 3 Ns 22/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-30

Aktenzeichen: 3 Ns 22/20

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2025:0430.3NS22.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. kleine Strafkammer

Normen: FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze

Eine polnische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen imBundesgebiet, wenn der Inhber ausweislich vom Ausstellerstaat Polen herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Bei eindeutigen Hinweisen auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses dürfen in einer zweiten Prüfungsstufe auch inländische Umstände berücksichtigt werden Bei ausländischen Fahrerlaubnissen liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, wenn der Inhaber sich über die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder der Polizei erkundigen kann.

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 28.01.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € gebildet wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird und die Staatskasse ein Drittel der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG, § 53 StGB

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