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I-4 O 456/19•Landgericht Arnsberg, 2022-06-29, I-4 O 456/19
I-4 O 456/19Tribunale cantonale29 giu 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-29
Aktenzeichen: I-4 O 456/19
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0629.I4O456.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Umfang eines Teilbetrages von 14.071,12 € nicht verpflichtet ist, die seitens der Beklagten geleistete zweite Zahlung i.H.v. 18.000,- €, die nach der Erklärung der Beklagten irrtümlich an die Klägerin überwiesen worden ist, an die Beklagte zurückzuzahlen. Wegen des weitergehenden Feststellungsantrages (hinsichtlich des verbleibenden Teilbetrages in Höhe von 3.928,88 €) und der übrigen Klageanträge wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 42 % und die Beklagtenseite 58 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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