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IV-2 StVK 100/20•Landgericht Arnsberg, 2020-09-11, IV-2 StVK 100/20
IV-2 StVK 100/20Tribunale cantonale11 set 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: IV-2 StVK 100/20
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2020:0911.IV2STVK100.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.12.2019, dem Antragsteller die in seinem Antrag vom 07.12.2019 genannten Telefonnummern von Rechtsanwälten nicht in ihrem Telefonsystem freizuschalten, rechtswidrig war.Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin P1 als Pflichtverteidigerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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