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2 Qs-160 Js 67/19-96/19•Landgericht Arnsberg, 2020-02-28, 2 Qs-160 Js 67/19-96/19
2 Qs-160 Js 67/19-96/19Tribunale cantonale28 feb 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 2 Qs-160 Js 67/19-96/19
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2020:0228.2QS160JS67.19.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Soest vom 23.10.2019 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen um einen Betrag von 60,69 Euro erhöht und auf insgesamt 748,63 Euro festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr auf 5/6 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Betroffenen 1/6 zu erstatten.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 389,78 Euro
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