Landgericht Arnsberg, 2002-02-01, Vollz. 181/01

Vollz. 181/01Tribunale cantonale1 feb 2002

Testo completo

Landgericht Arnsberg — Vollz. 181/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-02-01

Aktenzeichen: Vollz. 181/01

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2002:0201.VOLLZ181.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Tenor

  1. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

  1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2001 sowie der Widerspruchs-

bescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe vom

vom 25.10.2001 werden aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Landeskasse

zu 2/3 bei einem Gegenstandswert von 300,00 EUR.

  1. Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt hat, die

unter Ziff. 2 genannten Bescheide aufzuheben und den Antragsgegner zu ver-

pflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-

scheiden. Im übrigen wird der Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Werl wird

abgelehnt.

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