Landgericht Aachen, 2021-08-30, 5 T 46/21

5 T 46/21Tribunale cantonale30 ago 2021

Regest

Der Gerichtsvollzieher kann die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts und hiernach alsbald erfolgender eigener Ermittlung des Aufenthaltsorts durch den Gläubiger und entsprechender Mitteilung an den Gerichtsvollzieher nicht von einem neuen Vollstreckungsauftrag abhängig machen.

Testo completo

Landgericht Aachen — 5 T 46/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-30

Aktenzeichen: 5 T 46/21

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0830.5T46.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 755

Leitsätze

Der Gerichtsvollzieher kann die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers der Schuldner sei unbekannten Aufenthalts und hiernach alsbald erfolgender eigener Ermittlung des Aufenthaltsorts durch den Gläubiger und entsprechender Mitteilung an den Gerichtsvollzieher nicht von einem neuen Vollstreckungsauftrag abhängig machen.

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die weitere Vollstreckung gemäß Schreiben der Gläubigervertreterin vom 29.01.2021 nicht von der Einreichung eines neuen Antragsformulars abhängig zu machen, mithin als Fortsetzung des Vollstreckungsauftrags vom 03.02.2021 (DR II XXX/21) auszuführen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.