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60 KLs 15/19•Landgericht Aachen, 2020-12-11, 60 KLs 15/19
60 KLs 15/19Tribunale cantonale11 dic 2020
a) Die Durchführung eines Sicherungsverfahrens nach den §§ 413 ff. StPO setzt zwar nicht die Verhandlungs-, wohl aber die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten voraus (Anschluss an LG Kassel, Beschl. v. 20.09.2017 – 10 KLs 4710 Js 17180/14; entgegen OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17). b) Ist die Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten in einem Sicherungsverfahren vorübergehender Natur, ist nach § 205 Satz 1 StPO bzw. – bei begonnener Hauptverhandlung – nach § 228 Abs. 1 StPO zu verfahren. Ist die Vernehmungsunfähigkeit dauerhafter Natur, ist nach § 206a Abs. 1 StPO bzw. § 260 Abs. 3 StPO zu verfahren.
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 60 KLs 15/19
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:1211.60KLS15.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Normen: StPO § 413; StPO § 415; StPO § 260 Abs. 3; StPO § 136 Abs. 2
a) Die Durchführung eines Sicherungsverfahrens nach den §§ 413 ff. StPO setzt zwar nicht die Verhandlungs-, wohl aber die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten voraus (Anschluss an LG Kassel, Beschl. v. 20.09.2017 – 10 KLs 4710 Js 17180/14; entgegen OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17).
b) Ist die Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten in einem Sicherungsverfahren vorübergehender Natur, ist nach § 205 Satz 1 StPO bzw. – bei begonnener Hauptverhandlung – nach § 228 Abs. 1 StPO zu verfahren. Ist die Vernehmungsunfähigkeit dauerhafter Natur, ist nach § 206a Abs. 1 StPO bzw. § 260 Abs. 3 StPO zu verfahren.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten XXX wird eingestellt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.
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