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52 Ks 1/20•Landgericht Aachen, 2020-03-12, 52 Ks 1/20
Entscheidungsdatum: 2020-03-12
Aktenzeichen: 52 Ks 1/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0312.52KS1.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Schwurgerichtskammer
Die Angeklagte Sp wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte F wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre Auslagen und die Auslagen der Nebenkläger.
Angeklagter Sp: §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 222, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Angeklagter F: §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52, 53, 69a, StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
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