Landgericht Aachen, 2009-11-13, 6 S 122/09

6 S 122/09Tribunale cantonale13 nov 2009

Regest

1. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit. 2. Eine gemeinsame Klageerhebung von Eheleuten führt nicht automatisch zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit

Testo completo

Landgericht Aachen — 6 S 122/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-13

Aktenzeichen: 6 S 122/09

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:1113.6S122.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: BGB § 253 Abs. 2

Leitsätze

  1. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit.

  2. Eine gemeinsame Klageerhebung von Eheleuten führt nicht automatisch zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18.06.2009 - 120 C 159/08 - wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.545,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 3.600,00 € für den Zeitraum vom 16.10.2007 bis 22.11.2007 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.545,55 seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 8%, die Klägerin zu 2) 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 64%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 53%.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %, der Kläger zu 1) zu 10% und die Klägerin zu 2) zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 10% und die Klägerin zu 2) zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) im Berufungsverfahren tragen zu 70% die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) im Berufungsverfahren tragen zu 50 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6 S 122/09

120 C 159/08

Amtsgericht Aachen

Landgericht Aachen

Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2010

Die Kostenentscheidung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.11.2009 wird gemäß § 319 ZPO we¬gen of¬fen¬ba¬rer Un¬rich-tig¬keit da¬hin¬ge¬hend be¬rich¬tigt, dass diese wie folgt lautet:

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 8%, die Klägerin zu 2) 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 64%.

Aachen, 22.01.2010

  1. Zivilkammer

Dr. X Q M

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