6 S 73/09•Landgericht Aachen, 2009-07-08, 6 S 73/09
Landgericht Aachen, 2009-07-08, 6 S 73/09
6 S 73/09Tribunale cantonale8 lug 2009
Regest
Das Partnerschaftsvermittlungsunternehmen muss im Falle eines Widerrufs des Vertrages nach §§ 312, 355 BGB konkrete Angaben zum Zeit-, Personal und sonstigem mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Aufwand machen, damit eine gerichtliche Schätzung des Wertes der Dienste gemäß § 287 ZPO möglich wird. Eine Ermittlung des Wertes nach § 349 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließlich anhand der vereinbarten Vergütung ist in diesen Fällen nicht möglich.
Testo completo
Landgericht Aachen — 6 S 73/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-08
Aktenzeichen: 6 S 73/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:0708.6S73.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 312, 355, 364 Abs. 1, 2 BGB
Leitsätze
Das Partnerschaftsvermittlungsunternehmen muss im Falle eines Widerrufs des Vertrages nach §§ 312, 355 BGB konkrete Angaben zum Zeit-, Personal und sonstigem mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Aufwand machen, damit eine gerichtliche Schätzung des Wertes der Dienste gemäß § 287 ZPO möglich wird.
Eine Ermittlung des Wertes nach § 349 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließlich anhand der vereinbarten Vergütung ist in diesen Fällen nicht möglich.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26.03.2009 (104 C 350/08) wird zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.