progetti
7 SLa 576/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2026-04-20, 7 SLa 576/24
7 SLa 576/24Tribunale del lavoro20 apr 2026
Inhaltsangabe: Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitszeit der klagenden Arbeitnehmerin nach § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG entsprechend ihren Wünschen als verringert und verteilt gilt. Es geht dabei im Wesentlichen darum, ob die Klägerin den Zugang ihres behaupteten E-Mail-Teilzeitantrags bei der Arbeitgeberin beweisen kann und ob ihr in diesem Zusammenhang ein Anscheinsbeweis zukommt. Auch stellt sich die Frage, ob weitere Erklärungen der Arbeitnehmerin als neue Teilzeitanträge ausgelegt werden können.
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 7 SLa 576/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2026:0420.7SLA576.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 256 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 TzBfG, § 130 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Inhaltsangabe:
Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitszeit der klagenden Arbeitnehmerin nach § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG entsprechend ihren Wünschen als verringert und verteilt gilt. Es geht dabei im Wesentlichen darum, ob die Klägerin den Zugang ihres behaupteten E-Mail-Teilzeitantrags bei der Arbeitgeberin beweisen kann und ob ihr in diesem Zusammenhang ein Anscheinsbeweis zukommt. Auch stellt sich die Frage, ob weitere Erklärungen der Arbeitnehmerin als neue Teilzeitanträge ausgelegt werden können.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 16 Ca 2739/23 - im Kostenausspruch sowie hinsichtlich des Tenors zu 3. teilweise und insoweit abgeändert, wie festgestellt worden ist, dass sich die Arbeitszeit auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr verteilt. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tragen bei einem Streitwert in Höhe von 26.713,22 € die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen bei einem Streitwert in Höhe von 11.014,83 € die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über ein Teilzeitbegehren der Klägerin sowie einen Vergütungsanspruch für die entsprechende Teilzeitbeschäftigung.
Die Beklagte ist ein auf die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugscheiben spezialisiertes Unternehmen mit erheblich mehr als 15 Arbeitnehmern und Unternehmenssitz in K. Sie betreibt bundesweit über 370 Werkstätten, sog. Service-Center.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 24.06.2002 beschäftigt, zuletzt als Leiterin Service Center Springer („LSC-Springer“) in der Region H. Sie war vom 22.01.2021 bis 07.03.2023 zunächst in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit.
Die vor der Elternzeit zuletzt für eine Vollzeittätigkeit bezogene Vergütung setzte sich u.a. aus einem Grundgehalt von 3.680 € brutto, einer „Ausgleichszahlung 40h-Woche“ von 84,96 € brutto und einer Zulage für Springer von 350,00 € brutto zusammen. Zudem war die Klägerin dienstwagenberechtigt.
Die Beklagte prüft jedes Jahr, ob und inwieweit eine Erhöhung der Grundgehälter der Mitarbeiter angemessen ist, unternehmensintern als sogenannte Hauserhöhung bezeichnet. Zum 01.07.2022 erhöhte sie die Grundgehälter der Mitarbeiter um fünf Prozent. Diese Hauserhöhung zum 01.07.2022 iHv. fünf Prozent gab die Beklagte jedoch (zunächst) nicht an die Klägerin weiter. Zum 01.07.2023 erhöhte die Beklagte die Vergütung der Klägerin entsprechend der zum 01.07.2023 vorgenommenen Hauserhöhung iHv. vier Prozent. Auch die Hauserhöhung 2024 gab die Beklagte an die Klägerin weiter und erhöhte dementsprechend ihr Gehalt zum 01.07.2024 - ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden - auf 2.143,23 € brutto.
Mit Schreiben vom 25.10.2022 (Anlage K 2, Bl. 15 VorA) teilte die Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Ihre Versetzung“ mit, sie werde nach Rückkehr aus der Elternzeit ab dem 08.03.2023 als Service-Beraterin Fahrzeugglas mit geänderten Vergütungsbedingungen eingesetzt werden. Ihr Anspruch auf die Teilnahme an der Hauserhöhung entfalle gemäß dem Interessenausgleich vom 14.02.2022 für die Jahre 2022 bis 2025. Die Klägerin möge das Versetzungsschreiben als Zeichen ihres Einverständnisses gegenzeichnen.
Die Klägerin versandte am 27.11.2022 um 14.12 Uhr eine E-Mail an die zu dieser Zeit im Personalbereich der Beklagten tätige Frau N unter k.n@c.de. Mit dieser E-Mail lehnte sie die Änderungen aus dem Versetzungsschreiben vom 25.10.2022 ab (Anlage BK 7, Bl. 51 der Akte) . Diese E-Mail ging Frau N zu.
Mit E-Mail vom 09.12.2022, 12:08 Uhr bat die Klägerin unter dem Betreff „Betreff: [EXTERNAL]: Fwd: Schreiben Ihre Versetzung ´" Frau N sowie ihren Vorgesetzten, Herrn W, darum, ihr eine Eingangsbestätigung zukommen zulassen. Ihre vorstehende E-Mail vom 27.11.2022, 14:12 Uhr zum „Betreff: Schreiben Ihre Versetzung´“ war dem E-Mail-Text angehängt (Anlage BK 7, Bl. 51 der Akte).
Die Klägerin erhielt am 09.12.2022 um 12:08 Uhr zu dem Betreff „Automatische Antwort: [EXTERNAL]: Fwd: Schreiben `Ihre Versetzung´“ eine E-Mail-Abwesenheitsnachricht der Frau N, in der auf deren Büroabwesenheit bis zum 16.12.2022 hingewiesen wurde (Anlage K 23, Bl. 288 VorA).
Mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2023 (vgl. Anlage K 12, Bl. 17 VorA) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie mit der Versetzung vom 25.10.2022 nicht einverstanden sei. Sie forderte die Beklagte auf, sie nach der Rückkehr aus der Elternzeit ab dem 08.03.2023 als LSC-Springerin zu beschäftigen. Zugleich wies sie darauf hin, dass aufgrund der nicht fristgerechten Ablehnung des Teilzeitantrags vom 27.11.2022 die Zustimmung der Beklagten gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG als erteilt gelte, mit der Folge, dass sich das Arbeitszeitvolumen ab dem 08.03.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden reduziert habe und sie an fünf Wochenarbeitstagen (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Tag jeweils am Vormittag mit einem Arbeitsende spätestens um 13:00 Uhr einzusetzen sei. Die Beklagte wurde zur entsprechenden Beschäftigung ab dem 08.03.2023 aufgefordert.
Anlässlich der Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit führten der Vorgesetzte der Klägerin, Herr J, und die Klägerin diverse Gespräche. In diesen Gesprächen, unter anderem am 23.02.2023, vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin zunächst in der Zeit vom 08.03.2023 bis 31.03.2023 Erholungsurlaub in Anspruch nehme und sodann ab dem 01.04.2023 in Teilzeit mit 20 Wochenarbeitsstunden tätig werde. Über eine Verteilung der Arbeitszeit konnten die Parteien keine Einigung finden. Sie verständigten sich darauf, ab dem 31.03.2023 weitere Gespräche über die Verteilung zu führen.
Mit Schreiben vom 02.03.2023 (Anlage K 13, Bl. 80 VorA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Vereinbarung zu bestätigen, dass im Anschluss an die Elternzeit vom 08.03. bis 31.03.2023 Urlaub gewährt werde, sich die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.04.2023 von 39 Stunden auf 20 Stunden reduziere und die konkreten Details (Funktion, Einsatzort, Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie Vergütung) bis zum 31.03.2023 gemeinsam vereinbart und dann erneut schriftlich bestätigt würden. Die Klägerin wurde gebeten, zum Zeichen ihres Einverständnisses das Schreiben unterzeichnet zurückzureichen.
Die Parteien konnten im weiteren Verlauf ihrer Gespräche keine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit treffen. In den im April 2023 wieder aufgenommenen Gesprächen führte die Beklagte an, dass eine starre Verteilung der Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag mit einem Ende spätestens um 13:00 Uhr aus betrieblichen Gründen nicht in Frage komme. Ob die Parteien im Zuge ihrer Gespräche vereinbarten, dass die Klägerin vom 24.04.2023 bis 05.05.2023 zunächst ihr Arbeitszeitguthaben abbaue, war zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit der Rückkehr aus ihrer Elternzeit am 01.04.2023 mit einem reduzierten Arbeitszeitvolumen von 20 Wochenarbeitsstunden in Teilzeit. Dabei wurde die Klägerin - bis zum Urteil des Arbeitsgerichts - auch für mehr als vier Arbeitsstunden je Arbeitstag und in Zeiten nach 13:00 Uhr eingeplant.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.05.2023, welches der Klägerin am 20.05.2023 zuging, zum 31.12.2023 und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.01.2024 zu geänderten Bedingungen an (Anlage K 4, Bl. 18 f. VorA). Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 22.05.2023 unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen wirksam ist (Anlage K 5, Bl. 23 VorA).
Mit ihrer Klage vom 22.05.2023 hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung geltend gemacht (Antrag zu 1.), die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2023 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht (Antrag zu 2.) und ihre Beschäftigung als Springerin Leiter Servicecenter verlangt (Antrag zu 3.). Mit ihrer Klageerweiterung vom 17.07.2023 hat die Klägerin Differenzvergütungen iHv. 418,50 € brutto (Antrag zu 4.) gefordert sowie die Verurteilung der Beklagten angestrebt, die mit Wirkung zum 01.07.2022 gewährte Hauserhöhung mit der Erhöhung der monatlichen Grundgehälter um fünf Prozent auf sie anzuwenden (Antrag zu 5.). Zudem hat sie mit ihrer weiteren Klageerweiterung vom 17.07.2023 (Bl. 75 ff. VorA) die Feststellung begehrt, dass sich ihre Arbeitszeit ab dem 01.04.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13:00 Uhr reduziert hat (Antrag zu 6.). Zur Begründung hat sie unter Vorlage ihrer behaupteten E-Mai vom 27.11.2022 (Bl. 74 VorA) sowie die E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2023 an die Beklagte (Bl. 79 VorA) und das Schreiben der Beklagten vom 02.03.2023 (Bl. 80 f. VorA) darauf verwiesen, dass sie aufgrund der eingetretenen Zustimmungsfiktion sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Verteilung der Arbeitszeit entsprechend ihres Teilzeitbegehrens vom 27.11.2022 zu beschäftigen sei. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 24.07.2023 zugestellt worden. Unter dem 16.08.2023 hat die Klägerin des Weiteren die Verurteilung der Beklagten verlangt, die für den Zeitraum vom 24.04.2023 bis 05.05.2023 vorgenommene einseitige Kürzung von Arbeitszeitguthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto („ATOSS“) rückgängig zu machen und ihrem Arbeitszeitkonto 36 Arbeitsstunden gutzuschreiben (Antrag zu 7.). Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 hat die Klägerin ihren Antrag zu 4. erweitert und nunmehr in der Summe 909,15 € brutto verlangt. Zudem hat sie ihren angekündigten Antrag zu 5. geändert und nunmehr die Feststellung begehrt, dass das ihr zu gewährende monatliche Grundgehalt seit dem 01.07.2023 2.060,80 € brutto (auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Volumen von 20 Wochenarbeitsstunden) beträgt. Mit Schriftsatz vom 22.03.2024 hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 4. nochmals erweitert und nunmehr in der Summe 1.203,54 € brutto verlangt.
Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren relevant - die Ansicht vertreten, ihre Arbeitszeit habe sich auf 20 Wochenarbeitsstunden bei einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage, Montag bis Freitag, mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem täglichen Arbeitsende um spätestens 13.00 Uhr reduziert.
Die Klägerin hat behauptet, am 27.11.2022 um 13.50 Uhr von ihrer privaten E-Mail-Adresse, t@h-p.de, an die zutreffende dienstliche E-Mail-Adresse der Frau K N, k.n@c.de, folgende E-Mail (Anlage K 11, Bl. 78 VorA) gesandt zu haben:
„Von: T H
Datum: 27. November 2022 um 13:50:47 MEZ
An: k.n@c.de
Kopie: t@h-p.de
Betreff: Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit
Hallo K,
hiermit beantrage ich unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG eine Verringerung meiner Arbeitszeit beginnend ab dem 08.03.2023 von derzeit 39 Stunden auf 20 Stunden. Die verkürzte Arbeitszeit von 20 Stunden sollte sich so auf meine fünftägige Arbeitswoche verteilen, dass jeweils vier Stunden am Vormittag abzuleisten sind, so dass die tägliche Arbeitszeit spätestens um 13Uhr endet. Ich bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung meines Schreibens.
Vielen Dank und schöne Grüße
T H“
Sie, die Klägerin habe keine automatisch generierte Fehlermeldung erhalten. Vielmehr sei die E-Mail regulär in den „Gesendet“-Ordner ihres E-Mail-Accounts verschoben worden. Die E-Mail sei bei Frau Ne eingegangen.
Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe, da sie - insoweit unstreitig - keine Reaktion der Beklagten auf ihre E-Mail vom 27.11.2022 zum Teilzeitbegehren erhalten hatte, am 09.12.2022 um 12:08 Uhr eine weitere E-Mail gesendet, die sowohl an Frau N unter k.n@c.de als auch an den Vorgesetzten der Klägerin, Herrn O W, unter o.w@c.de, gerichtet gewesen sei. Mit dieser E-Mail habe sie darum gebeten, ihr eine Eingangsbestätigung zukommen zulassen. Der E-Mail sei als weitergeleitete Nachricht die E-Mail vom 27.11.2022 angehängt gewesen. Es wird auf die Anlage K 22 (Bl. 287 VorA) Bezug genommen.
Die E-Mail vom 09.12.2022 sei sowohl bei Herrn W als auch bei Frau Neingegangen. Sie habe auch diese E-Mail an die zutreffenden E-Mail-Adressen versandt und keine Fehlermeldungen erhalten.
Die Klägerin hat behauptet, im unmittelbaren Nachgang um 12:08 Uhr eine Abwesenheitsnotiz der Frau N erhalten zu haben, mit welcher auf deren Büroabwesenheit bis zum 16.12.2022 verwiesen worden sei.
Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass ihr Vorgesetzter, Herr J, anlässlich ihres Teilzeitantrags und dessen Inhalts mehrere Personalgespräche mit ihr geführt habe. Jedenfalls vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass die Behauptung der Beklagten, die E-Mails vom 27.11.2022 und vom 09.12.2022 und der darin enthaltene Teilzeitantrag seien ihr nicht zugegangen, eine bloße Schutzbehauptung darstelle.
Es könne im Ergebnis dahinstehen, ob ihre E-Mail vom 27.11.2022 der Beklagten (bzw. Frau N) zugegangen sei. Denn jedenfalls sei die ihr Teilzeitbegehren wiederholende E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2023 der Beklagten unstreitig zugegangen. Auch habe die Beklagte mit der Zustellung der Klageerweiterung vom 17.07.2023 Kenntnis von ihrem Teilzeitbegehren und den konkreten damit einhergehenden Konditionen (Reduzierung von 39 auf 20 Wochenarbeitsstunden, Verteilung auf 5-Tage Woche mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag am Vormittag bis spätestens 13.00 Uhr) erlangt. Die Beklagte habe den Teilzeitantrag anschließend jedoch zu keinem Zeitpunkt in Textform (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG) abgelehnt, mit der Folge, dass jedenfalls dadurch die Zustimmungsfiktion iSd. § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG eingetreten sei.
Soweit die Beklagte einwende, mit den E-Mails vom 09.12.2022 und 15.02.2023 sei angesichts des beabsichtigten Beginns der Teilzeit am 08.03.2023 nicht die dreimonatige Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gewahrt worden, so dass die Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG nicht eingetreten sei, sei ihr nicht zu folgen. Selbst wenn die Beklagte nicht bereits durch die E-Mail vom 09.12.2022 (gemeint ist wohl 27.11.2022), sondern erst durch die E-Mail vom 09.12.2022, jedenfalls aber durch die E-Mail vom 15.02.2023 vom Teilzeitverlangen Kenntnis erlangt hätte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Teilzeitverlangens, sondern dazu, dass sich der Beginn der gewünschten Teilzeit auf einen Zeitpunkt von drei Monaten nach dem Zugang des Teilzeitantrages verschöbe. Zudem löse auch ein nicht fristgerecht geltend gemachtes Teilzeitverlangen die Verhandlungsobliegenheit auf Arbeitgeberseite iSd. § 8 Abs. 3 TzBfG und - zeitlich ebenfalls verschoben - die für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens maßgeblichen Fristen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG) aus. Sofern ihr Teilzeitverlangen der Beklagten tatsächlich erst am 09.12.2022 oder sogar erst am 15.02.2023 zugegangen sei, hätte sich der Zeitpunkt des avisieren Teilzeitbeginns daher auf den 10.03.2023 bzw. auf den 16.05.2023 verschoben und hätte die Beklagte eine Ablehnung in Textform gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG spätestens bis zum Ablauf des 09.02.2023 bzw. des 15.04.2023 erklären müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, sodass auch in dieser Konstellationen die Fiktionen der § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG eingetreten seien.
Die Klägerin ist in Bezug auf den Antrag zu 4. der Auffassung gewesen, sie habe ein berechtigtes Interesse iSd. § 256 ZPO an der Feststellung, auf welche Höhe sich ihr monatlich zu gewährendes Grundgehalt belaufe, da dieses die Berechnungsgrundlage für die bevorstehende(n) Hauserhöhung(en) der Beklagten sei.
Die Klägerin hat unter Klagerücknahme hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags (angekündigt als Antrag zu 2.) zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 15.05.2023, der Klägerin am 20.05.2023 zugegangen, rechtsunwirksam ist;
die Beklagte zu verurteilen, sie als Springerin Leiter Service Center zu beschäftigen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.203,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 144 € brutto seit dem 01.04.2023, aus jeweils 94,36 € brutto seit dem 01.05.2023 und seit dem 01.06.2023, aus 85,78 € brutto seit dem 01.07.2023 sowie aus jeweils 98,13 € brutto seit dem 01.08.2023, seit dem 01.09.2023, seit dem 01.10.2023, seit dem 01.11.2023, seit dem 01.12.2023, seit dem 01.01.2024, seit dem 01.02.2024 und seit dem 01.03.2024 zu zahlen;
festzustellen, dass das ihr zu gewährende monatliche Grundgehalt seit dem 01.07.2023 2.060,80 € brutto (auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Volumen von 20 Wochenarbeitsstunden) beträgt;
festzustellen, dass sich ihre Arbeitszeit ab dem 01.04.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr reduziert hat;
die Beklagte zu verurteilen, die für den Zeitraum vom 24.04.2023 bis 05.05.2023 vorgenommene einseitige Kürzung von Arbeitszeitguthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto („ATOSS“) rückgängig zu machen und ihrem Arbeitszeitkonto 36 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Einsatz mit 20 Wochenarbeitsstunden, verteilt auf fünf Arbeitstage zu je vier Arbeitsstunden und einem Arbeitsende spätestens um 13:00 Uhr.
Die Klägerin habe schon keinen ordnungsgemäßen Antrag iSv. § 8 TzBfG gestellt. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die als Anlage K 11 vorgelegte E-Mail am 27.11.2022 versandt habe. Weiter hat sie bestritten, dass Frau N diese E-Mail vom 27.11.2022 erhalten habe. Dementsprechend sei auch keine Eingangsbestätigung durch sie, die Beklagte, erfolgt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, anlässlich der Vorbereitung der Klageerwiderung, die am 04.10.2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, nochmals Nachforschungen angestellt zu haben. Die angeblich von der Klägerin versandte E-Mail vom 27.11.2022 zu ihrem Teilzeitbegehren habe sie an keiner Stelle auf ihren Servern finden können. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.
Die Beklagte hat weiter bestritten, die E-Mail vom 09.12.2022 (Anlage K 22) erhalten zu haben; die E-Mail sei ihr unbekannt. Auch hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin auf ihre angebliche E-Mail vom 09.12.2022 bezüglich des Teilzeitbegehrens eine Abwesenheitsnotiz der Frau N erhalten habe. Die von der Klägerin als Anlage K 23 vorgelegte E-Mail-Kopie könne nicht eine Antwort auf die als Anlage K 22 vorgelegte, angeblich versandte E-Mail gewesen sein. Denn während die E-Mail in Anlage K 22 den Betreff „Fwd: Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit“ anführe, antworte die als Anlage K 23 vorgelegte E-Mail auf eine solche mit dem Betreff „Fwd: Schreiben `Ihre Versetzung´“. Zudem war - insoweit unstreitig - Herr O W für die Entgegennahme von Teilzeitbegehren nicht zuständig. Im Übrigen sei die E-Mail vom 09.12.2022 nicht geeignet gewesen, die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 TzBfG auszulösen. Denn selbst wenn unterstellt werde, dass die Klägerin die als K 23 vorgelegte E-Mail vom 09.12.2022 versandt habe, diese auch bei ihr angekommen sei und in der E-Mail zudem ein neuer, eigenständiger Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 TzBfG gesehen werde, wäre dieser nicht fristgemäß gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG spätestens drei Monate vor dem Beginn der Teilzeit erfolgt. Ein verfristeter Antrag sei aber nicht geeignet, die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 TzBfG eintreten zu lassen.
Soweit sich die Klägerin auf die E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2023 und den Schriftsatz vom 17.07.2023 beriefe, sei bereits fraglich, ob in diesen überhaupt eigenständige Anträge auf Reduzierung der Arbeitszeit zu sehen seien, da lediglich auf den angeblich gestellten Antrag der Klägerin vom 27.11.2022 verwiesen werde. Jedenfalls habe die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 TzBfG aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antragstellungen nicht eintreten können. Dies gelte insbesondere für den Schriftsatz vom 17.07.2023, der - insoweit unstreitig - nach dem beantragten Beginn der Teilzeit (08.03.2023) eingereicht wurde.
Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Antrags werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie, die Beklagte, anlässlich der mit der Klägerin geführten Rückkehrgespräche von deren Teilzeitwunsch Kenntnis erhalten habe. Allein diese Kenntnis vom Teilzeitwunsch habe die Fristen des § 8 TzBfG nicht in Ganz gesetzt.
Im Übrigen habe die Klägerin von ihrem ursprünglichen Teilzeitbegehren Abstand genommen und sich auf eine Reduzierung der Arbeitszeit erst ab dem 01.04.2023 verständigt, wobei - dies ist unstreitig - über die Verteilung der Arbeitszeit weitere Gespräche folgen sollten und stattfanden, aber keine Einigung erzielt wurde.
Schließlich sei eine ordnungsgemäße Ablehnung des Teilzeitbegehrens durch das Schreiben vom 02.03.2023 erfolgt.
Die Klägerin könne nicht die Feststellung verlangen, dass das Grundgehalt ab Juli 2023 2.060,80 € brutto betrage. Es fehle unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da die Höhe des monatlichen Gehalts von zahlreichen Umständen abhängig sei, etwa Krankheit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, Elternzeit etc. Die Feststellung eines Grundlohns in bestimmter Höhe verbiete sich daher.
In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 09.04.2024 hat die Klägerin begehrt, aus ihrem Antrag zu 6. (nach Rücknahme des Antrags zu 2. ist der Antrag zu 5. gemeint gewesen) die Worte „ab dem 01.04.2023“ zu streichen. Die Beklagte hat dem nicht zugestimmt. Es wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 09.04.2024 Bezug genommen (Bl. 349 ff. VorA). In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 17.09.2024 haben die Parteien einen Teilvergleich über die klageweise geltend gemachte Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin geschlossen und durch diesen den Klageantrag zu 7. aus der Klageerweiterung vom 16.08.2023, der dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 6. entsprach, erledigt. Es wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 17.09.2024 (Bl. 444 f. VorA) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.09.2024 festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 15.05.2023 rechtsunwirksam ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.203,54 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr reduziert habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren relevant - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die mit dem Klageantrag zu 3. begehrten Differenzbeträge für die Monate März 2023 bis Februar 2024 von der Beklagten verlangen, da sie einen Anspruch habe, an der Hauserhöhung für das Jahr 2022 beteiligt zu werden. Der auf die Feststellung der reduzierten Arbeitszeit und deren Verteilung gerichtete Klageantrag zu 5. sei zulässig. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin den zunächst rechtshängig gewordenen Antrag lediglich im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt habe. Die Klageänderung sei jedenfalls sachdienlich, da eine Reduzierung der Arbeitszeit beginnend ab dem 01.04.2024 mit der beantragten Verteilung nicht mehr realisierbar sei und der bisherige Sach- und Streitstoff eine Entscheidung auch über den geänderten Antrag erlaube. Der Antrag sei auch begründet. Die Klägerin könne die Feststellung ihrer reduzierten Arbeitszeit auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG iVm. dem Arbeitsvertrag verlangen. Das Arbeitsverhältnis habe länger als sechs Monate iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG bestanden und die Beklagte mehr als 15 Arbeitnehmer iSd. § 8 Abs. 7 TzBfG beschäftigt. Die Klägerin habe ihren Teilzeitwunsch durch ihre E-Mail vom 27.11.2022 auch rechtzeitig iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Soweit die Beklagte den Erhalt der E-Mail vom 27.11.2022 bestreite, stehe der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zur Seite, dass ihre versandte E-Mail bei der Beklagten eingegangen sei. Die Kammer folge jedenfalls im Allgemeinen nicht der Rechtsprechung, nach der kein Anscheinsbeweis für den Zugang einer E-Mail streite, wenn die E-Mail abgesendet worden sei und den Absender keine Unzustellbarkeitsnachricht erreicht habe. Es seien die Besonderheiten des Einzelfalls zu gewichten. Jedenfalls wenn in einem Dauerschuldverhältnis wiederholt ohne Probleme über eine dienstliche E-Mail-Adresse kommuniziert und in unmittelbarer zeitlicher Nähe der Versendung einer E-Mail eine Abwesenheitsnotiz von der E-Mail-Adresse zurückgesandt worden sei, begründe dies den Beweis des ersten Anscheins, dass eine E-Mail mindestens abrufbereit auf dem Server des die Willenserklärung Empfangenden, hier der Beklagten, eingegangen sei. Denn eine abgesandte E-Mail, die nicht als unzustellbar zurückgelange, gehe regelmäßig und typischerweise auf dem Server des E-Mail-Empfängers ein. Danach stehe der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zur Seite, dass die von ihr abgesandte und nicht mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurückgelangte E-Mail vom 27.11.2022 bei der Beklagten eingegangen sei. Zudem sei das pauschale Bestreiten des Zugangs sämtlicher E-Mails der Klägerin mit einem Teilzeitbegehren durch die Beklagte ungenügend, weil sie unter derselben E-Mail-Adresse in zeitlicher Nähe eine E-Mail erhalten und hierzu eine Abwesenheitsnotiz gesandt habe. Die Beklagte sei dem danach am 27.11.2022 zugegangenen Teilzeitbegehren nicht fristgerecht entgegengetreten, sodass die Fiktion gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG eingreife. Der auf die Feststellung des seit Juli 2023 monatlich zu gewährenden Grundgehalts iHv. 2.060,80 € brutto gerichtete Klageantrag zu 4. sei unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Die Klägerin hätte ihre Zahlungsansprüche beziffern können. Der bloße Umstand, dass das Grundgehalt die Berechnungsgrundlage für die Hauserhöhung bilde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Klägerin sei eine Bezifferung ihrer Ansprüche weiterhin möglich.
Gegen das ihr am 09.10.2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 17.09.2024 hat die Beklagte am Montag, dem 11.11.2024 Berufung eingelegt und diese mit ihrer am 09.12.2024 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift vom selben Tage begründet. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, nach der sich die Arbeitszeit der Klägerin auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13 Uhr reduziert hat.
Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten ist der Klägerin am 10.12.2024 zugestellt worden. Die Berufungsbeantwortung nebst Anschlussberufung der Klägerin ist am 16.12.2024 bei dem erkennenden Gericht eingegangen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlussberufung die Feststellung, dass das ihr zu gewährende monatliche Grundgehalt seit dem 01.07.2024 2.143,23 € brutto (auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Volumen von 20 Wochenarbeitsstunden) beträgt. Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13.05.2025 mit Schriftsatz vom 23.05.2025 für den Fall des Obsiegens der Beklagten mit ihrem Berufungsantrag vier Hilfsanträge rechtshängig gemacht.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen an, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich des Zugangs der angeblichen E-Mail vom 27.11.2022 zum Teilzeitantrag zugunsten der beweisbelasteten Klägerin die Voraussetzung eines Anscheinsbeweises gegeben seien. Die Klägerin habe den bestrittenen Versand der E-Mail vom 27.11.2022 weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Soweit sie mit den Anlagen K 11 und K 22 zwei Dokumente angeführt habe, komme dem kein Beweiswert für deren Versendung zu, zumal die Klägerin bis zuletzt kein Abbild ihres „Gesendet Ordners“ vorgelegt habe. Überdies sei nicht von einem Zugang der behaupteten E-Mail vom 27.11.2022 auszugehen, den sie weiterhin bestreite und zu dem sie hilfsweise auch bestreite, dass die Klägerin nach der Versendung der behaupteten E-Mail keine Fehlermeldung erhalten habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts spreche kein erster Anschein für den Zugang der E-Mail vom 27.11.2022. Nach der vorzugswürdigen Ansicht fehle es bereits an dem für den Anscheinsbeweis typischen Sachverhalt. Zudem seien nicht die für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Feststellungen gegeben, dass mehrfach problemlos kommuniziert worden sei. Auch sprächen die sonstigen Umstände der behaupteten E-Mail-Kommunikation gegen einen Anscheinsbeweis. Es sei zu berücksichtigen, dass E-Mails ohne Weiteres bezüglich des Inhalts, des Absenders, des Adressaten und der Zeiten manipulierbar seien. Auch sei zu beachten, dass die von der Klägerin als Anlage K 22 vorgelegte E-Mail vom 09.12.2022 mit dem Betreff „Wtr: Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit“ im Vergleich zu der bei ihr, der Beklagten, tatsächlich eingegangenen E-Mail der Klägerin ebenfalls vom 09.12.2022, 12:08 Uhr mit dem Betreff „Fwd: Schreiben „Ihre Versetzung“ Besonderheiten aufweise. Denn in der behaupteten E-Mail vom 09.12.2022 entsprechend der Anlage K 22 sind - dies ist unstreitig - die Adressaten, Frau N und Herr W, in der Adresszeile - wohl ohne automatische Vervollständigung - unterschiedlich dargestellt und zudem durch ein Komma und nicht durch ein Semikolon getrennt; auch weicht die Betreffzeile in der Gestaltung ab. Es dürfe ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin zu ihrer unstreitig am 09.12.2022 zugegangenen E-Mail unter dem Betreff „Fwd: Schreiben „Ihre Versetzung“ eine automatische Abwesenheitsnotiz erhalten habe, was gegen den Versand der weiteren E-Mail vom 09.12.2022 spreche. Schließlich sei zu ersehen, dass die Klägerin die Art der Nachrichtenübermittlung selbst gewählt habe und mit ihren behaupteten E-Mails vom 27.11.2022 sowie 09.12.2022 zwar um Eingangsbestätigungen gebeten, aber keine Versendung unter Anforderung einer Lese- oder Eingangsbestätigung vorgenommen habe. Soweit die Klägerin behaupte und geltend mache, nach ihrer E-Mail vom 27.11.2022 weitere Teilzeitanträge gestellt zu haben, sei dies ohne Bedeutung. Denn selbst wenn in dem mit der Klägerin oder ihrem Anwalt gewechselten Schriftverkehr eigenständige Teilzeitanträge zu sehen seien, so seien diese Anträge verfristet erfolgt und daher nicht geeignet gewesen, den von der Klägerin behaupteten Fiktionseintritt zum 08.03.2023 zu bewirken, zumal die Klägerin an diesem Teilzeitbeginn nicht festgehalten habe. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, das Teilzeitbegehren der Klägerin fristgerecht abgelehnt, soweit es die Verteilung der Arbeitszeit betroffen habe.
Die Anschlussberufung sei unbegründet. Der Klägerin fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie lege nicht dar, wieso sie davon ausgehe, sie, die Beklagte, werde bei gegebenenfalls zukünftig anstehenden Gehaltserhöhungen ein falsches Gehalt zugrunde legen. Vielmehr trage die Klägerin selbst vor, dass das Gehalt zum 01.07.2024 - insoweit unstreitig - auf 2.143,23 € brutto erhöht wurde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 16 Ca 2739/23 - hinsichtlich Ziffer 3, also der Feststellung, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13 Uhr reduziert hat, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen;
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen;
die ergänzte bzw. erweiterte Anschlussberufung und die neuen Klageänderungsanträge abzuweisen bzw. zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
auf ihre Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 16 Ca 2739/23 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das ihr zu gewährende monatliche Grundgehalt seit dem 01.07.2024 2.143,23 € brutto (auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Volumen von 20 Wochenarbeitsstunden) beträgt;
hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Beklagten mit ihrem Berufungsantrag festzustellen, dass sich ihre Arbeitszeit ab dem 01.04.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr reduziert hat;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3. festzustellen, dass sich ihre Arbeitszeit ab dem 28.02.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr reduziert hat;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. und 4. festzustellen, dass sich ihre Arbeitszeit ab dem 10.03.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr reduziert hat;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. bis 5. festzustellen, dass sich ihre Arbeitszeit ab dem 16.05.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr reduziert hat.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Zur Begründung ihrer Anschlussberufung führt sie an, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, ihr habe in Bezug auf die Feststellung der Höhe des infolge der Hauserhöhung 2023 gestiegenen Grundgehalts das erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt. Denn das aktuelle Grundgehalt bilde die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach den nächsten jährlich stattfindenden Hauserhöhungen, und es sei zu befürchten, dass die Beklagte auch bei diesen Hauserhöhungen zu niedrige Berechnungsgrundlagen heranziehen werde. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01.07.2024 - insoweit unstreitig - entsprechend der Hauserhöhung 2024 mit einer Erhöhung der Grundgehälter um vier Prozent das ihr zustehende monatliche Grundgehalt von 2.060,80 € brutto auf 2.143,23 € brutto, jeweils auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Volumen von 20 Wochen Arbeitsstunden, erhöhte, sei ihr Feststellungsbegehren anzupassen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 20.04.2026 hat die Klägerin ergänzend behauptet, am 22.12.2022 telefonisch bei Herrn W nachfragt zu haben, was mit ihrem Teilzeitantrag sei. Herr W habe daraufhin erklärt, dass er das einen Tag vor Weihnachten nicht beantworten könne. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin als neuen Sachvortrag bewertet und die Rüge der Verspätung erhoben. Die Parteien haben übereinstimmend mitgeteilt, dass sich zunächst auf Urlaubserteilung in Vollzeit im Zeitraum bis zum 31.03.2023 verständigt worden sei. Im Folgenden sei sodann die Arbeitszeit einvernehmlich auf 20-Wochenarbeitsstunden reduziert worden. Hinsichtlich der Verteilung sei jedoch kein Einvernehmen zwischen ihnen zu erzielen gewesen. Es wird auf das Protokoll vom 20.04.2026 (Bl. 262 ff. der Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, die volle Beweislast für den Zugang ihrer E-Mail vom 27.11.2022 zu tragen. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer E-Mail werde nicht durch das Absenden einer E-Mail und das Ausbleiben einer Unzustellbarkeitsnachricht begründet (vgl. Protokoll der Kammerverhandlung vom 13.05.2025, Bl. 145 ff. der Akte).
Die Kammer hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 13.05.2025 (Bl. 145 der Akte) nebst Ergänzung vom 20.04.2026 (Bl. 262 ff. der Akte) Beweis erhoben worden über die Behauptung der Klägerin, dass ihre E-Mail vom 27.11.2022 an k.n@c.de (Teilzeitantrag zum 08.03.2023) die Empfängerin erreicht hat, durch Vernehmung der Zeugin K N, die zugleich gegenbeweislich durch die Beklagte benannt worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2026 (Bl. 262 ff. der Akte) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.10.2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 17.09.2024 am Montag, dem 11.11.2024 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 222 ZPO, § 193 BGB) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2025 mit ihrer am 16.10.2024 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift vom selben Tage form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist zudem statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG).
II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Arbeitszeit der Klägerin ist auf 20 Wochenarbeitsstunden reduziert. Sie verteilt sich aber nicht auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr. Der Klageantrag der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
a) Die Klägerin verfügt über das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
aa) Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (st. Rspr. BAG, etwa BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 23; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 62; 28; 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 40) . Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr. BAG, etwa BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 23; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 62; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 24).
bb) Nach § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG verringert sich die Arbeitszeit im vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt haben und der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform abgelehnt hat. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Einvernehmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 über die Verteilung der Arbeitszeit erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt. Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Streit, ob die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und/oder deren Verteilung als erteilt gilt, hat der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, dass durch richterliche Entscheidung festgestellt wird, ob sich die Arbeitszeit in dem gewünschten Umfang gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG und/oder mit der begehrten Verteilung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG verringert hat (BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 14; LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2018 - 21 Sa 390/18 - Rn. 90 zu § 15 Abs. 7 BEEG ; Boecken/Joussen, TzBfG, 7. Aufl. 2024, TzBfG § 8 Rn. 154).
cc) Danach hat die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Denn es steht zwischen den Parteien in Streit, ob die Zustimmung der Beklagten zur Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden bei einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr als erteilt gilt, weil sie Teilzeitbegehren vom 27.11.2022, 09.12.2022 und 15.02.2023 und 17.07.2023 nicht form- und fristgerecht iSv. § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TzBfG abgelehnt habe.
b) Der Klageantrag ist nach seiner rechtsschutzgewährenden Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 05.11.2025 - 7 AZR 186/24 - Rn. 41; 25.10.2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 16). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 05.11.2025 - 7 AZR 186/24 - Rn. 41; 13.03.2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 30).
bb) Diesem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt der Feststellungsantrag der Klägerin unter Beachtung des Gebots seiner rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. hierzu BAG 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 9 mwN) .
(1) Maßgebend für die Auslegung prozessualer Erklärungen ist entsprechend § 133 BGB der in der Erklärung verkörperte Wille. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 9; 25.03.2021 - 8 AZR 120/20 - Rn. 43; 25.02.2021 - 8 AZR 171/19 - Rn. 38 mwN).
(2) Nach diesen Maßgaben begehrt die Klägerin nach ihrem Antrag sowie unter Berücksichtigung ihrer Klagebegründung die Feststellung, dass sich ihre Arbeitszeit auf der Grundlage ihres behaupteten Teilzeitantrags vom 27.11.2022, hilfsweise nach ihrer behaupteten E-Mail vom 09.12.2022, der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2023 sowie ihrer Klageerhebung vom 17.07.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden bei einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr reduziert hat. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit ihrem behaupteten Teilzeitantrag vom 27.11.2022 eine Veränderung ihrer Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 08.03.2023 beantragt hat, ist ihr Begehren dahingehend auszulegen, dass es um eine entsprechende Arbeitszeitverringerung und deren Verteilung ab dem 08.03.2023 geht. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu 4. eine Feststellung mit Wirkung ab dem 28.02.2023 beantragt, steht dies nicht entgegen. Denn aus dem Vorbringen der Klägerin selbst ergibt sich nicht, dass sie die Arbeitszeitveränderung vor Ablauf ihrer unstreitig bis zum 07.03.2023 bestandenen Elternzeit erwirken wollte. Auf die durch die Klägerin mit ihrem Antrag zunächst verfolgte Feststellung mit Wirkung zum 01.04.2023 kommt es nicht an, nachdem das Arbeitsgericht die Klageänderung für sachdienlich erachtet hat (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 268 ZPO).
a) Die Arbeitszeit der Klägerin gilt nicht gemäß § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG mit Wirkung ab dem 08.03.2023 auf eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden reduziert, wobei sich die Arbeitszeit auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr verteilt.
aa) Die Klägerin behauptet zwar, am 27.11.2022 per E-Mail folgendes an die damalige Mitarbeiterin im Personalbereich der Beklagten, Frau N, geschrieben zu haben: „hiermit beantrage ich unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG eine Verringerung meiner Arbeitszeit beginnend ab dem 08.03.2023 von derzeit 39 Stunden auf 20 Stunden. Die verkürzte Arbeitszeit von 20 Stunden sollte sich so auf meine fünftägige Arbeitswoche verteilen, dass jeweils vier Stunden am Vormittag abzuleisten sind, so dass die tägliche Arbeitszeit spätesten um 13 Uhr endet“.
Im Zeitpunkt der behaupteten Antragstellung am 27.11.2022 waren die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG erfüllt*(vgl. hierzu BAG 27.01.2026 - 9 AZR 32/25 - Rn. 21)* . Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand im Zeitpunkt des behaupteten Teilzeitverlangens länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Es steht auch außer Streit, dass die Beklagte unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigte (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
Die Klägerin hätte ihr Teilzeitbegehren zudem formgerecht sowie unter Wahrung der Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Diesem wäre der per E-Mai gesendete Teilzeitzeitantrag der Klägerin mit der mit Wirkung ab dem 08.03.2023 verlangten Verringerung sowie Verteilung der Arbeitszeit gerecht geworden.
Das Teilzeitbegehren der Klägerin hätte auch den Bestimmtheitsanforderungen genügt, nach denen das Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG als ein auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot (§ 145 BGB) nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein muss, dass der Adressat des Angebots dieses mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann (BAG 27.06.2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 25; 16.10.2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 20 mwN). Denn die Klägerin hätte mit Wirkung ab dem 08.03.2023 eine Reduktion ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenarbeitsstunden und eine Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage mit jeweils vier Stunden am Vormittag und einem Arbeitsende um spätestens 13:00 Uhr beantragt. Es wäre der Beklagten danach möglich gewesen, das entsprechende Arbeitsvertragsänderungsangebot der Klägerin mit einem bloßen „ja“ anzunehmen.
Das Schreiben der Beklagten vom 02.03.2023 wäre ferner nicht geeignet gewesen, den Fiktionseintritt nach § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG zu verhindern, weil es nicht spätestens einem Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit am 08.03.2023 erfolgte.
bb) Die für den beklagtenseits bestrittenen Zugang des am 27.11.2022 per E-Mail übersandten Teilzeitantrags darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat jedoch nicht den Beweis geführt, dass ihr Teilzeitantrag der Beklagten zugegangen ist.
(1) Darlegungs- und beweisbelastet für den Zugang ihrer E-Mail vom 27.11.2022 bei der Beklagten ist die Klägerin.
Die Kammer schließt sich der weit überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung sowie der Literatur und damit auch der Entscheidung der vierten Kammer des erkennenden Gerichts vom 11.01.2022 (- 4 Sa 315/21 - Rn. 55 ff.) an. Danach ist der Zugang einer E-Mail gemäß § 130 Abs. 1 BGB durch den Versender darzulegen und zu beweisen (BFH 29.04.2025 - VI R 2/23 - Rn. 13 mzwN; LAG Berlin-Brandenburg 24.08.2018 - 2 Sa 403/18 - Rn. 39; LAG Köln 11.01.2022 - 4 Sa 315/21 - Rn. 57; OLG Rostock 03.04.2024 - 7 U 2/24 - Rn. 4; OLG Hamm 10.08.2023 - I-26 W 13/23 - Rn. 6; LSG NRW 14.09.2017 - L 19 AS 360/17 - Rn. 44; Staudinger/Singer/Benedict, Stand 2021, § 133 BGB Rn. 110 mwN; Arnold in: Erman, BGB, 17. Aufl., Stand 09/2023, § 130 BGB Rn. 33) und begründen das Absenden einer E-Mail ohne Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung (BFH 29.04.2025 - VI R 2/23 - Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 24.08.2018 - 2 Sa 403/18 - Rn. 39; LAG Köln 11.01.2022 - 4 Sa 315/21 - Rn. 57; LAG Berlin-Brandenburg 27.11.2012 - 15 Ta 2066/12 - Rn. 9; OLG Rostock 03.04.2024 - 7 U 2/24 - Rn. 4; OLG Hamm 10.08.2023 - I-26 W 13/23 - Rn. 6; Arnold in: Erman, BGB, 17. Aufl., Stand 09/2023, § 130 BGB, Rn. 33; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2. Aufl. 2025, Kapitel 16 Der Anscheinsbeweis, Rn. 73, zugleich zur Speicherung im Ordner „gesendet“ des jeweiligen E-Mail-Programms; zur Erforderlichkeit einer Lesebestätigung, um Zugang sicherzustellen: BGH 17.07.2013 - I ZR 64/13 - Rn. 11) und der Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsmeldung nicht den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der E-Mail beim Empfänger (BFH 29.04.2025 - VI R 2/23 - Rn. 13; OLG Rostock 03.04.2024 - 7 U 2/24 - Rn. 4; aA AG Frankfurt 23.10.2008 - 30 Ca 730/08-25) . Denn die Absendung einer E-Mail begründet keine Gewähr dafür, dass die Nachricht den Erklärungsempfänger bzw. dessen E-Mail-Postfach tatsächlich erreicht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Nachricht (etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen) tatsächlich nicht in das E-Mail-Postfach des Empfängers gelangt (BFH 29.04.2025 - VI R 2/23 - Rn. 12).
Hiernach hat die Klägerin den Beweis zu führen, dass ihre E-Mail vom 27.11.2022 der damaligen Mitarbeiterin im Personalbereich der Beklagten, Frau N, zugegangen ist. Ein Beweis des ersten Anscheins käme ihr selbst dann nicht zugute, wenn sie die beklagtenseits bestrittene Versendung der E-Mail vom 27.11.2022 und/oder den Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht zu dieser beweisen könnte. Feststellungen hierzu bedarf es daher nicht.
(2) Die Klägerin hat aber nicht den Beweis erbracht, dass ihre behauptete E-Mail vom 27.11.2022 der Beklagten zugegangen ist. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagten der Teilzeitantrag der Klägerin vom 27.11.2022 in Form der E-Mail von diesem Tage an die zum damaligen Zeitpunkt im Personalbereich der Beklagten tätige Frau N zugegangen ist.
(a) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben die Tatsachengerichte unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, aber nicht völlig ausgeschlossen sein. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (st. Rspr., vgl. BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 24; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 73; BGH 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 - Rn. 14).
(b) Nach diesen Maßgaben hat die Kammer nicht die Überzeugung erlangt, dass die behauptete E-Mail der Klägerin vom 27.11.2022 der zu derzeit im Personalbereich der Beklagten tätig gewesenen Frau N zugegangen ist.
(aa) Die Klägerin hat behauptet, am 27.11.2022 um 13.50 Uhr von ihrer privaten E-Mail-Adresse, t@h-p.de, an die dienstliche E-Mail-Adresse der Frau K N, k.n@c.de, eine E-Mail (Anlage K 11, Bl. 78 VorA) gesandt zu haben, mit der sie den angeführten Teilzeitantrag gestellt habe (siehe unter aa)). Für den Zugang der E-Mail bei Frau N hat sie Beweis angetreten durch Vernehmung der Frau N als Zeugin.
Die Beklagte hat den Zugang der E-Mail bei Frau N bestritten und diese gegenbeweislich als Zeugin hierfür benannt.
(bb) Die Zeugin N hat in ihrer Vernehmung ausgesagt, die E-Mail vom 27.11.2022 sei bei ihr nicht eingegangen. Sie hat sinngemäß geschildert, in einem Schriftverkehr sei sich auf eine E-Mail mit einem Teilzeitantrag bezogen worden, den sie nicht bearbeitet habe, weil er ihr nicht vorgelegen habe. Sie habe in Folge dieses Schriftverkehrs auch bei der IT nachgefragt, weil diese E-Mail nirgendwo bei ihr gespeichert gewesen sei und sie sie weder im Posteingang noch im Spam gefunden habe. Die Zeugin hat nach Vorlage der durch die Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Kopie der E-Mail vom 27.11.2022 erklärt, nachdem sie sich die E-Mail angesehen und durchgelesen hat, die E-Mail nicht zu kennen. An die der Zeugin im Folgenden vorgelegte E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.02.2023 hat sich die Zeugin erinnern können. Sie hat sich die E-Mail durchgelesen und zu dieser angeführt, sie zu kennen, die E-Mail sei bei ihr eingegangen und von ihr an Herrn Neubert weitergeleitet worden. Die Zeugin hat ergänzt, aufgrund dieser E-Mail dann auch ihr gesamtes Outlook durchsucht zu haben, sowohl in den Eingängen als auch in den sonstigen gespeicherten E-Mails; sie habe keine E-Mails gelöscht, die angeführte E-Mail sei ihr aber nicht bekannt gewesen. Es sei auch die IT durch Meldung involviert worden, um zu gucken, ob die E-Mail auf dem Server etc. liege. In Bezug auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte und der Zeugin ebenfalls in Kopie vorgelegte E-Mail der Klägerin vom 09.12.2022 bezüglich des Teilzeitbegehrens hat die Zeugin geschildert, sich nicht erinnern zu können, um eine Eingangsbestätigung gebeten worden zu sein. Sie könne sich an diese E-Mail nicht ändern. Erinnern könne sie sich an die E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.02.2023. Die Zeugin hat im Zusammenhang mit der klägerseits erbetenen und gewährten Einsicht in den Outlook-Account der Klägerin nochmals erklärt, die dort im Ordner „gesendete Elemente“ gespeicherte E-Mail vom 27.11.2022, 13:51 Uhr zum „Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit“ nicht zu kennen. Die Zeugin hat ergänzend angeführt, eine E-Mail zu kennen und zu wissen, dass an diesem Tag eine E-Mail eingegangen sei. Sie hat zu der von der Klägerin gezeigten E-Mail zur Versetzung geäußert, sich grob daran erinnern zu können und zu wissen, dass sie eine E-Mail beantwortet habe. An die andere E-Mail könne sie sich nicht erinnern. Die Zeugin hat im Folgenden auch nach wiederholtem Befragen durch die Klägerseite angeführt, die E-Mail vom 27.11.2022 nicht zu kennen und sich an das Schriftstück aus dem darauffolgenden Jahr zu erinnern, nach welchem sie dann auch die IT hinzugezogen und ihr Outlook komplett durchgesehen, die E-Mail aber nicht gefunden habe. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin zugleich die Frage aufgeworfen: „Warum sollte ich hier etwas anderes sagen“? Sie hat ergänzt, selber Mutter zu sein und zwei Kinder zu haben. Sie sei seit sie 15 Jahre alt sei im Personalbereich tätig und wisse, wie wichtig es sei, auf Fristen und bei einem Teilzeitantrag auf einen solchen zu reagieren. An einen Austausch mit Herrn O W zum Teilzeitantrag der Klägerin, ggf. auch im Dezember 2022, hat sich die Zeugin nicht erinnern können.
(cc) Danach hat die Zeugin nicht die Behauptung der Klägerin bestätigt, ihre E-Mail vom 27.11.2022 zum Teilzeitantrag zum 08.03.2023 habe die Zeugin erreicht. Die Zeugin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, auch nachdem ihr ein Ausdruck dieser E-Mail durch das Gericht vorgelegt wurde und sie sich die E-Mail in Ruhe angesehen und durchgelesen hatte, dass diese E-Mail nicht bei ihr eingegangen sei. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, dass sie diese E-Mail nicht kenne und diese auch nicht habe auffinden können, als sich im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.02.2023 auf diese bezogen wurde. Dabei habe sie ihren E-Mail-Account vollständig durchsucht und zugleich die IT hinzugezogen. Danach war die Zeugin für die Beweisfrage der beweisbelasteten Klägerin nicht bzw. negativ ergiebig, während die Zeugin in Bezug auf die gegenbeweisliche Behauptung der Beklagten positiv ergiebig war.
(dd) Auch unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts der Verhandlung steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Teilzeitantrag der Klägerin vom 27.11.2022 der Beklagten zugegangen ist.
Zwar hat die Klägerin schlüssig behauptet, am 27.11.2022 ihre E-Mail mit dem Teilzeitantrag zum 08.03.2023 ebenso an Frau N abgesendet zu haben, wie die unstreitig bei dieser eingegangene E-Mail vom selben Tage, mit der die Änderungen aus dem Versetzungsschreiben vom 25.10.2022 ablehnt wurden. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 der Kammer, der Beklagtenseite sowie der Zeugin Einsicht in ihren Outlook-E-Mail-Account gewährt, in welchem sowohl die E-Mail vom 27.11.2022 zur Versetzung als auch die E-Mail zum Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit im Ordner „gesendete Elemente“ gespeichert zu sehen waren. Es ist zwischen den Parteien ferner unstreitig, dass die Klägerin auf ihre E-Mail vom 09.12.2022 an Frau N sowie Herrn W mit der Bitte um eine Eingangsbestätigung zum Schreiben vom 27.11.2022 zur Ablehnung der Versetzung eine automatische Abwesenheitsnachricht der Frau N erhielt. Ob Frau N und/oder Herrn W eine behauptete weitere E-Mail der Klägerin ebenfalls vom 09.12.2022 mit der Bitte um eine Eingangsbestätigung zum Antrag auf Arbeitszeitverringerung zugegangen ist, ist zwischen den Parteien indes streitig.
Die Zeugin hat jedoch, wie dargestellt, den Eingang der E-Mail vom 27.11.2022 zum Teilzeitantrag nicht bestätigt. Sie hat sich zwar an den Eingang der weiteren E-Mail zur Versetzung erinnern können, hinsichtlich der E-Mail zum Teilzeitantrag aber angeführt, diese sei nicht bei ihr eingegangen. Die Zeugin hat dabei das Geschehen und ihre Erinnerungen glaubhaft, weil insbesondere ausführlich, konkret bezogen auf die Fragen und Nachfragen sowie - und dies insbesondere auch nach den Einsichtnahmen in den E-Mail-Account der Klägerin sowie Vorhalten der Klägerseite - widerspruchsfrei geschildert. Sie hat hierbei im Einzelnen dargestellt, nach dem Eingang der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.02.2023 unter Zuhilfenahme auch der IT-Abteilung nach der in der E-Mail in Bezug genommenen E-Mail vom 27.11.2022 gesucht, diese aber nicht gefunden zu haben. Die Zeugin hat unter Verweis auf ihre langjährige Berufserfahrung sowie zugleich ihre eigene familiäre Situation angeführt, sich der Bedeutung eines Teilzeitantrags und der mit einem solchen verbundenen Fristen bewusst gewesen zu sein. Ein besonderes Interesse der Zeugin am vorliegenden Rechtsstreit und dessen Ausgang ist für die Kammer nicht erkennbar geworden, zumal die Zeugin nach ihren Angaben in einem Terminsverlegungsgesuch unstreitig auf Veranlassung der Beklagten im Sommer 2025 aus dem Arbeitsverhältnis mit dieser ausgeschieden ist. Danach sind für die Kammer Anhaltspunkte, dass die Zeugin das Geschehen bzw. ihre Erinnerung unrichtig wiedergegeben hat, nicht ersichtlich geworden.
Überdies hat die Beklagte unbestritten darauf hingewiesen, anlässlich der Vorbereitung der Klageerwiderung, die am 04.10.2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, nochmals Nachforschungen angestellt zu haben. Die angeblich von der Klägerin versandte E-Mail vom 27.11.2022 habe sie an keiner Stelle auf ihren Servern finden können. Jedenfalls zu dieser Zeit war danach also die E-Mail vom 27.11.2022 nicht auf den Servern der Beklagten gespeichert und vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass die E-Mail, wenn sie im November 2022 eingegangen wäre, durch den Empfänger dauerhaft von den Servern gelöscht worden sein könnte, sind aber ebenfalls nicht dargetan.
Schließlich hat die Beklagte auf „Besonderheiten“ in den klägerseits vorgelegten E-Mail-Ausdrucken, insbesondere zur E-Mail vom 09.12.2022 zur erbetenen Eingangsbestätigung zum Teilzeitbegehren, im Hinblick auf die Adressfelder sowie die Betreffzeilen hingewiesen. Es könnte daher dazu gekommen sein, dass die E-Mail zum Teilzeitbegehren vom 27.11.2022 - entsprechend auch des beklagtenseitig insoweit vorsorglichen Vortrags - nicht erfolgreich übermittelt und zugestellt worden ist.
Soweit die Klägerin angeführt hat, es stelle vor dem Hintergrund, dass ihr Vorgesetzter, Herr J, anlässlich ihres Teilzeitantrags und dessen Inhalts mehrere Personalgespräche mit ihr geführt habe, eine bloße Schutzbehauptung der Beklagten dar, die E-Mails vom 27.11.2022 und 09.12.2022 zum Teilzeitbegehren nicht erhalten zu haben, kommt es hierauf nicht an. Denn die Klägerin hat nicht den Vortrag der Beklagten bestritten, nach dem das erste Gespräch zum Teilzeitbegehren nach dem Eingang der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.02.2023 am 23.02.2023 stattgefunden habe (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Gespräche nach dem 15.02.2023 sind jedoch nicht geeignet, einen Zugang der E-Mails im November bzw. Dezember 2022 zu belegen.
Nach alledem hat die Kammer nicht die Überzeugung erlangt, dass der Beklagten der Teilzeitantrag der Klägerin vom 27.11.2022 in Form der E-Mail von diesem Tage an die zum damaligen Zeitpunkt im Personalbereich der Beklagten tätige Frau N zugegangen ist.
b) Die Arbeitszeit der Klägerin gilt ebenfalls nicht mit Wirkung ab dem 10.03.2023 gemäß § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG auf eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden reduziert, wobei sich die Arbeitszeit auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr verteilt. Denn die E-Mail der Klägerin vom 09.12.2022 mit dem „Betreff: Wtr: Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit“, deren Zugang bei Frau N und Herrn W die Beklagte bestreitet, enthält keinen neuen Teilzeitantrag iSv. § 8 Abs. 2 TzBfG.
aa) Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist eine auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung iSd. Rechtsgeschäftslehre des BGB (BAG 07.09.2021 - 9 AZR 595/20 - Rn. 20; 09.03.2021 - 9 AZR 312/20 - Rn. 20; 27.01.2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 25; 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 19 mwN).
Das Änderungsangebot (§ 145 BGB), das dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeitreduzierung zugehen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass der Adressat des Angebots dieses mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss feststehen (vgl. BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 19; 16.10.2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 20). Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet (BAG 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 19).
Ob ein Arbeitnehmer die Verringerung und Verteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 TzBfG anbietet, ist durch Auslegung anhand der für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Grundsätze zu ermitteln (BAG 07.09.2021 - 9 AZR 595/20 - Rn. 20; 20.01.2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 18; 15.11.2011 - 9 AZR 729/07 Rn. 22; 18.08.2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 20). Es ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungswert aus dem Empfängerhorizont zu ermitteln, ohne am buchstäblichen Sinn des in der Erklärung gewählten Ausdrucks zu haften (BAG 07.09.2021 - 9 AZR 595/20 - Rn. 20 zu § 8 Abs. 1 TzBfG; 26.11.2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 58)
Ein Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann nach seinem Zugang nicht mehr widerrufen werden (BAG 09.03.2021 - 9 AZR 312/20 - Rn. 20). Abweichend von § 147 BGB, nach dem der einem Anwesenden unterbreitete Antrag nur sofort (§ 147 Abs. 1 BGB) und der an einen Abwesenden gerichtete Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung mitteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer an sein Änderungsangebot nach § 145 BGB gebunden (BAG 09.03.2021 - 9 AZR 312/20 - Rn. 20).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin mit ihrer E-Mail vom 09.12.2022, deren Zugang bei der Beklagten zugunsten der Klägerin unterstellt, kein neues Teilzeitbegehren im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestellt.
Die Klägerin hat behauptet, am 09.12.2022 um 12:08 Uhr unter dem „Betreff: Wtr: Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit“ an ihren Vorgesetzten Herrn W sowie an Frau N Folgendes geschrieben zu haben: „Hallo Zusammen, ist es Euch bitte Möglich mir eine Eingangsbestätigung zukommen zulassen. Danke und noch eine schöne Adventszeit, liebe Grüße Tina“. Es sei als weitergeleitete Nachricht die E-Mail nachgefolgt, deren Versendung die Klägerin für den 27.11.2022, 13:50 Uhr, vorträgt.
Hierdurch hat die Klägerin nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 TzBfG die Verringerung ihrer Arbeitszeit und deren Verteilung gegenüber der Beklagten angeboten (§ 145 BGB). Nach der Auslegung der E-Mail aus dem objektiven Empfängerhorizont bat die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich darum, ihr eine Eingangsbestätigung zukommen zu lassen. Diese Eingangsbestätigung sollte sich auf die nachfolgend anhängende E-Mail vom 27.11.2022 beziehen. Es ging der Klägerin nach dem Wortlaut bzw. dem Inhalt der E-Mail danach nicht darum, mit rechtsgeschäftlicher Wirkung ein Teilzeitverlangen anzubringen. Für dieses Verständnis der E-Mail vom 09.12.2022 spricht zudem der Umstand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Übersendung der E-Mail vom 09.12.2022 davon ausging und dies auch weiterhin annimmt, dass ihr Teilzeitverlangen vom 27.11.2022 der Beklagten zugegangen war bzw. ist. Sie beabsichtigte daher nicht ein weiteres bzw. vorsorglich neuerliches Teilzeitverlangen für den Fall zu stellen, dass ihr Teilzeitverlangen vom 27.11.2022 der Beklagten nicht zugegangen war. Jedenfalls wäre für die Beklagte bei einem Zugang der E-Mail vom 09.12.2022 nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht ersichtlich geworden, dass die Klägerin vorsorglich ein neuerliches Teilzeitverlangen beabsichtigte.
Überdies fehlte es für ein - wirksames - Teilzeitverlangen an der erforderlichen Bestimmtheit, sodass es der Beklagten möglich gewesen wäre, das Angebot der Klägerin mit einem bloßen „Ja“ anzunehmen. Zwar ergab sich aus der weitergeleiteten E-Mail vom 27.11.2022, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 08.03.2023 die Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden bei einer Verteilung auf eine fünftägige Arbeitswoche mit jeweils vier Stunden am Vormittag und einem täglichen Arbeitsende spätestens um 13:00 Uhr begehrte. An dieses Verringerungsverlangen wäre die Klägerin am 09.12.2022 auch gebunden gewesen, wenn es der Beklagten am 27.11.2022 zugegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Elternzeit der Klägerin am 07.03.2023 endete, hätte es auch weiterhin dem Interesse der Klägerin entsprochen, dass ihr Teilzeitbegehren mit Wirkung ab dem 08.03.2023 umgesetzt werde. Ein mit der E-Mail vom 09.12.2022 vorgenommenes, neuerliches Teilzeitbegehren im Sinne von § 8 Abs. 1 TzBfG hätte jedoch im Hinblick auf den angeführten 08.03.2023 nicht mehr die dreimonatige Ankündigungsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gewahrt. Dies hätte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, zwar nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Teilzeitverlangen geführt. Denn die Fristwahrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung. Es gilt vielmehr die Auslegungsregel, dass ein zu kurzfristig gestelltes Verlangen als auf den Zeitpunkt gerichtet anzusehen ist, zu dem der Arbeitnehmer frühestmöglich die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen kann. Dem Arbeitnehmer geht es typischerweise vor allem um das Ob und erst in zweiter Linie um den Zeitpunkt der Verringerung. Regelmäßig wird deshalb ein Teilzeitverlangen auf den Zeitpunkt gerichtet sein, zu dem der Arbeitnehmer den Beginn der Verringerung nach den gesetzlichen Regeln verlangen kann (st Rspr. BAG, vgl. BAG 27.01.2026 - 9 AZR 32/25 - Rn. 25; 07.09.2021 - 9 AZR 595/20 - Rn. 21; 09.03.2021 - 9 AZR 312/20 - Rn. 31; aA ErfK/Preis, 26. Aufl. 2026, TzBfG § 9a Rn. 22 mzwN zum Meinungsstand) . In Anwendung dieser Auslegungsregel hätte die Klägerin aber mit einem vorsorglich neuerlichen Teilzeitverlangen mit der E-Mail vom 09.12.2022 eine Verringerung zum nächst zulässigen Zeitpunkt und damit ab dem 10.03.2023 bewirken wollen. Danach wäre aus der E-Mail vom 09.12.2022 für die Beklagte aber nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar geworden, weil das Vertragsänderungsangebot der Klägerin nicht durch ein bloßes „Ja“ annehmbar war, mit Wirkung ab welchem Zeitpunkt das Teilzeitverlangen gelten sollte.
cc) Fehlte es aus den vorstehenden Gründen an einem wirksamen, hilfsweisen Teilzeitbegehren der Klägerin mit Wirkung zum 10.03.2023, bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen, ob die E-Mail vom 09.12.2022 zum Betreff „Wtr: Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit“ Frau N und/oder Herrn Wzugegangen ist.
dd) Die Kammer kann ebenso die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen lassen, ob - so die Ansicht der Klägerin - die Beklagte das zur Wahrung der dreimonatigen Ankündigungsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit Wirkung zum 10.03.2022 auszulegende Teilzeitbegehren der Klägerin spätestens einen Monat vor dem 10.03.2022 hätte ablehnen müssen, damit die Verringerung und Verteilung nicht gemäß § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG entsprechend den Wünschen der Klägerin gilt, oder aber - so die Ansicht der Beklagten unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.2004 (- 9 AZR 626/03 - Rn. 23, juris) - die Beklagte das zur Wahrung der Ankündigungsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auszulegende Teilzeitbegehren der Klägerin nicht innerhalb der in § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG genannten Fristen ablehnen musste, um eine kraft Gesetzes eintretende Änderung des Arbeitsvertrags zu vermeiden, weil ihr bei dem auszulegenden Teilzeitbegehren nicht das Risiko der Fristberechnung zuzuweisen war*(vgl. BAG 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - Rn. 23 ff., juris; unter Verweis auf die vorstehende Entscheidung im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG auch BAG 27.01.2026 - 9 AZR 32/25 - Rn. 27; zustimmend: HWK/Rennpferdt, 12. Aufl. 2026 § 8 TzBfG Rn. 43; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, 6. Aufl. 2026, § 8 TzBfG Rn. 36; aA Boecken/Joussen TzBfG, 7. Aufl. 2024, § 8 Rn. 126 f.; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG 6. Aufl. 2022, § 8 Rn. 85a; BeckOK-ArbR/Bayreuther 79. EL Stand 01.03.2026, § 8 TzBfG Rn. 22, die bei Annahme eines auslegungsfähigen Verringerungsbegehren auch eine Berechnung der Mitteilungsfristen nach § 8 Abs. 5 TzBfG für möglich halten).*
c) Die Arbeitszeit der Klägerin gilt ebenfalls nicht mit Wirkung ab dem 23.03.2023 gemäß § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG entsprechend ihres Begehrens verringert und verteilt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 20.04.2026 ergänzend behauptet hat, am 22.12.2022 telefonisch bei Herrn W nachgefragt zu haben, was mit ihrem Teilzeitantrag sei, hat sie hierdurch schon kein Teilzeitverlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG in der erforderlichen Textform (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) sowie mit der ausreichenden Bestimmtheit vorgetragen. Ob das neue Vorbringen der Klägerin nach § 67 ArbGG zuzulassen ist, kann daher dahinstehen.
d) Die Parteien haben sich nicht mit Wirkung ab dem 01.04.2023 auf die klägerseits begehrte Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung verständigt. Sie führten zwar beginnend mit dem 23.02.2023 Gespräche über die Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin und deren Verteilung. Es steht zwischen ihnen jedoch nicht im Streit, dass sie kein Einvernehmen über die Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden und zugleich deren Verteilung auf die Arbeitstage erzielten.
e) Die Arbeitszeit der Klägerin gilt auch nicht mit Wirkung ab dem 16.05.2023 gemäß § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG entsprechend ihres Begehrens verringert und verteilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie durch das E-Mail Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2023 kein Teilzeitbegehren im Sinne von § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Klägerin wies in der E-Mail darauf hin, dass aufgrund der nicht fristgerechten Ablehnung des Teilzeitantrags vom 27.11.2022 die Zustimmung der Beklagten gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG als erteilt gelte, mit der Folge, dass sich das Arbeitszeitvolumen ab dem 08.03.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden reduziert habe und sie an fünf Wochenarbeitstagen (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Tag jeweils am Vormittag mit einem Arbeitsende spätestens um 13:00 Uhr einzusetzen sei. Die Beklagte wurde zur entsprechenden Beschäftigung ab dem 08.03.2023 aufgefordert. Dies war nach dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten nicht dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls vorsorglich ein neuerlicher Teilzeitantrag gestellt werde. Denn es wurde ausdrücklich auf den Teilzeitantrag vom 27.11.2022 und unter Nennung von § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG auf den Eintritt der Fiktionswirkung mangels fristgerechter Ablehnung durch die Beklagte abgestellt. Von einem vorsorglich neuerlichen Teilzeitbegehren und wenn mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt war dagegen nicht die Rede. Stellt die E-Mail vom 15.02.2023 hiernach bereits kein Teilzeitverlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG dar, kann dahinstehen, ob die Beklagte ein entsprechendes Teilzeitverlangen mit ihrem Schreiben vom 02.03.2023 abgelehnt hat (vgl. BAG 09.03.2021 - 9 AZR 312/20 - Rn. 28 ff. zur Auslegung einer Ablehnungserklärung des Arbeitgebers).
f) Die Arbeitszeit der Klägerin gilt schließlich nicht mit Wirkung ab dem 25.10.2023 gemäß § 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG entsprechend den Wünschen der Klägerin als verringert und verteilt. Mit ihrer Klageerweiterung vom 17.07.2023, die der Beklagten am 24.07.2023 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass sich ihre Arbeitszeit ab dem 01.04.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden mit einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13:00 Uhr reduziert hat. Zur Begründung hat die Klägerin unter Vorlage ihrer behaupteten E-Mai vom 27.11.2022, der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2023 sowie des Schreibens der Beklagten vom 02.03.2023 darauf verwiesen, dass sie aufgrund der eingetretenen Zustimmungsfiktion sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Verteilung der Arbeitszeit entsprechend ihres Teilzeitbegehrens vom 27.11.2022 zu beschäftigen sei. Hiernach hat die Klägerin weder nach ihrem Klageantrag (vgl. BAG 27.01.2026 - 9 AZR 32/25 - Rn. 16; 23.07.2019 - 9 AZR 475/18 - Rn. 13; 13.12.2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 15 zum Antrag bei einem Teilzeitbegehren, damit die Zustimmung des Arbeitgebers als abgegeben gilt, sobald das der Klage stattgebende Urteil Rechtskraft erlangt, § 894 Satz 1 ZPO) noch nach ihrer Begründung ein jedenfalls hilfsweise neues Teilzeitverlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG gestellt, zumal ein bei Gericht gestellter Sachantrag regelmäßig kein neues rechtsgeschäftliches Vertragsangebot enthält (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 729/07 - Rn. 27; Meinel/Heyn/Herms TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 Rn. 37) und überdies der Teilzeitbeginn wiederum nur anhand der Ankündigungsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG berechenbar gewesen wäre.
g) Die Parteien sind sich allerdings darüber einig, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.04.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden verringert hat. Nach den klägerseits behaupteten E-Mails vom 27.11.2022 und 09.12.2022, der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.02.2023, dem Schreiben der Beklagten vom 02.03.2023 sowie dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien ist zwar anzunehmen, dass die Parteien hinsichtlich der in Streit stehenden Teilzeitanträge von - auch üblicherweise entsprechend gestellten - einheitlichen Teilzeitbegehren der Klägerin ausgegangen sind, die Klägerin also die Verringerung der Arbeitszeit auf 20 Wochenarbeitsstunden mit deren Neuverteilung verbunden hat (vgl. hierzu BAG 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - Rn. 45, juris; 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - Rn. 17, juris) . In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 20.04.2026 haben die Parteien aber ausdrücklich übereinstimmend mitgeteilt, sich zunächst auf die Urlaubserteilung in Vollzeit im Zeitraum bis zum 31.03.2023 und im Folgenden auf eine Arbeitszeit im Umfang von 20 Wochenarbeitsstunden verständigt zu haben. Hiernach ist von einer entsprechend vereinbarten Wochenarbeitszeit mit Wirkung ab dem 01.04.2023 auszugehen. Ob und inwieweit diese Vereinbarung Rechtsfolgen für die Teilzeitanträge der Klägerin entfaltet, kann dabei dahinstehen, da die Arbeitszeit schon nach den vorstehenden Ausführungen nicht entsprechend dieser Teilzeitanträge als verringert und verteilt gilt. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien in Bezug auf den Arbeitszeitumfang ist das Urteil des Arbeitsgerichts aufrechterhalten, während es in Bezug auf die Arbeitszeitverteilung abzuändern und die Klage abzuweisen ist.
III. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig.
Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten ist der Klägerin am 10.12.2024 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit ihrer am selben Tag eingegangenen Berufungsbeantwortungsschrift vom 15.12.2024 form- und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und diese zugleich ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ZPO iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Einer eigenständigen Beschwer der Klägerin bedurfte es nicht (vgl. BAG 19.05.2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 14 mwN) .
Die mit der Anschlussberufungsschrift vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO zulässig.
Die Klägerin hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Feststellung begehrt, dass das ihr zu gewährende monatliche Grundgehalt seit dem 01.07.2023 2.060,80 € (auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Volumen von 20 Wochenarbeitsstunden) beträgt. Mit ihrer Anschlussberufung macht die Klägerin die entsprechende Feststellung hinsichtlich des ihr zu gewährenden monatlichen Grundgehalts seit dem 01.07.2024 iHv. 2.143,23 € brutto geltend. Hiernach hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt und ihre Klage geändert.
Über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nach dem Maßstab des § 533 ZPO zu entscheiden (vgl. BAG 09.02.2022 - 5 AZR 347/21 - Rn. 19; 14.06.2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 38; 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 18). Danach ist die Klageänderung zulässig. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung, ohne der Klageänderung zu widersprechen, auf diese eingelassen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 267 ZPO). Überdies ist die Klageänderung sachdienlich, weil ihre Zulassung zu einer sachgemäßen und endgültigen Beilegung des Streits der Parteien um das zu gewährende monatliche Grundgehalt führen könnte (vgl. hierzu: BAG 09.02.2022 - 5 AZR 347/21 - Rn. 21; 14.06.2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 39) . Die Klageänderung kann auch iSv. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die die Berufungskammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, die also entweder vom Arbeitsgericht festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder als neue Tatsachen berücksichtigungsfähig (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind (vgl. BAG 09.02.2022 - 5 AZR 347/21 - Rn. 23; 21.05.2019 - 2 AZR 574/18 - Rn. 13). Denn es geht sowohl im arbeitsgerichtlichen als auch im Berufungsverfahren um die zu Juli eines Jahres durch die Beklagte vorgenommene sog. Hauserhöhung zur Anhebung des regelmäßigen monatlichen Grundgehalts.
Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 mit Schriftsatz vom 23.05.2025 für den Fall des Obsiegens der Beklagten mit ihrem Berufungsantrag vier Hilfsanträge rechtshängig gemacht, mit welchen sie Arbeitszeitverringerungen und Verteilungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten des zwischen den Parteien streitrelevanten Zeitraums festgestellt sehen möchte. Die Klägerin hat danach Anpassungen ihres Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO vorgenommen, die kraft gesetzlicher Anordnung nicht als Klageänderung anzusehen sind. § 264 ZPO findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. BAG 25.06.2025 - 4 AZR 274/24 (F); Rn. 11; BGH 15.12.2022 - I ZR 135/21 - Rn. 40 mwN).
IV. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.
a) Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist nach § 256 Abs. 1 ZPO, wie ausgeführt, ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (st. Rspr. BAG, etwa BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 155/24 - Rn. 23; 11. Dezember 2024 - 4 AZR 44/24 - Rn. 62; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 24; 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 40) .
b) Hiernach ist der Feststellungsantrag der Klägerin unzulässig. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Differenzvergütungen wegen der nicht an diese weitergegebenen Hauserhöhung zum 01.07.2022 zu zahlen. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass die Beklagte die Hauserhöhung zum 01.07.2023 sowie die weitere Hauserhöhung zum 01.07.2024 hinsichtlich des Grundgehalts der Klägerin zur Anwendung gebracht hat. Es ist insbesondere aber unstreitig, dass sich das Grundgehalt der Klägerin ab dem 01.07.2024 auf die klägerseits in ihrem Antrag angeführten 2.143,23 € brutto beläuft und von der Beklagten geleistet wird. Hiernach fehlt es jedoch am besonderen rechtlichen Interesse der Klägerin iSv. § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellung, dass ihre Vergütung seit dem 01.07.2024 2.143,23 € brutto beträgt. Der vorliegende Rechtsstreit stellt sich daher auch abweichend zu den klägerseits zur Begründung ihrer Anschlussberufung angeführten Entscheidungen der 10. Kammer des erkennenden Gerichts dar, in welchen die Hauserhöhungen auch im Berufungsverfahren der Höhe nach streitig waren.
a) Der Hilfsantrag zu 3. ist wegen Bedingungseintritts zur Entscheidung angefallen. Er ist indes unzulässig und überdies überwiegend unbegründet.
aa) Die Klägerin hat den Hilfsantrag zu 3. für den Fall des Obsiegens der Beklagten mit ihrem Berufungsantrag gestellt. Nach der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung des Klageantrags (vgl. hierzu BAG 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 9 mwN) ist aber zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass über den Hilfsantrag auch dann befunden werden soll, wenn die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag nur - so wie vorliegend der Fall - teilweise obsiegt. Danach ist die Bedingung eingetreten, da die Beklagte mit ihrer Berufung erfolgreich ist, soweit durch das Arbeitsgericht die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr festgestellt worden ist.
bb) Der auf die Feststellung gerichtete Antrag der Klägerin, dass sich die Arbeitszeit ab dem 01.04.2023 entsprechend ihrem Begehren verringert und verteilt, ist allerdings unzulässig. Ihm steht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, da die Klägerin die Feststellung begehrt, die sie bereits mit ihrem (Haupt-) Antrag geltend macht, der Gegenstand der Berufung der Beklagten ist.
(1) Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger bereits zuvor in derselben Streitsache gegen dieselbe Partei eine Klage erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Prozesshindernis, das grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (BAG 30.11.2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 17; 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 23). Sie liegt vor, wenn die Parteien und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (vgl. BAG 30.11.2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 17; 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 35).
(2) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 20.08.2024 - 3 AZR 179/23 - Rn. 20; 02.12.2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 31).
(3) Nach diesen Maßgaben steht dem Hilfsantrag das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Die Klägerin verlangt mit ihrem (Haupt-) Antrag nach dessen gebotener rechtsschutzgewährender Auslegung unter Berücksichtigung zugleich der Klagebegründung die Feststellung, dass sich ihre Arbeitszeit auf der Grundlage des Teilzeitantrags vom 27.11.2022, hilfsweise nach ihrer E-Mail vom 09.12.2022, der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2023 sowie ihrer Klageerhebung vom 17.07.2023 auf 20 Wochenarbeitsstunden bei einer Verteilung auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag) mit jeweils vier Arbeitsstunden pro Arbeitstag und mit einem arbeitstäglichen Ende der Arbeitszeit um spätestens 13.00 Uhr reduziert hat (vgl. unter II. 1. b) bb) (2)) . Der 01.04.2023, ab welchem die Klägerin nach der Gewährung von Urlaubstagen entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.03.2023 unstreitig mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden tätig wurde, ist Gegenstand insbesondere auch der erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres (Haupt-)Antrags. Danach hat der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag zu 3. aber denselben Gegenstand wie der (Haupt-) Antrag, was zu seiner Unzulässigkeit führt.
cc) Der Hilfsantrag zu 3. ist überdies unbegründet, soweit eine Feststellung zur Verteilung der Arbeitszeit begehrt wird. Es wird auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen.
b) Auch der Hilfsantrag zu 4. fällt wegen Bedingungseintritts zur Entscheidung an. Er ist aber ebenfalls unzulässig und überdies teilweise unbegründet.
aa) Über den für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3. gestellten Hilfsantrag zu 4. ist zu befinden. Er fällt wegen der Erfolglosigkeit des Antrags zu 3. zur Entscheidung an.
bb) Der Antrag zu 4. ist jedoch unzulässig. Für den Zeitraum vom 28.02.2023 bis einschließlich 07.03.2023 verfügt die Klägerin nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Denn die Klägerin befand sich unstreitig bis zum 07.03.2023 in Elternzeit. Dementsprechend hat sie mit ihrem behaupteten Teilzeitantrag vom 27.11.2022 eine Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 08.03.2023 geltend gemacht. Auf ein Teilzeitbegehren mit Wirkung vor dem 08.03.2023 bzw. ab dem 28.02.2023 beruft sich die Klägerin nicht. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Streit um ein Teilzeitbegehren mit Wirkung vor dem 08.03.2023. Danach fehlt der Klägerin für den Zeitraum bis einschließlich zum 07.03.2023 das Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
Für den Zeitraum ab dem 08.03.2023 steht dem Feststellungsbegehren der Klägerin das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Denn die Klägerin begehrt die Feststellung, die sie bereits mit ihrem (Haupt-) Antrag geltend macht, der Gegenstand der Berufung der Beklagten ist. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
cc) Der Hilfsantrag zu 4. ist zudem unbegründet, soweit eine Feststellung zur Verteilung der Arbeitszeit begehrt wird. Es wird auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen.
c) Die Bedingung für den Hilfsantrag zu 5. ist eingetreten. Der Hilfsantrag zu 5. ist jedoch unzulässig und überdies überwiegend unbegründet.
aa) Der für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. und zu 4. gestellte Hilfsantrag zu 5. fällt zur Entscheidung an, weil die Anträge zu 3. und zu 4. erfolglos bleiben.
bb) Der Hilfsantrag zu 5. ist jedoch unzulässig. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin für den Zeitraum ab dem 10.03.2023 steht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Die Klägerin macht eine Feststellung geltend, wie sie bereits Gegenstand ihres (Haupt-) Antrags ist, das Gegenstand der Berufung der Beklagten ist. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
cc) Auch der Hilfsantrag zu 4. ist zudem unbegründet, soweit eine Feststellung zur Verteilung der Arbeitszeit begehrt wird. Es wird auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen.
d) Über den Hilfsantrag zu 6. ist zu entscheiden. Er ist aber unzulässig und überdies teilweise unbegründet.
aa) Über den für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. bis zu 5. gestellten Hilfsantrag zu 6. ist zu befinden. Er fällt wegen der Erfolglosigkeit der Anträge zu 3. bis zu 5. zur Entscheidung an.
bb) Der Antrag zu 6. ist unzulässig. Die Klägerin begehrt eine Feststellung ab dem 16.05.2023, wie sie bereits Gegenstand ihres (Haupt-)Antrags ist. Dies führt zur Unzulässigkeit auch des Hilfsantrags zu 6. (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
cc) Im Übrigen ist der Hilfsantrag zu 6. unbegründet, soweit eine Feststellung zur Verteilung der Arbeitszeit begehrt wird. Es wird auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 269 Abs. 3 Satz 3, § 97, § 98, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenstreitwerte belaufen sich für das Verfahren erster Instanz auf 26.713,22 € und für das Berufungsverfahren auf 11.014,83 €.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.