Landesarbeitsgericht Köln, 2025-08-21, 8 GLa 14/24

8 GLa 14/24Tribunale del lavoro21 ago 2025

Regest

1. Aus diesem Zweck des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung leitet sich ab, dass die Stellenbesetzung zu untersagen ist, wenn es nach dem unstrittigen Sachverhalt und dem glaubhaft gemachten Sachvortrag des Klägers möglich erscheint, dass sein Bewerberverfahrensanspruch verletzt ist. Der Antrag ist in diesem Fall nur abzulehnen, wenn die Auswahl des Antragstellers auch bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern offensichtlich chancenlos sein wird. 2.Als vorrangiges Auswahlkriterium ist auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen und insbesondere das abschließende Gesamturteil abzustellen, wenn die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in gleicher Weise wie Beamte dienstlich beurteilt werden. 3. In Anbetracht des grundsätzlichen Vorrangs aktueller dienstlicher Beurteilungen als Auswahlinstrument kommt der Rückgriff auf alternative Auswahlmethoden - wie etwa strukturierte Auswahlgespräche - regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter "Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen - etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit - nicht möglich ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Köln — 8 GLa 14/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-21

Aktenzeichen: 8 GLa 14/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0821.8GLA14.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Leitsätze

  1. Aus diesem Zweck des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung leitet sich ab, dass die Stellenbesetzung zu untersagen ist, wenn es nach dem unstrittigen Sachverhalt und dem glaubhaft gemachten Sachvortrag des Klägers möglich erscheint, dass sein Bewerberverfahrensanspruch verletzt ist. Der Antrag ist in diesem Fall nur abzulehnen, wenn die Auswahl des Antragstellers auch bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern offensichtlich chancenlos sein wird.

2.Als vorrangiges Auswahlkriterium ist auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen und insbesondere das abschließende Gesamturteil abzustellen, wenn die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in gleicher Weise wie Beamte dienstlich beurteilt werden.

  1. In Anbetracht des grundsätzlichen Vorrangs aktueller dienstlicher Beurteilungen als Auswahlinstrument kommt der Rückgriff auf alternative Auswahlmethoden - wie etwa strukturierte Auswahlgespräche - regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Vorsprung auch unter "Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen - etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit - nicht möglich ist.

Tenor

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.11.2024, Az. 3 Ga 52/24 wird abgeändert und der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR aufgegeben, die Stelle als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B (E 14 TVöD) – Entgeltgruppe 14 TVöD Bund – Stellenausschreibungsnummer E bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung seiner Bewerbung um die genannte Stelle nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

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