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9 TaBV 7/25•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-07-25, 9 TaBV 7/25
9 TaBV 7/25Tribunale del lavoro25 lug 2025
1. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen (hier: Stempelzeiten Reports) steht nicht entgegen, dass die begehrten Informationen nur als Datei vorliegen und noch generiert werden müssen, sofern dies mit einem vorhandenen Programm-Tool ohne Weiteres möglich ist. 2. Die Betriebsparteien können diese Vorlagepflicht in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auf einzelfallbezogene Anlässe beschränken.
Entscheidungsdatum: 2025-07-25
Aktenzeichen: 9 TaBV 7/25
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0725.9TABV7.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Dem Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen (hier: Stempelzeiten Reports) steht nicht entgegen, dass die begehrten Informationen nur als Datei vorliegen und noch generiert werden müssen, sofern dies mit einem vorhandenen Programm-Tool ohne Weiteres möglich ist.
Die Betriebsparteien können diese Vorlagepflicht in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auf einzelfallbezogene Anlässe beschränken.
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2025 – 19 BV 144/24 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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