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6 SLa 643/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-07-03, 6 SLa 643/24
6 SLa 643/24Tribunale del lavoro3 lug 2025
1. Eine "Altarbeitnehmerin" nach der Protokollerklärung zu § 13 TV-Ü hat aus § 40 BAT ("Beihilfe nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen") und § 15 BBhV (als eine solche "jeweils geltende Bestimmung") keinen Anspruch auf Beihilfe für Zahnimplantate. Denn die "jeweils geltende Bestimmung" ergibt sich seit über 20 Jahren aus dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005, dem zufolge keine Beihilfe für Implantate gewährt wird. Dem Rundschreiben liegt die Zahnersatzrichtlinie vom 08.12.2004 zugrunde, die gemäß § 92 SGB V iVm § 56 SGB V vom Bundesausschuss erlassen worden war. 2. Das besagte Rundschreiben des BMI wahrt die Grenzen billigen Ermessens.
Entscheidungsdatum: 2025-07-03
Aktenzeichen: 6 SLa 643/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0703.6SLA643.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 a BGB; § 315 BGB; § 15 BBhV; § 56 SGB V; § 92 SGB V
Eine "Altarbeitnehmerin" nach der Protokollerklärung zu § 13 TV-Ü hat aus § 40 BAT ("Beihilfe nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen") und § 15 BBhV (als eine solche "jeweils geltende Bestimmung") keinen Anspruch auf Beihilfe für Zahnimplantate. Denn die "jeweils geltende Bestimmung" ergibt sich seit über 20 Jahren aus dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005, dem zufolge keine Beihilfe für Implantate gewährt wird. Dem Rundschreiben liegt die Zahnersatzrichtlinie vom 08.12.2004 zugrunde, die gemäß § 92 SGB V iVm § 56 SGB V vom Bundesausschuss erlassen worden war.
Das besagte Rundschreiben des BMI wahrt die Grenzen billigen Ermessens.
1 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.11.2024 – 5 Ca 894/24 – abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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