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9 TaBV 80/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-05-23, 9 TaBV 80/24
9 TaBV 80/24Tribunale del lavoro23 mag 2025
1. Die Einigungsstelle ist nicht berechtigt, den ihr von den Betriebsparteien unterbreiteten Regelungsauftrag ohne deren ausdrückliche Zustimmung und ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss zu beschränken. Ein Einigungsstellenspruch, der entgegen dem Regelungsauftrag „Sonderöffnungszeiten“ nur Regelungen für verkaufsoffene Sonntage trifft, ist unwirksam, weil er den Regelungsauftrag nicht vollständig erfüllt. 2. Dies gilt auch dann, wenn einer der Beisitzer, wie hier, zugleich Betriebsratsvorsitzender ist und mit der Beschränkung des Regelungsgenstands einverstanden war. Die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht finden insoweit keine Anwendung. 3. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit noch ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle wegen nicht vollständiger Erfüllung ihres Regelungsauftrags sodann anficht. 4. Endet die Amtszeit eines anwaltlich vertretenen Betriebsrats während des Anfechtungsverfahrens, rückt ein zwischenzeitlich neu gewählter Betriebsrat in dessen Beteiligtenstellung ein, auch wenn er sich im Zeitpunkt des Anhörungstermins noch nicht konstituiert und noch keinen Vorsitzenden gewählt hatte. In diesem Fall kann das Verfahren durch den Bevollmächtigten des alten Betriebsrats fortgeführt werden
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 9 TaBV 80/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0523.9TABV80.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2024 – 10 BV 11/24 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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