Landesarbeitsgericht Köln, 2025-02-06, 6 SLa 328/24

6 SLa 328/24Tribunale del lavoro6 feb 2025

Regest

1. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen setzt ein Verschulden des Schuldners voraus, das bei einer objektiv zweifelhaften Rechtslage ausgeschlossen sein kann (BAG v. 13.06.2002 - 5 AZR 385/20 -). 2. Mit dem Urteil des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - war höchstrichterlich geklärt, dass in der Serviceeinheit eines Gerichts die „Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens“ einen einzigen großen Arbeitsvorgang darstellt. Die Zahlungsansprüche, die sich aus einer in diesem Zusammenhang fehlerhaften Eingruppierung ergeben, sind zu verzinsen. Das beklagte Land kann sich wegen der besagten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls seit dem 28.02.2018 nicht auf fehlendes Verschulden berufen. 3. Es bedarf keines besonderen Verzichts auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der Zinsen, wenn schon hinsichtlich des Hauptanspruchs auf die Einrede verzichtet worden ist.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Köln — 6 SLa 328/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-06

Aktenzeichen: 6 SLa 328/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0206.6SLA328.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 286 BGB; § 288 BGB; § 194 BGB; § 217 BGB

Leitsätze

  1. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen setzt ein Verschulden des Schuldners voraus, das bei einer objektiv zweifelhaften Rechtslage ausgeschlossen sein kann (BAG v. 13.06.2002 - 5 AZR 385/20 -).

  2. Mit dem Urteil des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - war höchstrichterlich geklärt, dass in der Serviceeinheit eines Gerichts die „Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens“ einen einzigen großen Arbeitsvorgang darstellt. Die Zahlungsansprüche, die sich aus einer in diesem Zusammenhang fehlerhaften Eingruppierung ergeben, sind zu verzinsen. Das beklagte Land kann sich wegen der besagten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls seit dem 28.02.2018 nicht auf fehlendes Verschulden berufen.

  3. Es bedarf keines besonderen Verzichts auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der Zinsen, wenn schon hinsichtlich des Hauptanspruchs auf die Einrede verzichtet worden ist.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2024 - 9 Ca 442/24 - abgeändert und das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin als Verzugsschaden 6.199,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.01.2024 an die Klägerin zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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