Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-16, 6 Sa 633/23

6 Sa 633/23Tribunale del lavoro16 gen 2025

Regest

1. Beruft sich eine Arbeitgeberin zur Begründung einer einzelnen Kündigung auf eine Unternehmerentscheidung, die in der Abteilung des betroffenen Arbeitnehmers eine Arbeitsverteilung zum Gegenstand hat und in einer anderen Abteilung eine Leistungsverdichtung, so ist die Arbeitgeberin nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des 2. Senats gehalten, das zugrundeliegende unternehmerische Konzept darzulegen (st. Rspr. seit BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99). Nur mit einer solche Darlegung gilt die Kündigung nicht als willkürlich oder sachwidrig. 2. Die Annahme des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB und § 11 Nr. 2 KSchG erfordert die Konkretisierung zweier unbestimmter Rechtsbegriffe, nämlich der „Böswilligkeit“ und im Rahmen derselben der „Zumutbaren Alternativbeschäftigung“. Das Verständnis beider Begriffe und die Subsumtion des konkreten Sachverhaltes unter diese Begriffe erfordert jeweils eine umfassende Interessenabwägung nach der Person des Arbeitgebers, nach der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl aus Art 12 GG. Bei dieser Abwägung sind die im folgenden genannten Faktoren zwar von unterschiedlichem Gewicht, aber einzeln nicht geeignet, in jedem Fall ein böswilliges Unterlassen anzunehmen oder es auszuschließen: a. werden die Arbeitsangebote der Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitnehmer nicht wahrzunehmen, so spricht dies gegen ihn, kann im Einzelnen aber begründet werden; b. die Arbeitgeberin, die im Rahmen der von ihr (nicht) vorgenommenen Sozialauswahl vorträgt, der Kläger, sei nicht mit Systemadministratoren vergleichbar, weil die notwendige Fortbildung des betroffenen Arbeitnehmers für sie eine unzumutbare Belastung zur Folge habe, kann im Regelfall bei der Prüfung nach § 615 Satz 2 BGB, ob böswillig anderweitiger Verdienst unterlassen wurde, dem Arbeitnehmer nicht vorhalten, er habe sich treuwidrig nicht auf Systemadministratorenstellen beworben; c. über 30 in Eigeninitiative erfolgte Bewerbungen, die schließlich zu einer anderweitigen Anstellung geführt haben, sprechen gegen ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes; d. Inaktivität des Arbeitnehmers in der unmittelbar an die Entlassung anschließenden Zeit kann gegen ihn sprechen, tut es aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Hoffnung beim Arbeitnehmer nährt, er könne in den Betrieb zurückkehren; e. im Rahmen der Interessenabwägung zum Begriff „Böswilligkeit“, kann berücksichtigt werden, in welchem Maße treuwidrig sich der Vertragspartner verhält: Willkürlichkeit der Kündigung, fehlerhafte Sozialauswahl, nicht begründbarer Vorwurf, der Arbeitnehmer sei faul und geldgierig, ehrenrührige Behauptungen ins Blaue hinein, prozessuales Hinhalten durch ausführliche Vergleichsverhandlungen und Vergleichsangebote, die anschließend widerrufen werden, Korrespondenz mit dem Kläger persönlich statt mit dessen Prozessbevollmächtigten und schließlich: Rechtsbruch durch Nichtbefolgung des Handlungsappells aus dem Weiterbeschäftigungstenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 633/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-16

Aktenzeichen: 6 Sa 633/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0116.6SA633.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG; § 615 BGB; § 11 KSchG

Leitsätze

  1. Beruft sich eine Arbeitgeberin zur Begründung einer einzelnen Kündigung auf eine Unternehmerentscheidung, die in der Abteilung des betroffenen Arbeitnehmers eine Arbeitsverteilung zum Gegenstand hat und in einer anderen Abteilung eine Leistungsverdichtung, so ist die Arbeitgeberin nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des 2. Senats gehalten, das zugrundeliegende unternehmerische Konzept darzulegen (st. Rspr. seit BAG v. 17.06.1999 - 2 AZR 141/99). Nur mit einer solche Darlegung gilt die Kündigung nicht als willkürlich oder sachwidrig.

  2. Die Annahme des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB und § 11 Nr. 2 KSchG erfordert die Konkretisierung zweier unbestimmter Rechtsbegriffe, nämlich der „Böswilligkeit“ und im Rahmen derselben der „Zumutbaren Alternativbeschäftigung“. Das Verständnis beider Begriffe und die Subsumtion des konkreten Sachverhaltes unter diese Begriffe erfordert jeweils eine umfassende Interessenabwägung nach der Person des Arbeitgebers, nach der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl aus Art 12 GG. Bei dieser Abwägung sind die im folgenden genannten Faktoren zwar von unterschiedlichem Gewicht, aber einzeln nicht geeignet, in jedem Fall ein böswilliges Unterlassen anzunehmen oder es auszuschließen:

a. werden die Arbeitsangebote der Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitnehmer nicht wahrzunehmen, so spricht dies gegen ihn, kann im Einzelnen aber begründet werden;

b. die Arbeitgeberin, die im Rahmen der von ihr (nicht) vorgenommenen Sozialauswahl vorträgt, der Kläger, sei nicht mit Systemadministratoren vergleichbar, weil die notwendige Fortbildung des betroffenen Arbeitnehmers für sie eine unzumutbare Belastung zur Folge habe, kann im Regelfall bei der Prüfung nach § 615 Satz 2 BGB, ob böswillig anderweitiger Verdienst unterlassen wurde, dem Arbeitnehmer nicht vorhalten, er habe sich treuwidrig nicht auf Systemadministratorenstellen beworben;

c. über 30 in Eigeninitiative erfolgte Bewerbungen, die schließlich zu einer anderweitigen Anstellung geführt haben, sprechen gegen ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes;

d. Inaktivität des Arbeitnehmers in der unmittelbar an die Entlassung anschließenden Zeit kann gegen ihn sprechen, tut es aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Hoffnung beim Arbeitnehmer nährt, er könne in den Betrieb zurückkehren;

e. im Rahmen der Interessenabwägung zum Begriff „Böswilligkeit“, kann berücksichtigt werden, in welchem Maße treuwidrig sich der Vertragspartner verhält: Willkürlichkeit der Kündigung, fehlerhafte Sozialauswahl, nicht begründbarer Vorwurf, der Arbeitnehmer sei faul und geldgierig, ehrenrührige Behauptungen ins Blaue hinein, prozessuales Hinhalten durch ausführliche Vergleichsverhandlungen und Vergleichsangebote, die anschließend widerrufen werden, Korrespondenz mit dem Kläger persönlich statt mit dessen Prozessbevollmächtigten und schließlich: Rechtsbruch durch Nichtbefolgung des Handlungsappells aus dem Weiterbeschäftigungstenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Tenor

I. Auf die im Rahmen der Berufung der Beklagten erhobenen Widerklage und auf das diesbezüglich erklärte Anerkenntnis des Klägers vom 13.11.2024 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.11.2023 - 3 Ca1217/23 - teilweise abgeändert und wie folgt erkannt:

  1. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform durch die Vorlage geeigneter Belege (Bescheid, etc.) Auskunft zu erteilen, ob und wann er sich entsprechend seiner sozialrechtlichen Verpflichtung arbeitssuchend gemeldet hat;

  2. der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft über die in dem Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. März 2024 neben dem Arbeitslosengeld erhaltenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen (Jobcenter, Krankengeld, etc.) durch die Vorlage geeigneter Belege (bspw. Bescheid der Arbeitsagentur) zu erteilen;

  3. der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen, welche Arbeitsplatzangebote, Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge dem Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit und / oder dem Jobcenter seit dem 1. März 2023 unterbreitet wurden unter Nennung der Arbeitgeber, Tätigkeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Vergütung in Euro;

  4. der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen, auf welche im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. März 2024 von der Agentur für Arbeit und / oder dem Jobcenter erhaltene Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge er sich beworben hat, welche der dort benannten Arbeitgeber ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen haben und bei welchem der dort benannten Arbeitgeber ein Vorstellungsgespräch tatsächlich stattfand oder aus welchen Gründen nicht stattgefunden hat;

  5. der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen, auf welche Stellen, die die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 11. März 2024 und mit E-Mail vom 15. Mai 2024 (Anlage AGS 7) überlassen hat, der Kläger sich beworben hat, wann dies geschah und mit welchen Bewerbungsunterlagen und wie der Stand des Bewerbungsverfahrens ist sowie welche Tätigkeiten, welche Arbeitszeit und welcher Arbeitsort sowie welche Höhe der Vergütung in Euro ihm jeweils angeboten wurden;

  6. der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen, auf welche im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 31. März 2024 Stellen er sich eigeninitiativ beworben hat, wann dies geschah und mit welchen Bewerbungsunterlagen und wie der Stand des Bewerbungsverfahrens ist sowie welche Tätigkeiten, welche Arbeitszeit und welcher Arbeitsort sowie welche Höhe der Vergütung in Euro ihm jeweils angeboten wurde. Dabei hat er insbesondere Auskunft über das Bewerbungsverfahren mit onO und über die Gründe, weshalb ein Arbeitsverhältnis mit onO nicht zustande gekommen ist, zu erteilen;

  7. der Kläger wird verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm auf die Anträge Ziffer 1. bis 6. erteilten Auskünfte, an Eides statt zu versichern.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.11.2023 - 3 Ca 1217/23 - zurückgewiesen.

III. Auf die Anschlussberufung und die mit dieser anhängig gemachten Klageerweiterung des Klägers wird das besagte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Monate März 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen in Höhe von 59.540,00 EUR brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit von März 2023 bis einschließlich Februar 2024 übergegangener Ansprüche in Höhe von 20.244,00 netto und weiter abzüglich des im März 2024 bezogenen Bürgergeldes in Höhe von 928,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

aus jeweils 2.892,20 EUR seit dem

01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 01.01.2024, 01.02.2024, 01.03.2014

sowie aus 3.652,00 EUR seit dem 01.04.2024.

IV. Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung hat die Beklagte zu tragen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

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