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8 SLa 258/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-19, 8 SLa 258/24
8 SLa 258/24Tribunale del lavoro19 dic 2024
1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen. 2. Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. 3. Eine „zu kurz" vereinbarte Befristung ist grundsätzlich unschädlich. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 1 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Wirksamkeit der mehrfachen befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in der Planungsphase eines Projektes
Entscheidungsdatum: 2024-12-19
Aktenzeichen: 8 SLa 258/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SLA258.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 307 BGB
Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen.
Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung.
Eine „zu kurz" vereinbarte Befristung ist grundsätzlich unschädlich. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 1 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt.
Wirksamkeit der mehrfachen befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in der Planungsphase eines Projektes
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2024 – 19 Ca 5871/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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