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5 SLa 45/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-08-28, 5 SLa 45/24
5 SLa 45/24Tribunale del lavoro28 ago 2024
1. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 21 MuSchG) kommt es auf die letzten abgerechneten Monate unmittelbar vor dem Beginn der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn) bzw. unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) an. Dies gilt unabhängig davon, ob der Referenzzeitraum drei oder 12 Monate beträgt. 2. Der Wortlaut der Vorschriften (§ 18 Satz 2 MuSchG, § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG) sieht ausnahmslos einen dreimonatigen Referenzzeitraum vor. Dieser ist regelmäßig auch bei schwankender Vergütungshöhe maßgeblich (BAG 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 – Rn. 28). Das Abstellen auf 12 Monate kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung ist eine „saisonal stark schwankende variable Vergütung“ (BAG 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 – Rn. 26 und 32). 3. Für Flugbegleiterinnen, die in den Sommermonaten ein relativ hohes und in den Wintermonaten ein relativ geringes variables Einkommen (Mehrflugstundenvergütung und Bordverkaufsprovision) erzielen, ist unabhängig von tatsächlichen Schwankungen ein dreimonatiger Referenzzeitraum zugrunde zu legen, wenn ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der das Ziel verfolgt, durch Pauschalzahlungen in den Wintermonaten eine möglichst durchgehende gleichmäßige variable Vergütung sicherzustellen.
Entscheidungsdatum: 2024-08-28
Aktenzeichen: 5 SLa 45/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0828.5SLA45.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 18, 20, 21 MuSchG
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 21 MuSchG) kommt es auf die letzten abgerechneten Monate unmittelbar vor dem Beginn der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn) bzw. unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) an. Dies gilt unabhängig davon, ob der Referenzzeitraum drei oder 12 Monate beträgt.
Der Wortlaut der Vorschriften (§ 18 Satz 2 MuSchG, § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG) sieht ausnahmslos einen dreimonatigen Referenzzeitraum vor. Dieser ist regelmäßig auch bei schwankender Vergütungshöhe maßgeblich (BAG 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 – Rn. 28). Das Abstellen auf 12 Monate kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung ist eine „saisonal stark schwankende variable Vergütung“ (BAG 31.05.2023 – 5 AZR 305/22 – Rn. 26 und 32).
Für Flugbegleiterinnen, die in den Sommermonaten ein relativ hohes und in den Wintermonaten ein relativ geringes variables Einkommen (Mehrflugstundenvergütung und Bordverkaufsprovision) erzielen, ist unabhängig von tatsächlichen Schwankungen ein dreimonatiger Referenzzeitraum zugrunde zu legen, wenn ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der das Ziel verfolgt, durch Pauschalzahlungen in den Wintermonaten eine möglichst durchgehende gleichmäßige variable Vergütung sicherzustellen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2024 – 12 Ca 2990/23 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.800 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 400 EUR seit dem 01.02.2024, 01.03.2024, 02.04.2024, 02.05.2024, 03.06.2024, 01.07.2024 und 01.08.2024, zu zahlen.
III. Ziffer 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2024 – 12 Ca 2990/23 – wird wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.08.2024 für die Dauer des Beschäftigungsverbots der Stillzeit einen Betrag in Höhe von 400 EUR brutto als „Tg Mehrarbeitspauschale“ zu zahlen.
IV. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und ihre Anschlussberufung zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
VI. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
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